Hallo,
du hast gemeinsam mit deinem Sohn einen Urlaub für 2016 gebucht.
Ihr habt eine Reise nach Griechenland (Rhodos) unternommen.
In Rhodos verlief euer Urlaub zunächst prima.
Bedauerlicherweise hat sich euer Flug zurück nach Deutschland (Düsseldorf) verschoben.
Der Flug sollte eigentlich am 5.10.16 in Rhodos starten und Düsseldorf am selben Tag noch erreichen.
Ihr wart vorliegend pünktlich am Flughafen und hattet sogar noch 2 Stunden übrig für den Check-In.
Am Abfertigungsschalter musstet ihr dann bedauerlicherweise von der Mitarbeiterin erfahren, dass der Flug Düsseldorf nicht rechtzeitig erreichen wird.
Man hat euch als Alternative einen Flug nach Köln angeboten.
Von Köln aus wollte man euch einen Reisebus bereitstellen, der euch weiter nach Düsseldorf befördern sollte.
Ihr kamt somit am 6.10.16 um 5:04 in Köln an.
In Köln musstet ihr vergebens nach dem Reisebus suchen.
Ihr fragt euch nun ob und wenn ja welche Ansprüche ihr ggf. gegen die Fluggesellschaft geltend machen könnt.
In Betracht kommt zunächst eine Entschädigungspflicht der Fluggesellschaft gemäß Art. 5 Abs. 3 VO.
Du hast eine Buchungsbestätigung auch von der Fluggesellschaft erhalten.
Dein Aussagen zufolge wurde der Flug im Nachhinein gecancellt also Annulliert seitens der Fluggesellschaft.
Eine Annullierung ist dann gegeben, soweit Flug nicht so durchgeführt werden konnte wie er geplant war.
AG Rüsselsheim, Urt. v. 21.11.2012, (einfach zu finden bei google unter „3 C 229/11 (36)reise-recht-wiki.de.“)
Somit liegt meines Erachtens nach ohne Bedenken eine Annullierung in deinem Fall vor.
Fraglich ist, ob die die Entschädigungspflicht gemäß Art. 5 Abs. 3 VO entfällt aufgrund eines außergewöhnlichen Umstandes.
Ein außergewöhnlicher Umstand kann zum Beispiel bei Streik des Bodenpersonals oder bei schlechten Wetterbedingugnen vorliegen. Grund für die Verspätung war in Ihrem Fall eine Flugzeugroatation, also ein technischer Defekt.
Ein technischer Defekt ist aber in der Regel kein außergewöhnlicher Umstand, der die Fluggesellschaft von Ausgleichszahlungen freistellt. Dies gilt selbst dann, wenn die Fluggesellschaft alle Wartungsarbeiten am Flugzeug frist- und ordnungsgemäß durchgeführt hat. Dazu auch die folgenden Urteile:
AG Rüsselsheim, Urteil vom 7.11.2006 – Az.: 3 C 717/06 (Das Urteil kann man im Volltext im Internet finden. Dazu einfach bei Google "Az.: 3 C 717/06 reise-recht-wiki" eingeben)
Dieses Argument hat bereits mein Vorredner in seiner Erläuterung ihnen ausgiebig erklärt, sodass ich ebenfalls dieser Ansicht zustimmen würde und einen außergewöhnlichen Umstand zugunsten der Flurgesellschaft ablehne.
Die Entfernung zwischen Rhodes und Düsseldorf beträgt mehr als 1.500 km und weniger als 3.500 km.
Meines Erachtens nach kommt in diesem Fall für dich ein Anspruch auf Ausgleichszahlung aus Eu-Fluggastrechteverordnung in Beracht.
EuGH, Urteil vom 13.10.2011, Az.: C-83/10 (ganz einfach zu finden bei Google, wenn Du eingibst "EuGH C-83/10 reise-recht-wiki.de“)
Die Höhe der Ausgleichszahlungen bemisst sich nach der Entfernung:
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Bei einer Verspätung von 2 Stunden auf einer Strecke von 1500km oder weniger: 250€
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Bei einer Verspätung von 3 Stunden auf einer Strecke innerhalb der EU oder bis 3500km: 400€
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Bei einer Verspätung von 4 oder mehr Stunden auf einer Strecke außerhalb der EU von 3500km oder mehr: 600€
Meiner Meinung nach hättest du einen Anspruch auf eine Ausgleichszahlung i.H.v. 250 €.
Ich hoffe ich konnte dir etwas weiterhelfen und wünsche dir noch eine angenehme Woche :)