Dein Flug, der ursprünglich von Airberlin operiert werden sollte, wird nun von Niki ausgeführt. Du interessierst dich deshalb für eine Stornierung mit voller Erstattung.
Es ist fraglich, ob du wegen dieses Carrier-Wechsels einen solchen Anspruch hast, denn:
LG Bonn, Urteil vom 7. 3. 2001 - Az.: 5 S 165/00- (ganz einfach zu finden, wenn Du bei Google eingibst: " LG Bonn 5 S 165/00 reise-recht-wiki.de")
Der Wechsel der Fluggesellschaft dagegen stellt nur dann einen Mangel dar, wenn eine bestimmte Gesellschaft zugesichert wurde (z.B. auch mit Zahlung eines Aufschlages) oder wenn die andere Gesellschaft in Bezug auf Leistungen und Sicherheitsstandard niedriger eingestuft ist.
Dieses Urteil betrifft zwar eigentlich eine Pauschalreise, aber es ging dabei darum, ob der Wechsel einer Fluggesellschaft ein Mangel sein kann. Ich meine, dass man das vielleicht übertragen kann - ist der Wechsel kein Mangel und berechtigt daher nicht zu einer Minderung des Reisepreises, dann dürfte er auch nach dem Recht der EU-VO keinen Anspruch auf Zahlungen gewähren.
Weiter heißt es, dass, wurde eine Airline zugesichert und dennoch geändert, dies dennoch nur dann ein Mangel sein kann, wenn deren Standard nachweislich niedriger ist. So das LG Bonn oben, und auch das AG Hamburg:
AG Hamburg, Urt. v. 21.11.2001, Az.: 10 C 400/01 (einfach zu finden, wenn du bei Google eingibst: AG Hamburg 10 C 400/01 reise-recht-wiki.de)
Wenn eine Reise von einer anderen als im Prospekt genannten Fluggesellschaft durchgeführt werden, hat der Reisende zu beweisen, dass diese einen schlechteren Standard hat, als die im Prospekt genannten Gesellschaften. Erfolgt dieser Nachweis, ist die Beförderung mit einer anderen Fluggesellschaft mangelhaft und der Reisende kann vom Vertrag zurücktreten.
Nun ist es ja so, dass Niki 2010 durch Airberlin übernommen wurde, und insofern natürlich auch für dieses Luftfahrtunternehmen fliegt. Dabei wären mir keine niedrigeren Standards bekannt.
Stornierungen sind nach der EU-VO, die bei Individualreisen zur Anwendung kommen kann, nach Artikel 8 EU-VO möglich:
(1) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so können Fluggäste wählen zwischen
a) – der binnen sieben Tagen zu leistenden vollständigen Erstattung der Flugscheinkosten nach den in Artikel 7 Absatz 3 genannten Modalitäten zu dem Preis, zu dem der Flugschein erworben wurde, (...)
Absatz 1 besagt auch, dass auf diesen Artikel Bezug genommen werden muss. Dies tun beispielsweise Artikel 5 und 6 EU-VO, das heißt Möglichkeiten im Falle von Verspätungen und Annullierungen.
Der EuGH spezifiziert folgendes zu Annullierungen:
EuGH, Urteil vom 13.10.2011, Az C-83/10 (bei Google einfach für Sie zu finden, wenn Sie eingeben: EuGH C-83/10 reise-recht-wiki.de)
Eine Annullierung liegt immer dann vor, wenn ein Flug nicht so durchgeführt werden kann wie geplant und der Start daher aufgegeben wird. Wird ein Flug auf einen anderen Tag verlegt, ist darin ebenfalls eine Annullierung zu sehen. Es ergeben sich somit auch Ansprüche aus der EU-Fluggastrechteverordnung.
Du schreibst nicht, dass dein Flug aufgegeben wurde, sondern lediglich, dass der Carrier gewechselt wurde. Auch von einer Verspätung schreibst du nichts.
Deshalb denke ich, dass keine Möglichkeit für dich besteht auf Artikel 8 Bezug zu nehmen. Darüber hinaus, wie oben aufgeführt, kann ich mir vor dem Hintergrund der Urteile, nicht vorstellen, dass sich Ansprüche wegen des Wechsels von Airberlin zu Niki für dich ergeben.