3,738 Fragen

11,159 Antworten

910 Kommentare

1,816 Nutzer

EU FLUGGASTRECHTE

Meinungsaustausch von Flugpassagieren, Reisenden, Juristen und Interessierten im Flugrecht.

Unsere NETIQUETTE

Projekt flugrechte.eu

Beliebteste Themen

anspruch-auf-entschädigung flugänderung-entschädigung flugänderung-rechte flugzeitenänderung-rechte flugänderung-was-kann-ich-tun flugänderung-ohne-einwilligung flugverschiebung-rechte flugänderung-schadensersatz flugverlegung-rechte fachanwalt-für-reiserecht flugzeitenverlegung entschädigung-anspruch flugverspätung schadensersatzanspruch-flugänderung entschädigung entschädigung-flugverlegung-schadensersatz pauschalreise-flugänderung fachanwalt-reiserecht reiseveranstalter-flugänderung-rechte flugänderung-rechtsanwalt flug-verspätet-anspruch anspruch-entschädigung-flug-verspätung flugänderung-anwalt eurowings-flugänderung reisebüro-flugänderung-rechte flugverschiebung-entschädigung schadensersatz-vertane-urlaubszeit flugverlegung-schadensersatz flugzeitenänderung gepäckverspätung-schadensersatz schadensersatz-entgangene-urlaubsfreude entschädigung-entgangene-urlaubsfreude flugumbuchung-schadensersatz flugverspätung-fachanwalt flugverschiebung-was-tun flugänderung-fachanwalt flugstornierung-rechte flug-verspätet-außergewöhnlicher-umstand-anspruch flugzeitenänderung-früher außergewöhnlicher-umstand-flugverspätung-anspruch condor-flugverspätung-entschädigung flugumbuchung-entschädigung-schadensersatz reisemangel-entschädigung fachanwalt-für-flugrecht flugänderung-urlaub-kürzer condor-flugverspätung-gutschein flugannullierung-vorgehen flugzeitenverlegung-rechte fachanwalt-gepäckrecht reiseveranstalter-entschädigung gepäckverspätung-pauschale flugänderung eurowings-flugänderung-rechte flugannulierung-entschädigung anschlussflug-verpasst-entschädigung flugänderung-fachkanzlei eurowings-flugentschädigung gepäckverspätung-schadensersatz-wieviel flugverlegung-was-kann-ich-tun bgh-urteil-x-zr-59-14-flugänderung-tuifly flugverschiebung-schadensersatz flugänderung-bgh-urteil-x-zr-59-14 ryanair-entschädigung gepäckverspätung-koffer gepäckverspätung-schadensersatz-pro-tag fachanwalt-gepäckverspätung flugverlegung-ohne-information flugzeitenänderung-schadensersatz flugverschiebung fachanwalt-für-fluggastrechte condor-flugänderung abflughafen-geändert-rechte gutschein-condor-flugverspätung gepäckverspätung-tagessatz eurowings-flugänderung-entschädigung flugverspätung-entschädigung eurowings-flugänderung-was-tun eurowings-flugumbuchung entschädigung-tagessatz condor-entschädigung condor-fluggutschein condor-flugverspätung-schadensersatz fachanwalt-fluggastrechte hotel-entschädigung eurowings-flugverschiebung lufthansa-entschädigung condor-flugverspätung-musterbrief flug-storniert-erstattung eurowings-flugverspätung-entschädigung gepäckverspätung-pauschaler-schadensersatz anschlussflug-entschädigung flugumbuchung-was-tun flugverlegung-nach-vorne montrealer-übereinkommen-entschädigung flugzeit-geändert-rechte gepäckverspätung-tagespauschale ryanair-flugannullierung fachanwalt-flugrecht flugannullierung weiterflug-verpasst-was-tun
0 Punkte

Hallo Leute,

da meine Frau diesen Sommer etwas gesundheitlich angeschlagen war konnten wir nicht alle zusammen als Familie in den Urlaub fliegen.

2016 war für uns aus familiären Gründen ein echt belastendes Jahr und wir bzw. ich konnten gut etwas Urlaub gebrauchen um abzuschalten....

