Sie haben eine Pauschalreise im Sinne des § 651 a BGB gebucht, sodass sich sämtliche Ansprüche aus dem Reisevertragsrecht des BGB ergeben. Diese sind in den §§ 651 a-m BGB geregelt und werden gegen den Reiseveranstalter geltend gemacht. In Ihrem Fall scheint eine Reisepreisminderung gemäß § 651 d am sinnvollsten. Damit der Reisepreis gemindert werden kann, müssen die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt worden sein. Dies verlangt zunächst, dass die Reise mit einem Reisemangel behaftet ist.
Reisemangel
Die wesentliche Pflicht des Reiseveranstalters besteht darin, die Reise so zu erbringen, dass sie die zugesicherten Eigenschaften besitzt und nicht mit Mängeln behaftet ist (§651c Abs. 1 BGB). Ein Reisemangel im Sinne von § 651 c BGB liegt demnach vor, wenn eine wesentliche Reiseleistung einen Fehler aufweist oder nicht die zugesicherten Eigenschaften enthält.
Ihr Hotelzimmer war sehr dreckig und entsprach nicht den versprochenene Erwartungen. Dieses könnte einen Reisemangel darstellen. Siehe dafür folgende Urteile:
LG Duisburg, Urt. v. 20.11.2003, Az: 12 S 176/03 (ganz einfach zu finden, wenn Sie bei Google eingeben: " Az: 12 S 176/03 reise-recht-wiki.de")
Der Kläger nahm den Reiseveranstalter auf Reisepreisminderung in Anspruch. Der Reisende buchte über den Reiseveranstalter ein Hotelzimmer, welches sehr verdreckt war. Ein Ausweichquartier war ebenso sehr verschmutzt. Der Kläger rügte dies vor Ort und reiste vorzeitig ab.
Das Landgericht Duisburg ließ die Klage zu und sprach dem Kläger eine Preisminderung zu.
Preisminderung von 15%
AG Düsseldorf, Urt. v. 15.08.2011, Az: 51 C 4412/11 (ganz einfach zu finden, wenn Sie bei Google eingeben: " Az: 51 C 4412/111 reise-recht-wiki.de")
Es besteht ein Minderungsrecht des Reisenden bei verschmutztem und heruntergekommenen Zimmer sowie Lärmbelästigung durch Lüftungsrohre.
LG Duisburg, Urt. v. 20.11.2003, Az: 12 S 176/03 (ganz einfach zu finden, wenn Sie bei Google eingeben: "Az: 12 S 176/03 reise-recht-wiki.de")
Der Kläger nahm den Reiseveranstalter auf Reisepreisminderung in Anspruch. Der Reisende buchte über den Reiseveranstalter ein Hotelzimmer, welches sehr verdreckt war. Ein Ausweichquartier war ebenso sehr verschmutzt. Der Kläger rügte dies vor Ort und reiste vorzeitig ab.
Das Landgericht Duisburg ließ die Klage zu und sprach dem Kläger eine Preisminderung zu.
Ihr Zimmer war von Schimmel befallen und verdereckt. Ich denke, dass in Ihrem Fall daher von einem Reisemangel auszugehen ist.
Mängelanzeige und Abhilfeverlangen
Der Mangel muss gemäß 651 d Abs. 2 BGB alsbald (unverzüglich) dem Reiseveranstalter angezeigt werden muss. Der Mangel kann angezeit werden, indem der Reiseveranstalter kontaktiert wird. Sie haben sich an der Rezeption beschwert. Fraglich ist, ob dieses schon eine Mängelanzeige darstellt. Problematisch ist hier, dass der Hotelier oder das Servicepersonal meist nicht zum Reiseveranstalter gehört. Sie sollten sich also immer an einen befugten Vertreter Ihres Reiseveranstalters vor Ort wenden. Richtiger Ansprechpartner ist daher die örtliche Reiseleitung. Es könnte also durchaus sein, dass Sie den Mangel tatsächlich nicht "unverzüglich" beim Reiseveranstalter geltend gemacht haben.
Das hat auch das AG München in einem Urteil aus dem Jahre 2013 entschieden:
Die Mängel sind jedoch nach einem Urteil des Amtsgerichtes München gegenüber der Reiseleitung anzuzeigen und nicht gegenüber der Hotelrezeption (Amtsgericht München, Urteil vom 12.04.2013 – 264 C 25862/11). Mängelanzeigen bei der Hotelrezeption sind nicht ausreichend.
Da Sie den Reiseveranstalter erst nach der Reise kontaktiert haben, könnte es leider wirklich sein, dass die Mängelanzeige nicht rechtzeitig getätigt wurde.