Flugzeitenänderungen können in den AGB eines Reiseveranstalters vorbehalten werden. Insofern werden diese Zeiten nicht bindend. Trotzdem können gewisse Ansprüche aus dem deutschen Pauschalreiserecht geltend gemacht werden, wenn eine Flugzeitenänderung für den Reisenden mit unangemessen hohen Umständen verbunden ist. Dazu müsste jedenfalls ein Reisemangel im Sinne von 651c Abs. 1 BGB vorliegen. Ein solcher Mangel ist dann gegeben, wenn eine gewisse Eigenschaft der Reise nicht wie vertraglich vereinbart wiedergegeben werden kann oder ein enormer Fehler die Reise behaftet und diese somit maßgeblich beeinträchtigt wird.
Bezüglich eines möglichen Wechsels der Airline gilt zu sagen, dass der Reiseveranstalter wohl nicht die Beförderung mit einer bestimmten Airline schuldet. Eine solche Änderung wird meines Erachtens nach wohl eher als bloße Unannehmlichkeit gewertet.
Bezüglich einer Änderung der Flugzeiten, kann dies ganz anders aussehen. Dabei ist darauf abzustellen, wie erheblich die Änderung ist. Beispiele folgen:
AG Hamburg-Altona, Urteil vom 12.07.2000, Az 318c C 128/00 (zu finden über Google-Suche „318c C 128/00 reise-recht-wiki“)
Die Vorverlegung des Rückfluges von einer Reise kann zur Reisepreisminderung berechtigen. Dies gilt dann, wenn die Vorverlegung nicht nur unerheblich ist, sodass der letzte Reisetag spürbar betroffen ist. Insbesondere kann der Reisepreis für den letzten Tag gemindert werden, wenn der Flug Rückflug in die Nacht vorverlegt wird, sodass die Nachtruhe komplett entfällt.
AG Ludwigsburg, Urteil vom 15.08.2008, Az 10 C 1621/08 (zu finden über Google-Suche „10 C 1621/08 reise-recht-wiki“)
Wird bei einer Pauschalreise der Rückflug so weit nach vorne verlegt, dass der letzte Tag de facto komplett wegfällt, so ist dies ein Reisemangel, der zur Minderung des Reisepreises berechtigt. Auszugehen ist dabei von der kompletten Erstattung des anteiligen Reisepreises dieses letzten Tages.
Insofern muss dabei auf die Zeitspanne der Änderung geachtet werden, sowie ob die Veränderung in die Nachtruhe eingreifen könnte. Liegt eine solche erhebliche Änderung vor, so könnte möglicherweise ein Recht auf eine Reisepreisminderung für die jeweils verkürzten Tage bestehen. Die Minderung des Reisepreises würde dann anteilig berechnet werden.