Also habe ich letzten endes  einen Urlaub zusammen mit meinem 25 jährigen Sohn gebucht.

Soweit verlief der Urlaub in Rhodos zunächst prima und wir hatten eine schöne Zeit.

Allerdings wussten wir bis dato nicht was uns für ein Alptraum noch bevorstand.............

Unser Rückflug sollte über Tuifly von Rhodos nach Düsseldorf stattfinden.

Der Flug sollte eigentlich am 5.10.16 in Rhodos starten und Düsseldorf am selben Tag noch erreichen.

Mein Sohn und ich sind um 5 Uhr Morgens vom Hotel aus mit dem Bustransfer Richtung Rhodos Flughafen gefahren.

Wir kamen pünktlich an und hatten sogar noch 2 Stunden übrig für den Check-In.

Wir waren also eigentlich noch echt super im Zeitplan.

Kaum am Tuifly Schalter angekommen, hat man uns  berichtet, dass der Flug gestrichen wurde.

Es wurde uns ein alternativer Flug nach Köln angeboten.

Da wir notgedrungen nicht viele Optionen hatten habe ich das Angebot angenommen.

Jede weitere Umbuchung auf eigene Kosten war einfach viel zu Teuer zu der Zeit.

Von Köln aus wollte man uns einen Reisebus zur Verfügung stellen der uns anschließend nach Düsseldorf befördert.

Zwar war dies wieder mit einem weiterem Aufenthalt in Köln und zusätzlichem Zeitaufwand verbunden, aber wie gesagt besser als garnix.

Also stimmte ich der alternative zähneknirschend zu.

Wir kamen somit am 6.10.16 um 5:04 in Köln an.

Kaum in Köln angekommen stand uns der nächste Ärger bevor.

Tuifly hat es tatsächlich versäumt den Reisebus bereitzustellen. Wir haben den ganzen kölner Flughafen abgesucht.

Dort suchten wir vergebens 2 Stunden lang nach dem versprochenen Reisebus.

Irgendwann hatte ich wirklich die Schnauze voll, ich wollte nur noch nach egal um welchen Preis !

Ich bin dann also zum Mietwagenverleih gegangen und habe mir einen Mietwagen gemietet um nach Düsseldorf zu fahren.

Diese Ganze Reise war der reinste Horrortrip.

Gerade unter solchen Umständen einfach nur extrem anstrengend.

Gibt es irgendwelche Möglichkeiten von Tuifly Geld für die bereiteten Umstände zu verlangen.

Ich danke euch schonmal allen.

Gefragt in Flugannullierung von
Bearbeitet
0 Punkte

2 Antworten

0 Punkte

Hallo,

du hast gemeinsam mit deinem Sohn einen Urlaub für 2016 gebucht.

Ihr habt eine Reise nach Griechenland (Rhodos) unternommen.

In Rhodos verlief euer Urlaub zunächst prima.

Bedauerlicherweise hat sich euer Flug zurück nach Deutschland (Düsseldorf) verschoben.

Der Flug sollte eigentlich am 5.10.16 in Rhodos starten und Düsseldorf am selben Tag noch erreichen.

Ihr wart vorliegend pünktlich am Flughafen und hattet sogar noch 2 Stunden übrig für den Check-In.

Am Abfertigungsschalter musstet ihr dann bedauerlicherweise von der Mitarbeiterin erfahren, dass der Flug Düsseldorf nicht rechtzeitig erreichen wird.

Man hat euch als Alternative einen Flug nach Köln angeboten.

Von Köln aus wollte man euch einen Reisebus bereitstellen, der euch weiter nach Düsseldorf befördern sollte.

Ihr kamt somit am 6.10.16 um 5:04 in Köln an.

In Köln musstet ihr vergebens nach dem Reisebus suchen.

Ihr fragt euch nun ob und wenn ja welche Ansprüche ihr ggf. gegen die Fluggesellschaft geltend machen könnt.

In Betracht kommt zunächst eine Entschädigungspflicht der Fluggesellschaft gemäß Art. 5 Abs. 3 VO.

