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Hallo,

kurz zu unserem ChaosFlug gestern, 15.8. mit Condor DE1409 von Lanzarote nach Frankfurt. Geplant war Start: 11 Uhr, Landung: 16:20 Uhr.
Beim Start wurden wir darrüber informiert, daß wir in Sevilla einen Tankstopp einlegen müssen, da die Maschine für die derzeitigen Windverhältnisse auf Lanzarote zu schwer sei und Kerosin eingespart wurde.
In Sevilla wurde der Start jedoch dann immer wieder verzögert und wir standen insgesamt 1,5 Std auf dem Tankfeld fest, da keine Starterlaubnis erfolgte. Wir mussten sitzen bleiben und sollten die Toiletten nur in Notfällen benutzen. Derzeit wütete zusätzlich in Frankfurt ein Gewitter und der Flughafen war geschlossen.
Nach erfolgtem Start endlich, dann plötzlich die Info der Pilotin, daß die Flugzeit der Piloten nun überschritten wäre und der Flug lt. Bestimmung abgebrochen werden müsse. Wir würden somit in Luxemburg anstatt in Frankfurt landen, es würde von Condor für Übernachtungsmöglichkeiten gesorgt bis es am Folgetag weiter nach Ffurt ginge! Es war mittlerweile 19 Uhr! Um 19:30 Uhr in Luxemburg gelandet und dann der Hinweis der Pilotin, daß wir doch nicht übernachten sondern Busse bereit ständen, die uns nun nach Frankfurt bringen. Fahrtzeit 3 Stunden!
In Frankfurt würde uns Condor dann empfangen.
Bis hier hin, keinerlei Zusatzverpflegung außer im Flugzeug gratis Wasser angeboten!
In Frankfurt um 22:20 Uhr angekommen. Weit und breit kein CondorMitarbeiter, der uns am abgelegen Busbahnhof in Empfang nahm und mit Informationen und Hilfe zur Seite stand. Immerhin waren viele Gäste an Bord, die Anschlussflüge oder Züge verpasst hatten.
Um 23:25 Uhr ging unser letztmöglicher ICE nach Duisburg. Diesen mussten wir noch bekommen um eine Übernachtung in Ffurt zu vermeiden. Wir suchten dennoch den Condor Schalter auf, welcher unbesetzt war. Im Büro konnten wir noch einen Mitarbeiter antreffen, der uns sowie weiteren 6 Familien Bestätigungsschreiben gab. Was dort weiter passierte kann ich nicht beurteilen, da wir rennend zum Fernbahnhof liefen um die letzte Weiterfahrt antreten zu können.
Viele Passagiere waren verunsichert ob es Sinn mache, gegen Condor Schadensansprüche geltend zu machen, da diese die Verzögerung sicherlich auf das Unwetter in Ffurt schieben würde.
Macht es rechtlich Sinn gegen die 6 stündige Verspätung vorzugehen?
Sollte dies ausführlich über einen Anwalt geschehen oder die Internetportale etc. zur Hilfe nehmen?
Danke für Hilfe!
Gefragt in Flugverspätung von (160 Punkte)
wieder getaggt von
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Wichtig wäre noch die Frage, ob ich Ansprüche nun erst gegen den Reiseveranstalter oder gegen die Airline stellen sollte oder direkt beide?
Beantwortet von (160 Punkte)
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Sie hatten auf Ihrem Flug eine Verspätung von 6 Stunden. Grund dafür waren schlechte Wetterbedingungen. Sie fragen sich nun, ob Sie einen Anspruch gegen die Fuggesellschaft geltend machen können.

Anspruch auf Ausgleichszahlungen nach Artikel 7 der EU-Fluggastrechteverordnung

Im Falle einer Flugverspätung könnten Ihnen, wie von Ihnen bereits angemerkt,  Ausgleichszahlungen nach der EU-VO Nr. 261/2004 zustehen.

Sie stellen sich wie folgt dar:

a)    Bei einer Verspätung von 2 Stunden auf einer Strecke von 1500km oder weniger > 250€

b)   Bei einer Verspätung von 3 Stunden bei allen innergemeinschaftlichen Flügen über eine Entfernung von mehr als 1.500 km und bei allen anderen Flügen über eine Entfernung zwischen 1.500 km und 3.500 km > 300 €

c)    Bei einer Verspätung von 4 oder mehr Stunden bei allen nicht unter Buchstabe a) oder b) fallenden Flügen > 600 €

Von diesem Anspruch auf Ausgleichsleistung kann sich die Fluggesellschaft aber nach Artikel 5 Absatz 3 der EU-Fluggastrechteverordnung befreien, wenn sich die Fluggesellschaft beispielsweise auf außergewöhnliche Umstände beruft. Ursprünglich waren schwierige Wetterverhältnisse Grund für die Verspätung.

Dazu deshalb für Sie folgende Urteile:

1. OLG Koblenz, Urteil vom 11. Januar 2008, Az. 10 U 385/50 (für Sie zu finden unter diesem Link im ReiseRechtWiki: Urteil OLG Koblenz)

Annulierung wegen Nebel, in diesem Fall ein außergewöhnlicher Umstand.., wenn Sie bei Google "Az. 3 C 491/12 ReiseRechtWiki" eingeben)

Annulierung wegen schwerem Regenfall, in diesem Fall ein außergewöhnlicher Umstand.

3. AG Frankfurt a.M., Urteil vom 15.05.2013, Az. 29 C 1954/11 (einfach zu finden, wenn Sie bei Google "Az. 29 C 1954/11 ReiseRechtWiki" eingeben)

Annulierung wegen Wetterbedingungen. Für außergewöhnliche Wetterbedingungen spricht, wenn der Luftverkehr ganz oder teilweise zum Erliegen kommt.

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Beweislast im Falle der außergewöhnlichen Umstände

Aus Art. 5 Abs. 3 der EU-Fluggastrechteverordnung geht hervor, dass das Luftfahrtunternehmen nachweisen muss, dass die Annulierung auf außergewöhnliche Umstände zurückgeht. Einem Reisenden ist es unter Umständen nicht möglich die außergewöhnlichen Umstände detailliert nachvollziehen zu können.  

 

Ich denke, dass es schwer sein wird, die Ausgleichszahlungen geltend zu machen, da widrige Wetterbedingungen in den meisten Fällen tatsächlich einen außergewöhnlichen Umstand darstellen.

 

Anspruch auf Betreuungsleistungen nach Artikel 9 EU-VO

Gemäß Artikel 9 EU-VO sind Ihnen von der Fluggesellschaft außerdem folgende Leistungen unentgeltlich anzubieten:

a) Mahlzeiten und Erfrischungen in angemessenem Verhältnis zur Wartezeit,

b) Hotelunterbringung, falls — ein Aufenthalt von einer Nacht oder mehreren Nächten notwendig ist oder — ein Aufenthalt zusätzlich zu dem vom Fluggast beabsichtigten Aufenthalt notwendig ist,

c) Beförderung zwischen dem Flughafen und dem Ort der Unterbringung (Hotel oder Sonstiges).

 

Unabhängig davon, ob Sie nun einen Anspruch auf Ausgleichszahlungen haben, haben Sie einen Anspruch auf Betreuungsleistungen. Falls diese Ihnen nicht gewährleistet wurden, können Sie alle Kosten im Nachhinein noch bei der Fluggesellschaf geltend machen.

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