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Guten Tag,

wir waren im Urlaub und hatten leider mit Baulärm zu kämpfen. Die Mängelanzeige haben wir fristgerecht eingereicht. Wir haben auch eine Summe genannt, die uns innerhalb von zwei Wochen erstattet werden sollte (habe gelesen, dass das so üblich ist). Daraufhin haben wir vom Reiseveranstalter die Antwort erhalten, dass momentan Hochsaison ist und die Bearbeitung unseres Schreibens und die Prüfung des Sachverhaltes einige Wochen dauern können. Uns würde daraus jedoch kein Nachteil entstehen.

Meine Frage ist nun ob ich einfach warten soll und Däumchen drehe oder ich ein neues schreiben aufsetzen soll in dem ich dem Veranstalter eine Frist für die Bearbeitungszeit setze.

Vielen Dank im Vorraus!
Gefragt in Reisevertragsrecht von
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Beste Antwort

Hallo, lieber Fragesteller!

Dass Sie die Mängelanzeige fristgerecht eingereicht haben ist schon mal ganz gut, jedoch ergeben sich anderen Fragen bzw. Nuancen aus dem von Ihnen geschilderten Sachverhalt.

Da Sie das nicht näher beschreiben, nehme ich mal an es geht um eine Pauschalreise. Alle gesetzlichen Regelung zu einer Pauschalreise finden sich in §§ 651 a-m BGB. Ich werde im Folgenden auf zwei Aspekte eingehen (es können natürlich auch mehr sein, aber das sind in meinen Augen die wichtigsten) – 1) Baulärm als Reisemangel und 2) Abhilfe.

1) Baulärm als Reisemangel

Ein Reisemangel liegt vor, wenn die Reise die vom Reiseveranstalter versprochenen Eigenschaften nicht hat und mit Fehlern behaftet ist. Man unterscheidet zusätzlich zwischen „Reisemangel“ und „bloßer Unannehmlichkeit“. Diese liegt vor, wenn ein Reisemangel nicht erheblich oder nur subjektiv ist, zum Beispiel eine geringfügige Verspätung oder weniger abwechslungsreiches Essen im Hotel. Unannehmlichkeiten sind ohne weiteres zu dulden, da sie entweder zu geringfügig sind, oder eben auf persönlicher, subjektiver Wahrnehmung beruhen. Aus diesen Gründen führt auch nicht jeder Reisemangel zu einer Reisepreisminderung. Eine gute Übersicht mit Angabe möglicher Preisminderung in Prozent liefert Frankfurter Tabelle. Die Angaben dienen nur der Orientierung und ungefährer Einschätzung und sind für Gerichte unverbindlich.

Baulärm stellt in aller Regel einen Reisemangel dar. Um die Höhe der eventuellen Minderung einschätzen zu können, muss man folgende Fragen beantworten:

Wo wurde gebaut? (Im Hotel, draußen auf dem Hotelgelände, in der Nähe des Hotels)

Wie lange wurde gebaut? (Über die gesamte Reisedauer oder nur an einigen Tagen, die Minderung erfolgt dann anteilig für die betroffenen Tage)

Zu welcher Uhrzeit gab es Baulärm?

Wie laut war es? Inwiefern genau wurde Ihr Urlaub dadurch beeinträchtigt? (z.B. wurde Ihre Nachtruhe dadurch gestört?)

Je nachdem, wie die Antworten auf diese Fragen lauten, kann man mit 5-50% Minderung rechnen.

