Hallo, lieber Fragesteller!
Dass Sie die Mängelanzeige fristgerecht eingereicht haben ist schon mal ganz gut, jedoch ergeben sich anderen Fragen bzw. Nuancen aus dem von Ihnen geschilderten Sachverhalt.
Da Sie das nicht näher beschreiben, nehme ich mal an es geht um eine Pauschalreise. Alle gesetzlichen Regelung zu einer Pauschalreise finden sich in §§ 651 a-m BGB. Ich werde im Folgenden auf zwei Aspekte eingehen (es können natürlich auch mehr sein, aber das sind in meinen Augen die wichtigsten) – 1) Baulärm als Reisemangel und 2) Abhilfe.
1) Baulärm als Reisemangel
Ein Reisemangel liegt vor, wenn die Reise die vom Reiseveranstalter versprochenen Eigenschaften nicht hat und mit Fehlern behaftet ist. Man unterscheidet zusätzlich zwischen „Reisemangel“ und „bloßer Unannehmlichkeit“. Diese liegt vor, wenn ein Reisemangel nicht erheblich oder nur subjektiv ist, zum Beispiel eine geringfügige Verspätung oder weniger abwechslungsreiches Essen im Hotel. Unannehmlichkeiten sind ohne weiteres zu dulden, da sie entweder zu geringfügig sind, oder eben auf persönlicher, subjektiver Wahrnehmung beruhen. Aus diesen Gründen führt auch nicht jeder Reisemangel zu einer Reisepreisminderung. Eine gute Übersicht mit Angabe möglicher Preisminderung in Prozent liefert Frankfurter Tabelle. Die Angaben dienen nur der Orientierung und ungefährer Einschätzung und sind für Gerichte unverbindlich.
Baulärm stellt in aller Regel einen Reisemangel dar. Um die Höhe der eventuellen Minderung einschätzen zu können, muss man folgende Fragen beantworten:
Wo wurde gebaut? (Im Hotel, draußen auf dem Hotelgelände, in der Nähe des Hotels)
Wie lange wurde gebaut? (Über die gesamte Reisedauer oder nur an einigen Tagen, die Minderung erfolgt dann anteilig für die betroffenen Tage)
Zu welcher Uhrzeit gab es Baulärm?
Wie laut war es? Inwiefern genau wurde Ihr Urlaub dadurch beeinträchtigt? (z.B. wurde Ihre Nachtruhe dadurch gestört?)
Je nachdem, wie die Antworten auf diese Fragen lauten, kann man mit 5-50% Minderung rechnen.
2) Mängelanzeige bei der Reiseleitung vor Ort und Abhilfeverlangen
Sie müssen Ihre Reiseleitung oder ggfs. Vertreter des Reiseveranstalters über das Vorhandensein eines Mangels unverzüglich in Kenntnis setzen und ihm die Möglichkeit geben, innerhalb angemessener Frist Abhilfe zu leisten. Wenn Sie das nicht getan haben – sind die Chancen nicht besonders hoch. § 651 d Abs. 2 BGB sagt eindeutig: „Die Minderung tritt nicht ein, soweit es der Reisende schuldhaft unterlässt, den Mangel anzuzeigen.“. Schuldhaft heißt – Sie stellten ein Mangel fest, waren auch in der Lage (körperlich und psychisch), diesen anzuzeigen, haben das aber nicht gemacht. Es gibt zwar Ausnahmeregelungen, wonach es keiner Frist zur Abhilfe bedarf, wenn sofortige Beseitigung des Mangels von besonderem Interesse ist. Ein ganz krasses Beispiel – Ihr Hotel ist abgebrannt und Sie stehen mitten in der Nacht auf der Straße. Dann sind Sie berechtigt, sich sofort woanders einzuquartieren, ohne dem Reiseveranstalter die Gelegenheit zu geben, für Sie eine Ersatzunterkunft zu finden. Beim Baulärm ist es in aller Regel nicht der Fall. Ich hatte zwar selbst mal erlebt, dass direkt vor meinem Hotel die Straße um 3 Uhr morgens mir lautstarker Technik repariert wurde - so etwas wäre vielleicht ein Beispiel, wo man sofort eine Lösung des Problems braucht. Wir konnten dann ohne Diskussion ein anderes Zimmer mit Fenstern zur anderen Straße. Diese Vorgehensweise ist aus meiner Sicht anzuraten, wenn die Reiseleitung auf die Beschwerden nicht reagiert, also man kann versuchen, sich an die Hotelleitung zu wenden und ein Zimmer in der ruhigeren Seite des Hotels zu bekommen.
Ansonsten bleibt noch hinzuzufügen, dass Sie beweispflichtig sind, wenn es um Reisemängel geht. Das heißt – Sie müssen nachweisen, dass es tatsächlich Baulärm gegeben hat. Dazu wäre meiner Meinung nach die Mängelanzeige hilfreich, sofern Sie welche gestellt haben.
Das Urteil des Amtsgerichts München vom 05. September 2002 (Akz. 173 C 10987/02, die Absätze 5 und 6) gibt ein Beispiel dafür, welche prozentuale Entschädigung bzw. Preisminderung im Falle des Baulärms dem Urlauber zustehen könnte.