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Unser Flug LH 2012 von München nach Düsseldorf am 24. Juni wurde gestrichen. Ich wurde umgebucht und kam mit 2 Stunden und 50 Minuten Verspätung in Düsseldorf an. Bin mit einem Kollegen zusammen gereist. Haben wir Anspruch auf Ausgleichszahlung und Entschädigung nach der Fluggastrechte-Verordnung, wenn der Flug ersatzlos gestrichen wurde und wir aber weniger als 3 Stunden Verspätung hatten? Oder geht man dann leer aus? Bei einer Annullierung gibt es ja eigentlich immer die Ausgleichszahlung. Ich weiss aber nicht, wie es ist, wenn der Flug annulliert wird aber der Ersatzflug weniger als 3 Stunden Verspätung hat. Lufthansa hat unsere Forderungen auf Flugentschädigung von 250 € schon abgewiesen:

Von: customer.relations@lufthansa.com
An: 
Betreff: Ihr Feedback an Lufthansa - FB-ID 66589044
 
Sehr geehrter Herr Schmitz,
 
auch wenn wir alles tun, was in unserer Macht steht, um den Flugplan einzuhalten und Ihnen Wartezeiten zu ersparen: Auf manche Ursachen für Störungen des Flugbetriebs haben wir leider keinen Einfluss.... somit kam es zu erheblichen Abflugverspätungen bis hin zu Annullierungen.
 
Lufthansa ist dafür weder verantwortlich noch haftbar zu machen. Daher bitten wir um Ihr Verständnis, dass wir Ihrem Wunsch nach Schadensersatz nicht nachkommen.
 
Auch wenn wir Ihr aktuelles Anliegen nicht erfüllen können, würden wir uns freuen, wenn Sie weiterhin gern mit Lufthansa reisen.
 
Wir sind an Ihrer Meinung zu unserer Feedbackbearbeitung sehr interessiert und würden uns freuen, wenn Sie uns diese in einer kurzen Befragung unter dem folgenden Link mitteilen würden.
 
 
Die Befragung wird durch ein unabhängiges Marktforschungsinstitut - rc - research & consulting GmbH (www.r-c-online.com) - im Auftrag der Deutschen Lufthansa AG durchgeführt. Die Teilnahme ist selbstverständlich freiwillig. Ihre Angaben werden streng vertraulich behandelt, anonymisiert ausgewertet und nicht an Dritte weitergegeben. Weitere Hinweise zum Datenschutz finden Sie unter www.r-c-online.com/datenschutz.html.
 
Mit freundlichen Grüßen
 
i.V. ******* *********
 
Deutsche Lufthansa AG
Customer Relations
Postfach 710234 / P.O. Box 710234
D-60492 Frankfurt
 
E-Mail: customer.relations@lufthansa.com
www.lufthansa.com/feedback
 
Sitz der Gesellschaft / Corporate Headquarters: Deutsche Lufthansa Aktiengesellschaft, Koeln, Registereintragung / Registration: Amtsgericht Koeln HRB 2168
Vorsitzender des Aufsichtsrats / Chairman of the Supervisory Board: Wolfgang Mayrhuber
Vorstand / Executive Board: Carsten Spohr (Vorsitzender / Chairman), Simone Menne, Karl Ulrich Garnadt, Dr. Bettina Volkens, Harry Hohmeister
 
Zu Ihrer Information/ For your information:
- Bitte geben Sie bei einer Rückantwort immer die von uns angegebene achtstellige Feedback-Nummer an. Sie finden die Feedback-Nummer im Betreff dieser E-Mail. Für mitgesendete Anlagen gilt folgende Einschränkung: je max. 500KB in den Formaten .pdf, .jpg oder .jpeg .
 
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Gefragt in Flugannullierung von
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Sie haben einen Flug von München nach Düsseldorf gebucht. Dieser wurde dann storniert. Sie wurden auf einen anderen Flug umgebucht und sind mit einer Verspätung von 2 Stunden und 50 Minuten an Ihrem Ziel angekommen. 

Ansprüche lassen sich bei „Nur-Flug Buchungen“ aus der Fluggastrechte Verordnung herleiten. Die Verordnung ist eine gemeinsame Regelung des Europäischen Parlaments und Rates, welche sich mit der Problematik der Nichtbeförderung, Annullierung und großen Verspätung von Flügen auseinandersetzt. Sie dient der Geltendmachung von Rechten der Fluggäste gegenüber dem ausführenden Luftfahrtunternehmen.