Du hast eine Buchungsbestätigung auch von der Fluggesellschaft erhalten.

Dein Aussagen zufolge wurde der Flug im Nachhinein gecancellt also Annulliert seitens der Fluggesellschaft.

Eine Annullierung ist dann gegeben, soweit Flug nicht so durchgeführt werden konnte wie er geplant war.

AG Rüsselsheim, Urt. v. 21.11.2012, (einfach zu finden bei google unter „3 C 229/11 (36)reise-recht-wiki.de.“)

Somit liegt meines Erachtens nach ohne Bedenken eine Annullierung in deinem Fall vor.

Fraglich ist, ob die die Entschädigungspflicht gemäß Art. 5 Abs. 3 VO entfällt aufgrund eines außergewöhnlichen Umstandes.

Ein außergewöhnlicher Umstand kann zum Beispiel bei Streik des Bodenpersonals oder bei schlechten Wetterbedingugnen vorliegen. Grund für die Verspätung war in Ihrem Fall eine Flugzeugroatation, also ein technischer Defekt.
Ein technischer Defekt ist aber in der Regel kein außergewöhnlicher Umstand, der die Fluggesellschaft von Ausgleichszahlungen freistellt. Dies gilt selbst dann, wenn die Fluggesellschaft alle Wartungsarbeiten am Flugzeug frist- und ordnungsgemäß durchgeführt hat. Dazu auch die folgenden Urteile:

AG Rüsselsheim, Urteil vom 7.11.2006 – Az.: 3 C 717/06 (Das Urteil kann man im Volltext im Internet finden. Dazu einfach bei Google "Az.: 3 C 717/06 reise-recht-wiki" eingeben)

Dieses Argument hat bereits mein Vorredner in seiner Erläuterung ihnen ausgiebig erklärt, sodass ich ebenfalls dieser Ansicht zustimmen würde und einen außergewöhnlichen Umstand zugunsten der Flurgesellschaft ablehne.

Die Entfernung zwischen Rhodes und Düsseldorf beträgt mehr als 1.500 km und weniger als 3.500 km.

Meines Erachtens nach kommt in diesem Fall für dich ein Anspruch auf Ausgleichszahlung aus Eu-Fluggastrechteverordnung in Beracht.

EuGH, Urteil vom 13.10.2011, Az.: C-83/10 (ganz einfach zu finden bei Google, wenn Du eingibst "EuGH C-83/10 reise-recht-wiki.de“)

Die Höhe der Ausgleichszahlungen bemisst sich nach der Entfernung:

  • Bei einer Verspätung von 2 Stunden auf einer Strecke von 1500km oder weniger: 250€

  • Bei einer Verspätung von 3 Stunden auf einer Strecke innerhalb der EU oder bis 3500km: 400€

  • Bei einer Verspätung von 4 oder mehr Stunden auf einer Strecke außerhalb der EU von 3500km oder mehr: 600€

Meiner Meinung nach hättest du einen Anspruch auf eine Ausgleichszahlung i.H.v. 250 €.

Ich hoffe ich konnte dir etwas weiterhelfen und wünsche dir noch eine angenehme Woche :)

Beantwortet von (8,030 Punkte)
Bearbeitet von
0 Punkte
0 Punkte

Ansprüche lassen sich bei „Nur-Flug Buchungen“ aus der Fluggastrechte Verordnung herleiten. Die Verordnung ist eine gemeinsame Regelung des Europäischen Parlaments und Rates, welche sich mit der Problematik der Nichtbeförderung, Annullierung und großen Verspätung von Flügen auseinandersetzt. Sie dient der Geltendmachung von Rechten der Fluggäste gegenüber dem ausführenden Luftfahrtunternehmen.

In Ihrem Fall wurde Ihr Flug storniert. Sie wurden dann auf einen anderen Flug umgebucht. 

Vgl. EuGH, Urteil vom 13.10.2011, Az C-83/10 (bei Google-Suche zu finden unter: "C-83/10 reise-recht-wiki")

Eine Annullierung liegt immer dann vor, wenn ein Flug nicht so durchgeführt werden kann wie geplant und der Start daher aufgegeben wird. Wird ein Flug auf einen anderen Tag verlegt, ist darin ebenfalls eine Annullierung zu sehen. Es ergeben sich somit auch Ansprüche aus der EU-Fluggastrechteverordnung.

