Hallo,
du hast einen Flug am 1.06.16 von München nach Antalya gebucht.
Der Flug sollte laut Buchungsbestätigung Antalya um 17:55 Ortszeit erreichen.
Bedauerlicherweise musstest du bei deiner Ankunft am Abfertigungsschalter von einer Mitarbeiterin erfahren, dass sich dein Flug um 1 Stunde und 35 Minuten verspäten wird.
Der Grund für die Verspätung sei laut Fluggesellschaft eine Motorkontrollleuchte, die während der Vorbereitung des Fluges aufgeleuchtet ist.
Daraufhin habe eine Steckverbindung überprüft und gesäubert werden müssen.
Darüberhinaus sagte die Mitarbeiterin, dass es aus Sicherheitsgründen nicht möglich sei, den Start pünktlich wie geplant durchzuführen.
Ihr kamt durch diese Verspätung erst um 21:10 Uhr in Antalya an, also mit einer Verspätung von ca. 3 Stunden.
Eine Entschädigung wurde seitens Condor strikt abgelehnt mit der Begründung, dass, die Verspätung auf außergewöhnlichen Umständen beruhe, weshalb sie nicht zu einer Ausgleichszahlung verpflichtet sei.
Der Flug hätte beginnen können, jedoch habe eine Familie wegen des bereits behobenen technischen Defekts das Flugzeug aus Flugangst verlassen wollen.
Das Gepäck dieser Passagiere habe daraufhin wieder ausgeladen werden müssen.
Erst dies habe dazu geführt, dass sich der Flug um insgesamt über 3 Stunden verzögerte.
Du fragst dich nun ob und wenn ja welche Ansprüche du ggf. gegen die Fluggesellschaft geltend machen kannst.
Ein außergewöhnlicher Umstand kommt einmal bzgl. der Motorkontrollleuchte in Betracht und zum anderen ein weiteres mal bzgl. der Flugangst der Passagiere.
Fangen wir doch mal mit der Motorkontrollleuchte an.
In einem ähnlichen Fall, hat ein Gericht einen außergewöhnlichen Umstand bzgl. technischer Defekte des Flugzeugs verneint.
Begründet haben sie dies damit, dass diese nämlich keine außergewöhnlichen Umstände darstellen da sie durchaus beherrschbar seien.
Dies gelte nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auch dann, wenn das Luftfahrtunternehmen alle vorgeschriebenen oder sonst bei Beachtung der erforderlichen Sorgfalt gebotenen Wartungsarbeiten frist‐ und ordnungsgemäß ausgeführt habe.
LG Darmstadt, Urt. v. 01.12.2012, (einfach zu finden bei google unter „7 S 66/10reise-recht-wiki.de“.)
Meines Erachtens scheidet damit ein außergewöhnlicher Umstand aufgrund der aufgeleuchteten Motorkontrollleuchte schonmal aus.
Weiter geht’s mit den Passagieren die aus Flugangst das Flugzeug verlassen haben und dadurch die Abflugszeit beeinträchtigt haben.
Zugunsten der Fluggesellschaft könnte man annehmen, dass Flugängste von Passagieren wie eine plötzliche Erkrankung von Passagieren anzusehen seien und somit von einer Fluggesellschaft nicht beherrschbar und daher ein außergewöhnlicher Umstand, für den sie nicht einstehen müsse vorläge.
Hiergegen spricht jedoch, dass erst dieser technische Defekt bei einigen Passagieren Angstzustände hervorgerufen hatte und den Wunsch, die Reise nicht mehr durchzuführen. Damit sei darin letztlich die Ursache für die gesamte Verspätung zu sehen meines Erachtens nach.
Somit sollte auch der Umstand, dass Passagiere aus Flugangst, das Flugzeug verlassen haben und dadurch die Verzögerung weiter beeinträchtigt haben, keinen außergewöhnlichen Umstand zugunsten der Fluggesellschaft begründen.
Ich hoffe ich konnte dir etwas weiterhelfen und wünsche dir ein angenehmes Wochenende :)