In Ihrem Fall wurde Ihr Flug storniert. Sie wurden dann auf einen anderen Flug umgebucht. 

Vgl. EuGH, Urteil vom 13.10.2011, Az C-83/10 (bei Google-Suche zu finden unter: "C-83/10 reise-recht-wiki")

Eine Annullierung liegt immer dann vor, wenn ein Flug nicht so durchgeführt werden kann wie geplant und der Start daher aufgegeben wird. Wird ein Flug auf einen anderen Tag verlegt, ist darin ebenfalls eine Annullierung zu sehen. Es ergeben sich somit auch Ansprüche aus der EU-Fluggastrechteverordnung.

Ihr Flug wurde storniert. Daher müsste eigentlich von einer Annullierung des ursprünglichen Fluges auszugehen sein. Fraglich ist, ob es irgendwas ändert, dass sie auf einen anderen Flug umgebucht wurden und daher mit einer Verspätung von 2 Stundne und 50 Minuten an Ihrem Zielort angekommen sind.

Meines Erachtens ist es in Ihrem Fall jedoch unerheblich, ob von einer Annullierung oder lediglich von einer Verspätung auszugehen ist.

Denn gem. Artikel 6 können auch im Falle einer Verspätung Ansprüche aus der Verordnung geltend gemacht werden:

a) bei allen Flügen über eine Entfernung von 1 500 km oder weniger um zwei Stunden oder mehr oder

b) bei allen innergemeinschaftlichen Flügen über eine Entfernung von mehr als 1 500 km und bei allen anderen Flügen über eine Entfernung zwischen 1 500 km und 3 500 km um drei Stunden oder mehr oder

c) bei allen nicht unter Buchstabe a) oder b) fallenden Flügen um vier Stunden oder mehr

Die Entfernung zwischen Düsseldorf und München beträgt weniger als 1500 km. Weshalb bereits eine Verspätung von mindestens 2 Studen ausreichend ist.

Sie könnten also einen Anspruch auf Ausgleichszahlungen gegen die Fluggesellschaft haben.

Artikel 7, Ausgleichsanspruch

 „(1) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so erhalten die Fluggäste Ausgleichszahlungen in folgender Höhe:

a) 250 EUR bei allen Flügen über eine Entfernung von 1 500 km oder weniger,

b) 400 EUR bei allen innergemeinschaftlichen Flügen über eine Entfernung von mehr als 1 500 km und bei allen anderen Flügen über eine Entfernung zwischen 1 500 km und 3 500 km,

c) 600 EUR bei allen nicht unter Buchstabe a) oder b) fallenden Flügen.

Bei der Ermittlung der Entfernung wird der letzte Zielort zugrunde gelegt, an dem der Fluggast infolge der Nichtbeförderung oder der Annullierung später als zur planmäßigen Ankunftszeit ankommt“.

Sie könnten also 250 EUR pro Fluggast geltend machen.

Gem. Art. 5 Absatz 1 c)i) entfällt ein Anspruch jedoch, wenn Sie über die Annullierung mindestens zwei Wochen vor der planmäßigen Abflugzeit unterrichtet werden. Diese Frist wurde in Ihrem Fall nicht eingehalten.

Außerdem ist noch zu beachten, dass die Fluggesellschaft in bestimmten Fällen davon befreit werden kann, Ausgleichszahlungen leisten zu müssen. Das ist immer dann der Fall, wenn außergewöhnliche Umstände im Sinne des Artikel 5 Abs. 3 der Verordnung Nr. 261/2004/EG Ursache der Verspätung waren. Ein außergewöhnlicher Umstand liegt immer dann vor, wenn die Ursache für die Verspätung nicht von der Fluggesellschaft hätte vermieden werden können. Also Umstände, auf die die Fluggesellschaft keinen Einfluss hat. Ein außergewöhnlicher Umstand kann zum Beispiel bei Streik des Bodenpersonals oder bei schlechten Wetterbedingugnen vorliegen.

Das Vorliegen eines solchen Umstandes ist jedoch nciht ersichtlich. Falls sich Lufthansa noch auf das Vorliegen eines solchen Umstandes beruft, beachten Sie, dass die Fluggesellschaft die Beweislast trägt, also das tatsächliche Vorliegen eines außergewöhnlichen Umstandes darlegen.

