Hallo,
du hast im Februar, nach langem sparen, das erste mal einen mehrtägigen Urlaub in der Türkei mit deinen Kindern zusammen gebucht.
Bedauerlicherweise hat man ihnen im Nachhinein mitgeteilt, dass sich sowohl die Flugzeiten als auch der Flughafen geändert haben.
Sie fragen sich nun ob und wenn ja welche Ansprüche sie gegen die Fluggesellschaft geltend machen können.
Es könnten sich für dich Rechte aus der EU-Fluggastrechteverordnung ergeben.
Eine Annullierung liegt immer dann vor, wenn ein Flug nicht so durchgeführt werden kann wie geplant und der Start daher aufgegeben wird.
Wird ein Flug auf einen anderen Tag verlegt, ist darin ebenfalls eine Annullierung zu sehen.
Es ergeben sich somit auch Ansprüche aus der EU-Fluggastrechteverordnung.
Du wurdest darüber informiert, dass dein Flug sowohl einen anderen Abflughafen, als auch eine andere Abflugzeit hat und dazu noch durch eine andere Fluggesellschaft durchgeführt wurde.
Meines Erachtens ist daher also von einer Annulierung des ursprünglich gebuchten Fluges auszugehen.
EuGH, Urteil vom 13.10.2011, Az C-83/10 (bei Google einfach für Sie zu finden, wenn Sie eingeben: EuGH C-83/10 reise-recht-wiki.de)
Dann ergeben sich möglicherweise für dich Ansprüche gemäß Artikel 5 EU-VO.
In Frage kommen Ansprüche aus Artikel 7, 8 und 9 EU-VO.
> Aus Artikel 7 EU-VO können sich Ansprüche auf Ausgleichszahlungen ergeben:
(1) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so erhalten die Fluggäste Ausgleichszahlungen in folgender Höhe:
a) 250 EUR bei allen Flügen über eine Entfernung von 1500 km oder weniger,
b) 400 EUR bei allen innergemeinschaftlichen Flügen über eine Entfernung von mehr als 1500 km und bei allen anderen Flügen über eine Entfernung zwischen 1500 km und 3500 km,
c) 600 EUR bei allen nicht unter Buchstabe a) oder b) fallenden Flügen.
Der Anspruch auf Ausgleichszahlungen kann aber auch entfallen, siehe Artikel 5 (1) c), wenn :
c) vom ausführenden Luftfahrtunternehmen ein Anspruch auf Ausgleichsleistungen gemäß Artikel 7 eingeräumt, es sei denn,
i) sie werden über die Annullierung mindestens zwei Wochen vor der planmäßigen Abflugzeit unterrichtet, oder
Das heißt, auch der Zeitraum indem du darüber informiert wurdest dass dein Flug annuliert und du umgebucht wurdest ist entscheidend. Dein Flug sollte am 23.07.17 stattfinden und du wurdest kurz vorher über die Annullierung informiert.
Daher sollt ein Anspruch auf Ausgleichszahlung für dich bestehen meines Erachtens nach.
Dir bleibt aber auf jeden Fall ein Anspruch aus Artikel 8 EU-VO:
(1) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so können Fluggäste wählen zwischen
a) – der binnen sieben Tagen zu leistenden vollständigen Erstattung der Flugscheinkosten nach den in Artikel 7 Absatz 3 genannten Modalitäten zu dem Preis, zu dem der Flugschein erworben wurde, (...)
b) anderweitiger Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zum frühestmöglichen Zeitpunkt oder
c) anderweitiger Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zu einem späteren Zeitpunkt nach Wunsch des Fluggastes, vorbehaltlich verfügbarer Plätze.
Das heißt du kannst eine Umbuchung auf eine dir passendere Verbindung verlangen, oder aber über eine Erstattung der Tickets nachdenken.
Solltest du den Flug wahrnehmen wollen, dann sei auf Absatz 3 dieses Artikel hingewiesen:
(3) Befinden sich an einem Ort, in einer Stadt oder Region mehrere Flughäfen und bietet ein ausführendes Luftfahrtunternehmen einem Fluggast einen Flug zu einem anderen als dem in der ursprünglichen Buchung vorgesehenen Zielflughafen an, so trägt das ausführende Luftfahrtunternehmen die Kosten für die Beförderung des Fluggastes von dem anderen Flughafen entweder zu dem in der ursprünglichen Buchung vorgesehenen Zielflughafen oder zu einem sonstigen nahe gelegenen, mit dem Fluggast vereinbarten Zielort.
Falls du dich also dazu entscheiden solltest, den Flug wahrzunehmen, ist die FLuggesellschaft dazu verpflichtet dir deine Fahrtkosten zu erstatten.
Falls du jedoch stornieren möchtest um selbstständig nach einem neuen Flug zu gucken, solltest du auf jeden Fall beachten, dass die Fluggesellschaft dafür keine Gebühren erheben darf. Fortsetzung folgt....</s