Ihr Flug wurde storniert. Daher ist von einer Annullierung des ursprünglichen Fluges auszugehen.

Sie könnten zunächst einen Anspruch auf Ausgleichszahlungen aus Art. 7 VO Nr. 261/2004 gegen die Fluggesellschaft haben.

Artikel 7, Ausgleichsanspruch

 „(1) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so erhalten die Fluggäste Ausgleichszahlungen in folgender Höhe:

a) 250 EUR bei allen Flügen über eine Entfernung von 1 500 km oder weniger,

b) 400 EUR bei allen innergemeinschaftlichen Flügen über eine Entfernung von mehr als 1 500 km und bei allen anderen Flügen über eine Entfernung zwischen 1 500 km und 3 500 km,

c) 600 EUR bei allen nicht unter Buchstabe a) oder b) fallenden Flügen.

Bei der Ermittlung der Entfernung wird der letzte Zielort zugrunde gelegt, an dem der Fluggast infolge der Nichtbeförderung oder der Annullierung später als zur planmäßigen Ankunftszeit ankommt“.

Die Entferung zwischen Düsseldorf und Rhodos beträgt 2.363,67 km. Sie könnten also 400 EUR pro Fluggast geltend machen.

Gem. Art. 5 Absatz 1 c)i) entfällt ein Anspruch jedoch, wenn Sie über die Annullierung mindestens zwei Wochen vor der planmäßigen Abflugzeit unterrichtet werden. Diese Frist wurde in Ihrem Fall nicht eingehalten.

Außerdem ist noch zu beachten, dass die Fluggesellschaft in bestimmten Fällen davon befreit werden kann, Ausgleichszahlungen leisten zu müssen. Das ist immer dann der Fall, wenn außergewöhnliche Umstände im Sinne des Artikel 5 Abs. 3 der Verordnung Nr. 261/2004/EG Ursache der Verspätung waren. Ein außergewöhnlicher Umstand liegt immer dann vor, wenn die Ursache für die Verspätung nicht von der Fluggesellschaft hätte vermieden werden können. Also Umstände, auf die die Fluggesellschaft keinen Einfluss hat. Ein außergewöhnlicher Umstand kann zum Beispiel bei Streik des Bodenpersonals oder bei schlechten Wetterbedingugnen vorliegen.

Das Vorliegen eines solchen Umstandes ist jedoch nciht ersichtlich. Falls sich die Fluggesellschaft noch auf das Vorliegen eines solchen Umstandes beruft, beachten Sie, dass die Fluggesellschaft die Beweislast trägt, also das tatsächliche Vorliegen eines außergewöhnlichen Umstandes darlegen.

Ich denke daher, dass Sie einen Anspruch auf Ausgleichszahlungen i.H.v. 400 EUR pro Fluggast haben.

Sie wurden auf einen anderen Flug nach Köln umgebucht und mussten dort einen Mietwagen buchen und selber bezahlen um nach Hause zu kommen. Meines Erachtens muss die Fluggesellschaft Ihnen diese Kosten zurück erstatten. Denn wird der Passagier zu einem anderen Flughafen als den vorgesehenen befördert, muss das Luftfahrtunternehmen neben den Kosten für diesen Flug auch für die Kosten für den notwendigen Transfer zum Zielflughafen und Ersatzbeförderungen durch andere Verkehrsmittel aufkommen. Das gilt nach der Entscheidung des AG Frankfurt, Urt. v. 01.06.2011, Az: 29 C 2320/10 (21)  (bei Google einfach zu finden unter: „Az: 29 C 2320/10 (21)" reise-recht-wiki)  auch dann, wenn die Beförderung  zu dem Zielflughafen nicht mit einem Flugzeug, sondern mit einem anderen Transportmittel erfolgt. Die Fluggesellschaft muss Ihnen also die Kosten für den Mietwagen zurückerstatten.

Beantwortet von (16,560 Punkte)
0 Punkte
...