2) Mängelanzeige bei der Reiseleitung vor Ort und Abhilfeverlangen

Sie müssen Ihre Reiseleitung oder ggfs. Vertreter des Reiseveranstalters über das Vorhandensein eines Mangels unverzüglich in Kenntnis setzen und ihm die Möglichkeit geben, innerhalb angemessener Frist Abhilfe zu leisten. Wenn Sie das nicht getan haben – sind die Chancen nicht besonders hoch. § 651 d Abs. 2 BGB sagt eindeutig: „Die Minderung tritt nicht ein, soweit es der Reisende schuldhaft unterlässt, den Mangel anzuzeigen.“. Schuldhaft heißt – Sie stellten ein Mangel fest, waren auch in der Lage (körperlich und psychisch), diesen anzuzeigen, haben das aber nicht gemacht. Es gibt zwar Ausnahmeregelungen, wonach es keiner Frist zur Abhilfe bedarf, wenn sofortige Beseitigung des Mangels von besonderem Interesse ist. Ein ganz krasses Beispiel – Ihr Hotel ist abgebrannt und Sie stehen mitten in der Nacht auf der Straße. Dann sind Sie berechtigt, sich sofort woanders einzuquartieren, ohne dem Reiseveranstalter die Gelegenheit zu geben, für Sie eine Ersatzunterkunft zu finden. Beim Baulärm ist es in aller Regel nicht der Fall. Ich hatte zwar selbst mal erlebt, dass direkt vor meinem Hotel die Straße um 3 Uhr morgens mir lautstarker Technik repariert wurde - so etwas wäre vielleicht ein Beispiel, wo man sofort eine Lösung des Problems braucht. Wir konnten dann ohne Diskussion ein anderes Zimmer mit Fenstern zur anderen Straße. Diese Vorgehensweise ist aus meiner Sicht anzuraten, wenn die Reiseleitung auf die Beschwerden nicht reagiert, also man kann versuchen, sich an die Hotelleitung zu wenden und ein Zimmer in der ruhigeren Seite des Hotels zu bekommen.

Ansonsten bleibt noch hinzuzufügen, dass Sie beweispflichtig sind, wenn es um Reisemängel geht. Das heißt – Sie müssen nachweisen, dass es tatsächlich Baulärm gegeben hat. Dazu wäre meiner Meinung nach die Mängelanzeige hilfreich, sofern Sie welche gestellt haben.

Das Urteil des Amtsgerichts München vom 05. September 2002 (Akz. 173 C 10987/02, die Absätze 5 und 6) gibt ein Beispiel dafür, welche prozentuale Entschädigung bzw. Preisminderung im Falle des Baulärms dem Urlauber zustehen könnte.

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Lieber Fragesteller,

Eine Frist kann in einem solchen Falle nie schaden. So haben Sie bei weiteren Schreiben an den Reiseveranstalter immer einen Bezugspunkt, falls er lange nichts von sich hören lässt. Auch mit Blick auf eine ggf. spätere juristische Auseinandersetzung ist eine Fristsetzung ab der ersten Kontaktaufnahme hilfreich. Eine Frist muss jedoch angemessen sein, d.h. sie solle schon zwei bis drei Wochen betragen.
Viel Erfolg!
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Nachtrag zu meiner Antwort!

Ich habe mich ein bisschen hier im Forum belesen und möchte jetzt noch eine Nuance zu den von mir bereits geschilderten Argumenten hinzufügen. Das trägt jetzt vielleicht nicht mehr wesentlich zur Lösung bei, ergibt jedoch ein vollständigeres Bild zu meinen Argumenten.

Zuallererst, der Reiseveranstalter muss Sie ausdrücklich darauf hinweisen, dass Sie und wann (am Besten) Sie eventuelle Mängel anzeigen müssen.

Also, eine Mängelanzeige ist überhaupt nicht notwendig, wenn der Mangel dem Reiseveranstalter bekannt war. Ich denke bei umfangreicheren Bauarbeiten im Hotel könnte das schon der Fall sein, Sie werden ja auch nicht der erste Urlauber sein, den er in der Saison dorthin schicken darf.

Weiterhin kann man auf eine Mängelanzeige verzichten, wenn der Reiseveranstalter sowieso den Mangel hätte nicht beseitigen können. Inwiefern das jedoch beim Baulärm zutreffen mag kann ich nicht einschätzen, denn die Details zu Ihrem Fall kenne ich ja nicht. Zum Beispiel, wenn die Bauarbeiten wirklich extrem viel Lärmbelastung verursachen und eine mögliche Ersatzunterkunft unterscheidet sich auch erheblich ins Negative oder befindet sich in einer Lage, von der der Strand oder sonst irgendwelche Urlaubseinrichtungen schwer zu erreichen sind - dann kann man vielleicht davon ausgehen, dass eine Abhilfe gar nicht erst möglich gewesen wäre.

