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Hallo, ich sitze aktuell in Bulgarien. Ich habe eine Pauschalreise von Frankfurt nach Burgas und zurück gebucht. Heute habe ich die Info von meinem Reiseveranstalter bekommen, dass mein Flug an diesem Samstag geändert wurde. Anstatt mit Condor von Burgas nach Frankfurt zu fliegen, fliege ich nun mit Bulgarien Airlines von Varna nach Stuttgart. Und das nachts um vier Uhr anstatt um neun Uhr. Ich habe den Reiseveranstalter kontaktiert und laut ihm gab es eine überbuchung bei Condor und es gibt keine andere Möglichkeit. Sie sind nur verpflichtet mich nach Deutschland zu bringen und von dort aus soll ich mir ein zugticket kaufen und soll es bei dem Veranstalter einreichen. Muss ich das tatsächlich hinnehmen? Vielen Dank Edit: habe den Reiseveranstalter angeschrieben und gebeten mir die ursache für die Umbuchung und die Bestätigung zur Übernahme der Kosten eines Bahntickets schriftlich zu geben. Antwort vom Reiseveranstalter ist: wir kennen den Grund für die Umbuchung nicht, die airline teilt uns den Grund nicht mit. Wir reichen die Information lediglich an Sie weiter. Ob das Bahnticket erstattet wird muss über eine Reklamation nach meiner Reise erst überprüft werden.
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Hallo, bei Ihrer gebuchten Pauschalreise gab es bezüglich der Rückfluges einige Probleme. Denn der Rückflug wurde für Sie annulliert und eine Umbuchung auf einen anderen Flug mit anderen Flughäfen vorgenommen.

Bei solchen Vorkommnissen können Sie sowohl Ansprüche ggü. Dem Reiseveranstalter als auch gegenüber dem ausführenden Luftfahrtunternehmen geltend machen. Beachten Sie dabei bitte, dass es diese Entschädigungszahlungen nicht doppelt gibt, sondern der Ersatz dann möglicherweise miteinander verrechnet wird.

(1) Zunächst zu den Ansprüchen aus der Fluggastrecht-VO 261/2004.

Eine Annullierung wird im Rahmen der EG-VO 261/2004 vom Gesetzgeber in Art. 2 lit. l) VO als Nichtdurchführung eines geplanten Fluges, für den zumindest ein Platz reserviert war, definiert.

Ansprüche auf Ausgleichszahlungen kommen aus Art.7 der VO in Betracht. Diese werden in Abhängigkeit zur jeweiligen Flugstrecke gewährt:

·       Ausgleichszahlung in Höhe von 250 Euro bei einer Flugstrecke von weniger als 1.500 Kilometern

·       Ausgleichszahlung in Höhe von 400 Euro bei einer Flugstrecke zwischen 1.500 und 3.500 Kilometern

·       Ausgleichszahlung in Höhe von 600 Euro bei einer Flugstrecke von mehr als 3.500 Kilometern
 

Dabei ist allerdings nicht zu vergessen, dass diese Ausgleichszahlungen z.B. beim Vorliegen eines außergewöhnlichen Umstands nicht geleistet werden müssen. Dies ergibt sich aus Erwägungsgrund 14 der Verordnung:

Wie nach dem Übereinkommen von Montreal sollten die Verpflichtungen für ausführende Luftfahrtunternehmen in den Fällen beschränkt oder ausgeschlossen sein, in denen ein Vorkommnis auf außergewöhnliche Umstände zurückgeht, die sich auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen worden wären. Solche Umstände können insbesondere bei politischer Instabilität, mit der Durchführung des betreffenden Fluges nicht zu vereinbarenden Wetterbe- dingungen, Sicherheitsrisiken, unerwarteten Flugsicher- heitsmängeln und den Betrieb eines ausführenden Luft- fahrtunternehmens beeinträchtigenden Streiks eintreten.

Sie müssten schauen ob ein solcher eventuell vorlag.

Des Weiteren müssten Ihnen auch Ansprüche auf Unterstützungs- und Betreuungsleistungen gewährt werden. Diese ergeben sich aus Art. 8 und 9 der Verordnung und beinhalten zum einen die Wahlmöglichkeit zwischen der Rückerstattung der Ticketkosten oder einem Alternativflug. Zum anderen müsste Ihnen in der Wartezeit auch eine angemessene Versorgung gewährleistet werden.

Dass der Alternativflug nun nach Stuttgart statt nach Frankfurt geht, könnte zwar gerechtfertigt sein, nicht aber, dass Sie sich selbst um die Weiterfahrt kümmern müssen. Denn in der Verordnung ist ebenfalls normiert, dass das ausführende Luftfahrtunternehmen die Kosten für die Beförderung des Fluggastes von dem anderen Flughafen zu dem in der ursprünglichen Buchung vorgesehenen Zielflughafen zu organisieren hat oder zumindest die Kosten dafür zu tragen hat.

(2) Auch aus dem deutschen Pauschalreiserecht könnten sich rechtliche Möglichkeiten ergeben.

Denn dieses sieht in §651 d BGB einen Anspruch auf Reisepreisminderung vor, wenn die Reise in erheblichen Maße beeinträchtigt war. In der folgenden kurzen Auflistung sehen Sie ein paar Fälle, die nicht als hinnehmbar betrachtet wurden:

-       Verzögerung der Rückkehr um mehr als 4 h, so das LG Frankfurt a.M., 07.01.91, Az.: 2/24 S 299/90

-       „erhebliche Verspätung“ beim Charterflug, so das AG Frankfurt a.M.

-       Vorverlegung des Fluges, wenn Nachtruhe gestört wird und letzter Reisetag spürbar betroffen ist, so das AG Hamburg-Altona, 12.07.00, Az.: 318c C 128/00

-       Wegfall des letzten Urlaubstages, so das AG Ludwigsburg, 15.08.08, Az.:10 C 1621/08

Nach meinem persönlichen Gerechtigkeitsverständnis müsste Ihr Fall auch als nicht mehr hinnehmbar angesehen werden.

 

Ich an Ihrer Stelle würde mich in jedem Fall nochmal an den Reiseveranstalter wenden, sowie an die ausführende Luftfahrtgesellschaft. Notfalls können Sie immer noch gerichtlich vorgehen.

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