Hallo,
für eine von dir gebuchte Pauschalreise wurde der Rückflug sowie das Hotel verändert. Du müsstest nun mitten in der Nacht aufstehen und zurückfliegen. Dafür geht dir ebenfalls eine gebuchte Stadtführung verloren.
Bei einer Pauschalreise kann man zunächst einmal jederzeit vor Reisebeginn zurücktreten. Dies ergibt sich aus §651 i BGB.
(1) Vor Reisebeginn kann der Reisende jederzeit vom Vertrag zurücktreten.
(2) Tritt der Reisende vom Vertrag zurück, so verliert der Reiseveranstalter den Anspruch auf den vereinbarten Reisepreis. Er kann jedoch eine angemessene Entschädigung verlangen. Die Höhe der Entschädigung bestimmt sich nach dem Reisepreis unter Abzug des Wertes der vom Reiseveranstalter ersparten Aufwendungen sowie dessen, was er durch anderweitige Verwendung der Reiseleistungen erwerben kann.
(3) Im Vertrag kann für jede Reiseart unter Berücksichtigung der gewöhnlich ersparten Aufwendungen und des durch anderweitige Verwendung der Reiseleistungen gewöhnlich möglichen Erwerbs ein Vomhundertsatz des Reisepreises als Entschädigung festgesetzt werden.
Wie aus dieser Norm ersichtlich ist, ist dieses Rücktrittsrecht jederzeit möglich, allerdings musst du dann damit rechnen, dass dies nicht ganz kostenfrei von statten geht. Zwar verliert der Reiseveranstalter seinen Anspruch auf die Zahlung des vollständigen Reisepreises, gleichzeitig kann dieser allerdings eine Art Schadensersatz verlangen.
Anders könnte die Situation aussehen, wenn es sich um eine Kündigung des Reisevertrags nach §651 e BGB handelt.
(1) Wird die Reise infolge eines Mangels der in § 651c bezeichneten Art erheblich beeinträchtigt, so kann der Reisende den Vertrag kündigen. Dasselbe gilt, wenn ihm die Reise infolge eines solchen Mangels aus wichtigem, dem Reiseveranstalter erkennbaren Grund nicht zuzumuten ist.
(2) Die Kündigung ist erst zulässig, wenn der Reiseveranstalter eine ihm vom Reisenden bestimmte angemessene Frist hat verstreichen lassen, ohne Abhilfe zu leisten. Der Bestimmung einer Frist bedarf es nicht, wenn die Abhilfe unmöglich ist oder vom Reiseveranstalter verweigert wird oder wenn die sofortige Kündigung des Vertrags durch ein besonderes Interesse des Reisenden gerechtfertigt wird.
(3) Wird der Vertrag gekündigt, so verliert der Reiseveranstalter den Anspruch auf den vereinbarten Reisepreis. Er kann jedoch für die bereits erbrachten oder zur Beendigung der Reise noch zu erbringenden Reiseleistungen eine nach § 638 Abs. 3 zu bemessende Entschädigung verlangen. Dies gilt nicht, soweit diese Leistungen infolge der Aufhebung des Vertrags für den Reisenden kein Interesse haben.
(4) Der Reiseveranstalter ist verpflichtet, die infolge der Aufhebung des Vertrags notwendigen Maßnahmen zu treffen, insbesondere, falls der Vertrag die Rückbeförderung umfasste, den Reisenden zurückzubefördern. Die Mehrkosten fallen dem Reiseveranstalter zur Last.
Dazu muss allerdings ein Reisemangel vorliegen. Es ist zu unterscheiden, ob lediglich eine unerhebliche Beeinträchtigung vorliegt oder ein doch erheblicher Mangel vorliegt.
Hier eine kurze Auflistung von Beispielen, die von der Rechtsprechung als nicht mehr hinnehmbar beurteilt wurden:
- Verzögerung der Rückkehr um mehr als 4 h, so das LG Frankfurt a.M., 07.01.91, Az.: 2/24 S 299/90
- „erhebliche Verspätung“ beim Charterflug, so das AG Frankfurt a.M.
- Vorverlegung des Fluges, wenn Nachtruhe gestört wird und letzter Reisetag spürbar betroffen ist, so das AG Hamburg-Altona, 12.07.00, Az.: 318c C 128/00
- Wegfall des letzten Urlaubstages, so das AG Ludwigsburg, 15.08.08, Az.:10 C 1621/08
Da in deinem Fall sowohl die Nachtruhe beeinträchtigt ist als auch der letzte Urlaubstag samt Führung, kann dies meines Erachtens nach durchaus als Reisemangel durchgehen.
Da der Veranstalter auch noch keine großartigen Aufwendungen tätigen musste, sollten da hoffentlich keine großen Entschädigungszahlungen auf dich zu kommen.