Ich denke daher, dass Sie einen Anspruch auf Ausgleichszahlungen i.H.v. 250 EUR pro Flug

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Hallo Herr Schmitz,

du wolltest einen Flug von München nach Düsseldorf antreten. Dieser wurde leider gestrichen, und du umgebucht, sodass du knapp 3 Stunden später als eigentlich geplant in Düsseldorf angekommen bist.

Du fragst dich, ob du einen Anspruch auf Entschädigung nach der EU-Fluggastrechteverordnung hast.

Mir fällt dabei ein Anspruch aus Artikel 7 EU-VO ein, der sich dann ergibt, wenn eine Annullierung im Sinne von Artikel 5 EU-VO vorliegt.

Eine solche Annullierung kann angenommen werden, wenn:

EuGH, Urteil vom 13.10.2011, Az C-83/10 (bei Google einfach zu finden unter: „C-83/10 reise-recht-wiki“)

Eine Annullierung liegt immer dann vor, wenn ein Flug nicht so durchgeführt werden kann wie geplant und der Start daher aufgegeben wird. 

Du schreibst, dass dein Flug ersatzlos gestrichen wurde. Ich persönlich meine, dass das der Inbegriff einer Annullierung ist - dein Flug wurde nicht mehr durchgeführt, auch nicht so wie geplant.

Schauen wir also deshalb einmal die Möglichkeiten aus Artikel 5 EU-VO an:

(1) Bei Annullierung eines Fluges werden den betroffenen Fluggästen

a) vom ausführenden Luftfahrtunternehmen Unterstützungsleistungen gemäß Artikel 8 angeboten,

b) vom ausführenden Luftfahrtunternehmen Unterstützungsleistungen gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a) und Absatz 2 angeboten und im Fall einer anderweitigen Beförderung, wenn die nach vernünftigem Ermessen zu erwartende Abflugzeit des neuen Fluges erst am Tag nach der planmäßigen Abflugzeit des annullierten Fluges liegt, Unterstützungsleistungen gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstaben b) und c) angeboten und

c) vom ausführenden Luftfahrtunternehmen ein Anspruch auf Ausgleichsleistungen gemäß Artikel 7 eingeräumt, es sei denn,

i) sie werden über die Annullierung mindestens zwei Wochen vor der planmäßigen Abflugzeit unterrichtet, oder (...)

Möglichkeiten ergeben sich danach aus den Artikel 7, 8 und 9 EU-VO.

Dich interessiert, wie ich dich verstehe, Artikel 7:

(1) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so erhalten die Fluggäste Ausgleichszahlungen in folgender Höhe:

a) 250 EUR bei allen Flügen über eine Entfernung von 1500 km oder weniger,

b) 400 EUR bei allen innergemeinschaftlichen Flügen über eine Entfernung von mehr als 1500 km und bei allen anderen Flügen über eine Entfernung zwischen 1500 km und 3500 km,

c) 600 EUR bei allen nicht unter Buchstabe a) oder b) fallenden Flügen.

Ob der Entfernung würde ich auch auf eine mögliche Entschädigung in Höhe von 250 Euro tippen.

Ein Anspruch nach Artikel 7 kann aber, so Artikel 5, entfallen, wenn außergewöhnliche Umstände zu der Annullierung geführt haben:

(3) Ein ausführendes Luftfahrtunternehmen ist nicht verpflichtet, Ausgleichszahlungen gemäß Artikel 7 zu leisten, wenn es nachweisen kann, dass die Annullierung auf außergewöhnliche Umstände zurückgeht, die sich auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen worden wären.

EuGH, Urteil 19. November 2009 – Az. C-402/07 und C-432/07 (zu finden im Reise-Recht-Wiki)

Ausgleichansprüche für Fluggäste bestehen jedoch nicht, wenn das Luftfahrtunternehmen nachweisen kann, dass als Ursache eine „Außergewöhnlicher Umstand“ vorliegt.

Lufthansa beruft sich auf eben diese außergewöhnliche Umstände: " Auf manche Ursachen für Störungen des Flugbetriebs haben wir leider keinen Einfluss.... somit kam es zu erheblichen Abflugverspätungen bis hin zu Annullierungen."

