Die Airline, die ihr innerhalb eurer Pauschalreise gebucht habt, hat sich von Airberlin zu Nikiair geändert. Außerdem fliegt ihr nun nicht mehr von Köln, sondern von Hannover aus, und zwar außerdem nicht mehr um 05:45, sondern um 16:25.
Du fragst dich jetzt, ob ihr möglicherweise den Reisepreis mindern könnt.
Deiner Frage nach erscheint mir § 651 d BGB über eine Minderung interessant. Bei einer Pauschalreise ergeben sich mögliche Ansprüche meiner Meinung nach nämlich aus den §§ 651 a - m BGB, die Reiseverträge betreffen.
Der § 651 d BGB lautet wie folgt:
(1) Ist die Reise im Sinne des § 651c Abs. 1 mangelhaft, so mindert sich für die Dauer des Mangels der Reisepreis nach Maßgabe des § 638 Abs. 3. § 638 Abs. 4 findet entsprechende Anwendung.
Danach hat eine Reise zunächst einmal mangelhaft zu sein, um eine Minderungsmöglichkeit zu eröffnen.
Einmal könnte die Verschiebung der Abflugzeit einen Mangel begründen, und andererseits die Änderung des Abflughafens.
Die Verschiebung der Abflugzeiten hat dazu geführt, dass du nun knapp 10 Stunden später als eigentlich geplant auf Mallorca ankommst.
AG Bad Homburg, Urteil vom 17.10.2003, Az 32 C 2221/03(72) (einfach zu finden im Reise-Recht-Wiki, wenn Sie bei Google eingeben: „32 C 2221/03(72) reise-recht-wiki“)
Bei einer Pauschalreise kann die kurzfristige Änderung von Flugzeiten einen Reisemangel darstellen, der zur Minderung des Reisepreises berechtigt. Dies gilt insbesondere dann, wenn durch die Flugzeitenänderung die Nachtruhe beeinträchtigt wird.
AG Hannover, Urteil vom 20.11.2008, Az. 519 C 7511/08 (einfach bei Google eingeben und im Reise-Recht-Wiki nachlesen unter: AG Hannover Az. 519 C 7511/08)
Sobald die Flugzeitenänderungen keinen Verlust der Nachtruhe bedeuten, sind sie zumeist als bloße Unannehmlichkeiten zu werten.
Aus diesen beiden Urteilen ist meiner Meinung nach erst einmal zu entnehmen, dass kurzfristige Änderungen von Flugzeiten grundsätzlich einen Reisemangel darstellen können, sprechen aber auch die Störung der Nachtruhe als wichtigen Indikatior an.
OLG Düsseldorf, Urteil vom 02.05.2013, Az. I-6 U 123/12 (einfach zu finden, wenn Sie bei Google eingeben: „OLG Düsseldorf I-6 U123/12 reise-recht-wiki.de")
Geringere Verschiebungen sind als hinnehmbar anzusehen. So kann eine Verschiebung von 4 bis 8 Stunden noch zulässig sein. Von Bedeutung ist, ob die Veränderungen für den Fluggast noch zumutbar sind. Der Begriff der Zumutbarkeit ist jedoch nicht eindeutig definiert. Eine Flugzeitenänderung ist klassischerweise eindeutig dann unzumutbar, wenn dadurch die Nachtruhe beeinträchtigt wird. Wird von der Flugzeitenverschiebung ein Urlaubstag beeinträchtigt, so ist diese ebenfalls unzulässig.
Aus diesem Urteil dagegen geht außerdem hervor, dass eine Art zeitliche Grenze von 4 bis 8 Stunden angelegt werden kann, innerhalb der eine zeitliche Verschiebung noch in Ordnung sein kann. Bei der zeitlichen Verschiebung die dich betrifft, und die beinahe 10 Stunden beträgt, ist diese Grenze überschritten, und somit möglicherweise auch die Grenze der Zumutbarkeit, die im Urteil des OLG Düsseldorf ebenfalls angesprochen wird, und vor allem deshalb überschritten ist, wenn die Nachtruhe beeinträchtigt wird.
Ist diese Grenze der Zumutbarkeit überschritten, und dir die zeitliche Verschiebung damit unzumutbar, was letzlich nur ein Gericht mit völliger Sicherheit feststellen kann, dann liegt ein Mangel vor; die Reise ist mangelbehaftet, und dir steht dann denke ich ein Anspruch auf Minderung des Reisepreises nach § 651d zu.
Es könnte außerdem sein, dass auch die Verschiebung des Abflughafens problematisch ist und einen Reisemangel begründen könnte.
AG Kleve, Urteil vom 20.01.1999, Az.: 3 C 564/98 (einfach zu finden, wenn du bei Google eingibst: AG Kleve AZ.: 3 C 564/98 reise-recht-wiki.de)
Änderung des Abflugortes von Paderborn auf Münster durch den Reiseveranstalter. Führte zu einer Minderung in Höhe von 5 % des Tagespreises pro Stunde.
AG Düsseldorf, Urteil vom 08.07.1998, Az.: 25 C 7283/98 (einfach zu finden, wenn du bei Google eingibst: AG Düsseldorf AZ.: 25 C 7283/98 reise-recht-wiki.de)
Umbuchung von Hannover auf Leipzig (und anschließender Weitertransport mit dem Bus). Führte zu einer Minderung in Höhe von 50 % bezogen auf den Tagespreis pro betroffenen Tag.
So wie ich die Urteile verstehe kann die Umbuchung auf einen anderen Flughafen durchaus einen Mangel darstellen. Ob das so ist kann, wie oben bereits erwähnt, tatsächlich nur ein Gericht feststellen. Aber falls ja, dann ist eine Minderung möglich.
Deiner Nachricht entnehme ich außerdem, dass dir dein Reiseveranstalter leider bisher keine Transportmöglichkeit zu diesem neuen Flughafen angeboten hat, etwas wie beispielsweise ein Rail and Fly Ticket - das könnte denke ich die Wahrscheinlichkeit eines Mangels schmälern. Aber vielleicht wäre es auch ein möglicher Vorschlag für dich an deinen Reiseveranstalter, sodass du, falls eine Umbuchung nicht möglich ist, zumindest für diese Hinfahrt nicht bezahlen musst.
Beschweren solltest du dich also denke ich auf jeden Fall bei deinem Reiseveranstalter, und genauer, dein Abhilfeverlangen ausdrücken - also verlangen, dass etwas geändert wird, so geht es auch aus § 651c BGB hervor.
Du kannst übrigens auch darüber nachdenken die Reise nicht zu mindern, sondern wegen Mangels zu kündigen, so § 651e BGB.
Wichtig ist außerdem, dass solche Ansprüche nach § 651g BGB innerhalb einen Monats geltend gemacht werden müsse.
Allerdings ist das nur meine Meinung, und du könntest dich auch einmal an einen Anwalt für Hilfe wenden.