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Guten Morgen,

ich habe heute einen Flug von Berlin über Abu Dahbi nach Sydney. Der Flug nach Abu Dahbi findet planmäßig um 11.30 Uhr statt, doch habe ich soeben eine Mail erhalten dass der Anschlussflug von Abu Dahbi nach Sydney von 21.50PM auf den nächsten Tag 10.45AM verlegt wurde. Das gleicht einer Annulilierung. Habe ich Anspruch auf Schadensersatz? In den AGBs von Etihad steht:  Aufgrund der Überlastung des internationalen Luftraumes können Flugverspätungen in Einzelfällen nicht ausgeschlossen werden.

Über eine schnelle Antwort würde ich mich freuen! 

Liebe Grüße, 

Adriana 

Gefragt in Flugzeitenverschiebung von
Bearbeitet von
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1 Antwort

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Hallo Adriana,

 

Dein Flug ging von Berlin nach Sydney mit Halt in Abu Dhabi. Der erste Flug findet wie geplant 11.30 Uhr statt, allerdings wurde dein Anschlussflug auf den folgenden Tag verschoben. Jetzt fragst du dich, ob du einen Anspruch auf Schadensersatz hast.

In der Regel kann man in solchen Fällen auf die Rechte und Pflichten, die sich aus der Fluggastrechteverordnung 261/2004 ergeben, verweisen.

Diese stärkt die Rechte der Flugpassagiere in Fällen von Annullierungen, Verspätungen oder einer Nichtbeförderung.

Da die dein Weiterflug auf den nächsten Tag verschoben wurde, kann man meiner Meinung nach eindeutig von einer Annullierung sprechen. Die Ansprüche von Fluggästen ergeben sich aus Art. 5 der EG-VO 261/2004. Für dich von Bedeutung scheint insbesondere Art. 5 I c) iii), da dir ja erst am Tag deines Abfluges von der Verschiebung berichtet wurde. Insofern solltest du in jedem Fall einen Anspruch auf Ausgleichsleistungen gem. Art. 7 EG-VO haben. Diese ergeben sich folgendermaßen:

 

a)  250 EUR bei allen Flügen über eine Entfernung von 1 500 km oder weniger,

b)  400 EUR bei allen innergemeinschaftlichen Flügen über eine Entfernung von mehr als 1 500 km und bei allen anderen Flügen über eine Entfernung zwischen 1 500 km und 3 500 km,

c)  600 EUR bei allen nicht unter Buchstabe a) oder b) fallenden Flügen.

 

Beachtet werden muss allerdings, dass diese Ausgleichsleistungen nicht vom ausführenden Luftfahrtunternehmen gezahlt werden müssen, wenn sogenannte außergewöhnliche Umstände vorliegen, so Art. 5 III EG-VO. Unter außergewöhnlichen Umständen versteht man Gegebenheiten, die außerhalb des normalen Betriebsablaufs liegen und nicht Teil des normalen Betriebsablaufs sind. So ist das etwa bei gewissen Wetterbedingungen oder Streiks der Fall.

Bei der Frage nach dem ausführenden Luftfahrtunternehmen, ist hier vielleicht eine Erklärung des Code-Sharing-Verfahrens notwendig. Unter Code-Sharing versteht man die Aufteilung von einem Linienflug zwischen zwei Fluggesellschaften. Bei einem Flug, der innerhalb eines solchen Verfahrens durchgeführt wird, wird dasjenige Luftfahrtunternehmen durch die Fluggastrechteverordnung zur Leistung von bestimmten Ausgleichs- und Betreuungsverpflichtungen gebunden, dass den jeweiligen Flug dann auch tatsächlich durchgeführt hat. So auch das AG Bremen, Urteil vom 18.01.2013, Az. 4 C 0516/11:

„Grundsätzlich müssen sich Fluggäste wegen ihrer Ansprüche immer an das Unternehmen wenden, welches den betroffenen Flug tatsächlich durchgeführt hatte. Dies ist jedoch dann anders, wenn das tatsächlich ausführende Unternehmen von einer anderen Airline hierzu beauftragt worden war – in solchen Fällen müssen Passagiere ihre Forderungen gegen das beauftragende Unternehmen richten (so auch AG Frankfurt a.M., Urteil vom 29.03.2012, Az. 31 C 2809/12(78)).“

 

Zudem hast du meines Erachtens nach auch einen Anspruch auf Unterstützungs- und Betreuungsleistungen gem. Art. 8 und 9 der Verordnung.

 

Für eine andere Flugverbindung ist es ja nun schon zu spät. Allerdings müssen den Fluggästen in der Wartezeit Mahlzeiten und Erfrischungen angeboten werden, sowie eine Übernachtungsmöglichkeit geboten werden inklusive der Beförderung zwischen Flughafen und dem Ort der Unterbringung. Zudem muss den Fluggästen angeboten werden, dass diese unentgeltlich zwei Telefongespräche zu führen oder zwei Telexe oder Telefaxe oder E-Mails zu versenden dürfen.

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