Sie hatten auf Ihrem Flug eine Verspätung von 6 Stunden. Grund dafür waren schlechte Wetterbedingungen. Sie fragen sich nun, ob Sie einen Anspruch gegen die Fuggesellschaft geltend machen können.
Anspruch auf Ausgleichszahlungen nach Artikel 7 der EU-Fluggastrechteverordnung
Im Falle einer Flugverspätung könnten Ihnen, wie von Ihnen bereits angemerkt, Ausgleichszahlungen nach der EU-VO Nr. 261/2004 zustehen.
Sie stellen sich wie folgt dar:
a) Bei einer Verspätung von 2 Stunden auf einer Strecke von 1500km oder weniger > 250€
b) Bei einer Verspätung von 3 Stunden bei allen innergemeinschaftlichen Flügen über eine Entfernung von mehr als 1.500 km und bei allen anderen Flügen über eine Entfernung zwischen 1.500 km und 3.500 km > 300 €
c) Bei einer Verspätung von 4 oder mehr Stunden bei allen nicht unter Buchstabe a) oder b) fallenden Flügen > 600 €
Von diesem Anspruch auf Ausgleichsleistung kann sich die Fluggesellschaft aber nach Artikel 5 Absatz 3 der EU-Fluggastrechteverordnung befreien, wenn sich die Fluggesellschaft beispielsweise auf außergewöhnliche Umstände beruft. Ursprünglich waren schwierige Wetterverhältnisse Grund für die Verspätung.
Dazu deshalb für Sie folgende Urteile:
1. OLG Koblenz, Urteil vom 11. Januar 2008, Az. 10 U 385/50 (für Sie zu finden unter diesem Link im ReiseRechtWiki: Urteil OLG Koblenz)
Annulierung wegen Nebel, in diesem Fall ein außergewöhnlicher Umstand.., wenn Sie bei Google "Az. 3 C 491/12 ReiseRechtWiki" eingeben)
Annulierung wegen schwerem Regenfall, in diesem Fall ein außergewöhnlicher Umstand.
3. AG Frankfurt a.M., Urteil vom 15.05.2013, Az. 29 C 1954/11 (einfach zu finden, wenn Sie bei Google "Az. 29 C 1954/11 ReiseRechtWiki" eingeben)
Annulierung wegen Wetterbedingungen. Für außergewöhnliche Wetterbedingungen spricht, wenn der Luftverkehr ganz oder teilweise zum Erliegen kommt.
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Beweislast im Falle der außergewöhnlichen Umstände
Aus Art. 5 Abs. 3 der EU-Fluggastrechteverordnung geht hervor, dass das Luftfahrtunternehmen nachweisen muss, dass die Annulierung auf außergewöhnliche Umstände zurückgeht. Einem Reisenden ist es unter Umständen nicht möglich die außergewöhnlichen Umstände detailliert nachvollziehen zu können.
Ich denke, dass es schwer sein wird, die Ausgleichszahlungen geltend zu machen, da widrige Wetterbedingungen in den meisten Fällen tatsächlich einen außergewöhnlichen Umstand darstellen.
Anspruch auf Betreuungsleistungen nach Artikel 9 EU-VO
Gemäß Artikel 9 EU-VO sind Ihnen von der Fluggesellschaft außerdem folgende Leistungen unentgeltlich anzubieten:
a) Mahlzeiten und Erfrischungen in angemessenem Verhältnis zur Wartezeit,
b) Hotelunterbringung, falls — ein Aufenthalt von einer Nacht oder mehreren Nächten notwendig ist oder — ein Aufenthalt zusätzlich zu dem vom Fluggast beabsichtigten Aufenthalt notwendig ist,
c) Beförderung zwischen dem Flughafen und dem Ort der Unterbringung (Hotel oder Sonstiges).
Unabhängig davon, ob Sie nun einen Anspruch auf Ausgleichszahlungen haben, haben Sie einen Anspruch auf Betreuungsleistungen. Falls diese Ihnen nicht gewährleistet wurden, können Sie alle Kosten im Nachhinein noch bei der Fluggesellschaf geltend machen.