Dieser begründungsartigen Antwort kann ich leider keine Details entnehmen.

Außergewöhnliche Umstände können nämlich nicht jede beliebige Sache sein, sondern:

AG Rüsselsheim, Urteil vom 20.07.2011, Az. 3 C 739/11 (36) (ganz einfach zu finden, wenn Sie bei Google eingeben: AG Rüsselsheim 3 C 739/11 (36) reise-recht-wiki.de)

"Außergewöhnlichen Umstände" müsse außerhalb des Verantwortungsbereichs der Fluggesellschaft liegen. Das wäre zum Beispiel der Fall, wenn Sabotage oder terroristische Handlungen Ursache des technischen Defektes sind.

Lufthansa spricht lediglich von "Störungen des Flugbetriebs".

Ich möchte dir deshalb ein paar Beispiele dafür geben, wann außergewöhnliche Umstände vorliegen können, und wann nicht.

Technische Defekte sind beispielsweise keine außergewöhnlichen Umstände:

AG Rüsselsheim, Urteil vom 7.11.2006 – Az.: 3 C 717/06 (32) (einfach zu finden bei Google unter Az.: 3 C 717/06 (32) im "reise-recht-wiki")
Ein technischer Defekt mag zwar ungewöhnlich sein, ist aber nicht außergewöhnlich im Sinne der EU-Verordnung und ist auf jeden Fall in der Sphäre des Luftfahrtunternehmens angesiedelt und daher nicht unbeeinflussbar auf höhere Gewalt bzw. Einwirkung durch Dritte zurückzuführen.

Ebenso wenig wie schlechte Wetterverhältnisse ohne nähere Ausführungen:

AG Wedding, Urt. v. 10.06.2006, Az: 14 C 672/05 (einfach für Sie zu finden, wenn Sie bei Google eingeben: Az.: 14 C 672/05 auf "reise-recht-wiki.de")

Der wiederholte pauschale Hinweis auf sehr schlechte Wetterverhältnisse genügt nicht. Auch die von der Beklagten ohne nähere Erläuterung eingereichten Wetterverlaufspläne entsprechen nicht den Anforderungen an einen geordneten Prozessvortrag und sind daher nicht geeignet, den Nachweis der auf den konkreten Flug bezogenen behaupteten Wetterdaten und weiteren Erschwernisse zu führen.

Ein Nachtflugverbot dagegen schon:

AG Rüsselsheim, Urt. v. 23.10.2013, 3 C 729/13 (36) (ganz einfach zu finden, wenn du bei Google AG Rüsselsheim 3 C 729/12 (36) eingibst)

Auch das Amtsgericht Rüsselsheim hat geurteilt, dass das Nachtflugverbot eine Einwirkung von außen auf den Flugbetrieb der Airline ist und somit als außergewöhnlicher Umstand i. S. d. Art. 5 Abs. 3 EG-VO Nr. 261/2004 zu werten ist.

 

Fortsetzung folgt...

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Fortsetzung:

 

Von Lufthansas Seite ist das denke ich eine recht dünne Begründung, und käme es zu einem Prozess, dann müsste Lufthansa da definitiv detaillierter werden denke ich, denn:

AG Düsseldorf, Urteil vom 09. November 2011, Az.: 40 C 8546/11 (einfach für dich zu finden, wenn du bei Google eingibst: AG Düsseldorf Az. 40 C 8547/11 reise-recht-wiki.de)

Hiernach (Art. 5 Abs. 3 EU-VO) ist das Luftfahrtunternehmen von den Ausgleichszahlungen befreit, wenn es nachweisen kann, dass die Annullierung auf außergewöhnliche Umstände zurückgeht, die sich auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen worden wären.

Diesem Urteil nach hat die Airline substantiiert nachzuweisen, worin die außergewöhnlichen Umstände bestanden, und ob sie wirklich alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen haben um negative Folgen für den Flugverkehr zu verhindern.

Ich persönlich denke deshalb, in Anbetracht von Lufthansas Nachricht, dass es weiterhin sein kann, dass du einen Anspruch auf eine Entschädigung in Höhe von 250 Euro hast, und Lufthansa einfach nicht zahlen wollte. Das ist es was ich mir vorstellen kann. Du könntest dich noch einmal für diese Entschädigung einsetzen, oder aber die Konsultation eines Anwalts in Betracht ziehen.

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