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Hallo,

ich habe im September eine Reise gebucht:

15.09-28.09. diesen habe ich aufgrund der Flugzeiten gebucht.

Der Rückflug sollte um 19:25 Uhr starten.

Die Flugnnummer hat sich nicht geändert, dafür aber die Zeit auf 13:55  Uhr.

Bedeutet mehr als 5 Stunden früher.

Wir haben den Flug genau wegen der Zeiten gebucht und nun stehe ich da und frage mich ob ich irgendwas tun kann?

Ich freue mich über eine Antwort.

 

Mit freundlichen Grüßen

 

Friederike Nagel
Gefragt in Flugzeitenverschiebung von (120 Punkte)
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Hallo Friederike Nagel,

dein Rückflug hat sich von 19:25 auf 13:55 Uhr verschoben. Damit bist du nicht einverstanden und fragst dich, ob du etwas tun kannst.

Bei Indidivualreisen können sich Ansprüche aus der EU-VO ergeben. Dabei beispielsweise, wenn ein Flug Verspätung hat oder er annulliert wurde. In deinem Fall hat sich ja nicht der Abflug verzögert, wie bei einer Verspätung, sondern es kam zu einer Flugzeitenveränderung vorab.

Daher denke ich eher an eine Annullierung, falls möglich:

EuGH, Urteil vom 13.10.2011, Az C-83/10 (bei Google einfach zu finden, wenn Sie eingeben: „C-83/10 reise-recht-wiki“)

Eine Annullierung liegt immer dann vor, wenn ein Flug nicht so durchgeführt werden kann wie geplant und der Start daher aufgegeben wird. Es ergeben sich somit auch Ansprüche aus der EU-Fluggastrechteverordnung.

Fraglich ist, ob eine Verschiebung um 5 Stunden ausreicht, um eine solche Annullierung zu bejahen.

Eigentlich sind Flugzeitenänderungen ja grundsätzlich nicht zulässig:

Vgl. LG Düsseldorf, Urt. v. 04.12.2013, Az: 22 S 152/13; AG Düsseldorf, Urt. v. 05.09.2013, Az: 37 C 10805/13 gegen SAS Scandinavian Airlines (einfach zu finden bei Google mit dem Aktenzeichen bei reise-recht-wiki.de)

Der Fluggast hat aus dem mit der Fluggesellschaft eingegangenen Luftbeförderungsvertrag das Recht, mit den gebuchten Flügen und zu den vereinbarten Zeiten befördert zu werden (Verfügungsanspruch). Demgegenüber war die Fluggesellschaft nicht berechtigt, ohne Zustimmung des Flugpassagiers eine Umbuchung dahin vorzunehmen, dass die erste Teilstrecke der Flugreise zu einer anderen Uhrzeit mit einem anderen Flug durchgeführt wird. Darin liegt eine Vertragsänderung, welche zwei übereinstimmende Willenserklärungen der Vertragsparteien erfordert hätte

Aber die Frage ist, sollte es dennoch vorkommen, ob diese Änderung für den Fluggast zumutbar ist.

Denn, wie auch das Urteil des EuGH zu Annullierungen oben sagt, dazu muss schließlich eine so starke Veränderung vorliegen, dass "der Start aufgegeben wird" beziehungsweise "der Flug nicht so durchgeführt werden kann wie geplant".

Dazu auch der BGH:

BGH, Urt. v. 20.01.1983, Az: VII ZR 105/81 (einfach zu finden über Google im reise-recht-wiki.de über das Aktenzeichen)

Die entscheidende Frage ist die, ob die Änderung für den Fluggast zumutbar ist.

So heißt es übrigens auch in der gesetzlichen Vorschrift des §308 Nr. 4 zum Änderungsvorbehalt:

OLG Düsseldorf, Urteil vom 02.05.2014, Az: I-6 U 123/12 (einfach zu finden im Reise-Recht-Wiki, wenn Sie bei Google Az: I-6 U 123/12 eingeben: https://reise-recht-wiki.de/5736-olg-duesseldorf-02-05-2013-i-6-u-12312.html)

Klauseln, die einem Reiseveranstalter das Recht einräumen, Flugzeiten zu ändern und Zwischenlandungen hinzuzufügen, verstoßen gegen § 308 Nr. 4 BGB.

Was zumutbar ist und was nicht hängt vom Einzelfall ab.

Ich persönlich meine ja, dass bereits Flugveränderungen ab 60 Minuten unzumutbar und erheblich sein können.

Dazu aber folgende Urteile, die leider bei einer Vorverlegung allesamt mehr fordern als 5 Stunden:

AG Hannover, Urteil vom 21.04.2011, AZ: 512 C 15244/10 (einfach zu finden, wenn du bei Google AG Hannover 512 C 15244/10 reise-recht-wiki.de eingibst)
Wird ein Flug erheblich nach vorne verlegt, so wird dies wie die Annullierung des Fluges behandelt. Als erheblich gilt dabei in jedem Fall eine Vorverlegung ab 10 Stunden.

OLG Düsseldorf, Urteil vom 02.05.2013, Az. I-6 U 123/12 (einfach zu finden, wenn Sie bei Google eingeben: „OLG Düsseldorf I-6 U123/12 reise-recht-wiki.de")

Geringere Verschiebungen sind als hinnehmbar anzusehen. So kann eine Verschiebung von 4 bis 8 Stunden noch zulässig sein.

BGH, Urteil vom 09.06.2015, Az.: X ZR 59/14 (einfach zu finden, wenn du bei Google BGH X ZR 59/14 reise-recht-wiki.de eingibst)

Der BGH hat entschieden, dass eine Vorverlegung um 9 Stunden einer Annullierung des Fluges gleichkomme, auch wenn die Passagiere auf einen anderen Flug umgebucht werden.

Natürlich hängt, wie gesagt, eine Einstufung vom Einzelfall ab. Genaueres kann dir deshalb denke ich ein Anwalt sagen, der mit dir in einem Prozess herausfinden kann, ob der Richter hier eine Annullierung bejahen würde.

Falls dem so ist, dann eröffnen sich natürlich Ansprüche aus Artikel 5 EU-VO, beispielsweise der Anspruch auf anderweitige Beförderung oder Erstattung des Flugtickets aus Artikel 8 EU-VO:

(1) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so können Fluggäste wählen zwischen

a) – der binnen sieben Tagen zu leistenden vollständigen Erstattung der Flugscheinkosten nach den in Artikel 7 Absatz 3 genannten Modalitäten zu dem Preis, zu dem der Flugschein erworben wurde, (...)

b) anderweitiger Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zum frühestmöglichen Zeitpunkt oder

c) anderweitiger Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zu einem späteren Zeitpunkt nach Wunsch des Fluggastes, vorbehaltlich verfügbarer Plätze.

Dies kommt ja wie ich dich verstehe deinen Wünschen am nächsten.

Artikel 5 EU-VO verweist außerdem auf Artikel 7. Dabei geht es um Ausgleichszahlungen. Ein solcher Anspruch entfällt allerdings, wenn der Reisende früh genug, früher als 2 Wochen, informiert wurde. Du meldest dich jetzt Anfang August zu einem Flug, der für September vorgesehen war.

Insofern denke ich, dass Artikel 7 EU-VO leider entfallen würde, und nur Artikel 8 EU-VO bliebe.

Melde dich doch einmal auf eigene Faust bei Germania und verlange eine Umbuchung, auch falls dir ein solcher Anspruch aus der EU-VO gar nicht zustehen sollte. Ansonsten bleibt natürlich immer noch einen Anwalt zu konsultieren und für dein mögliches Recht zu streiten.

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