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Sie haben eine Pauschalreise gebucht. Ihre Reise war allerdings stark von Baulärm eingeschränkt. Sie fragen sich nun, ob Ihnen dadurch ein Anspruch auf eine Reisepreisminderung zusteht. 

Zunächst einmal zu der Frage, ob Baulärm einen Reisemangel darstellt. 

Diese Frage wurde in diesem Forum schon des öfteren diskutiert. Beispielsweise in folgenden Beiträgen:

Entschädigung vom Reiseanbieter, wenn Baustelle vor Hotel, und Baulärm ganzen Urlaub beeinträchtigt hat? Baustelle war wesentlich größer als vom Anbieter angegeben

Anspruch auf Reisepreisminderung und Schadensersatz wegen entgangener Urlaubsfreude aufgrund von Baulärm und gesperrtem Strand?

Welche Ansprüche haben wir wenn auf der Travelix-Pauschalreise nach Lanzarote 11 von 14 Tage Baulärm herrschte was einen erheblichen Reisemangel darstellte?

In allen Beiträgen forderten Reisegäste eine Reisepreisminderung wegen Baulärm. 

Entscheidend ist also die Frage, ob Baulärm einen Reisemangel darstellt.

Dazu folgende Urteile:

LG Düsseldorf, 21.01.2000, Az: 22 S 26/99 (Das Urteil können Sie im Volltext im Internet finden. Dazu einfach: "Az: 22 S 26/99 reise-recht-wiki" eingeben)

Sind Bauarbeiten in einer Hotelanlage im Zimmer des Urlaubers, in den Gemeinschaftsräumlichkeiten und am Hotelpool über den ganzen verteilt Tag hörbar, dann ist der Urlauber in seinen Erholungsmöglichkeiten stark beeinträchtigt und kann für die betroffenen Tage eine Reisepreisminderung um 50 % verlangen.

LG Duisburg, Urt. v. 27.03.2008, Az: 12 S 70/07 (Das Urteil können Sie im Volltext im Internet finden. Dazu einfach: "Az: 12 S 70/07 reise-recht-wiki" eingeben)

Der Kläger buchte einen Urlaub in einer Ferienanlage mit Bungalows am Meer. Aufgrund von Baulärm in der Nähe seines Bungalows fühlte er sich beeinträchtigt und forderte vom Reiseveranstalter eine Preisminderung und Entschädigung. Das Berufungsgericht bestätigte das vorinstanzliche Urteil von 15 % Preiserlass.

LG Frankfurt, Urt. v. 30.07.2012, Az: 2-24 O 31/12 (Das Urteil können Sie im Volltext im Internet finden. Dazu einfach: "Az: 2-24 O 31/1 reise-recht-wiki" eingeben)

Störender Baulärm im Hotel begründet eine Reisepreisminderung von 35% für die Dauer der Lärmbelästigung.

LG Frankfurt, Urt. v. 31.01.2008, Az: 2-24 S 243/06 (Das Urteil können Sie im Volltext im Internet finden. Dazu einfach: "Az: 2-24 S 243/06  reise-recht-wiki" eingeben)

Baulärm, der in der gesamten Hotelanlage Tag und Nacht zu hören ist, stellt einen Reisemangel dar, der eine Reisepreisminderung rechtfertigt.

Der allgemeine Hinweis auf Bauarbeiten im Informationsmaterial genügt nicht, um den Reiseveranstalter von der Haftung für Reisemängel durch Baulärm auszuschließen. Hinweise auf bauliche Großprojekte müssen gemäß der Informationspflichten in der Hotelbeschreibung konkretisiert werden.

Nach diesen Urteilen, können Baumaßnahmen durchaus eine Reisepreisminderung begründen. 

Sie haben nach eigenen Angaben auch bereits eine Mängelanzeige eingereicht. Nun hat Ihnen der Reiseveranstalter jedoch mitgeteilt, dass die Bearbeitung Ihrer Antrages noch dauern kann. Sie fragen sich, was Sie dagegen unternehmen können. Ich denke, dass es Sinn macht, ein wenig abzuwarten und den Reiseveranstalter nach einiger Zeit nochmal zu kontaktieren. Falls der Reiseveranstalter jedoch nicht reagiert, könnte es durchaus sinnvoll sein, einen Anwalt einzuschalten. 

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