3,738 Fragen

11,159 Antworten

910 Kommentare

1,816 Nutzer

EU FLUGGASTRECHTE

Meinungsaustausch von Flugpassagieren, Reisenden, Juristen und Interessierten im Flugrecht.

Unsere NETIQUETTE

Projekt flugrechte.eu

Beliebteste Themen

anspruch-auf-entschädigung flugänderung-entschädigung flugänderung-rechte flugzeitenänderung-rechte flugänderung-was-kann-ich-tun flugänderung-ohne-einwilligung flugverschiebung-rechte flugänderung-schadensersatz flugverlegung-rechte fachanwalt-für-reiserecht flugzeitenverlegung entschädigung-anspruch flugverspätung schadensersatzanspruch-flugänderung entschädigung entschädigung-flugverlegung-schadensersatz pauschalreise-flugänderung fachanwalt-reiserecht reiseveranstalter-flugänderung-rechte flugänderung-rechtsanwalt flug-verspätet-anspruch anspruch-entschädigung-flug-verspätung flugänderung-anwalt eurowings-flugänderung reisebüro-flugänderung-rechte flugverschiebung-entschädigung schadensersatz-vertane-urlaubszeit flugverlegung-schadensersatz flugzeitenänderung gepäckverspätung-schadensersatz schadensersatz-entgangene-urlaubsfreude entschädigung-entgangene-urlaubsfreude flugumbuchung-schadensersatz flugverspätung-fachanwalt flugverschiebung-was-tun flugänderung-fachanwalt flugstornierung-rechte flug-verspätet-außergewöhnlicher-umstand-anspruch flugzeitenänderung-früher außergewöhnlicher-umstand-flugverspätung-anspruch condor-flugverspätung-entschädigung flugumbuchung-entschädigung-schadensersatz reisemangel-entschädigung fachanwalt-für-flugrecht flugänderung-urlaub-kürzer condor-flugverspätung-gutschein flugannullierung-vorgehen flugzeitenverlegung-rechte fachanwalt-gepäckrecht reiseveranstalter-entschädigung gepäckverspätung-pauschale flugänderung eurowings-flugänderung-rechte flugannulierung-entschädigung anschlussflug-verpasst-entschädigung flugänderung-fachkanzlei eurowings-flugentschädigung gepäckverspätung-schadensersatz-wieviel flugverlegung-was-kann-ich-tun bgh-urteil-x-zr-59-14-flugänderung-tuifly flugverschiebung-schadensersatz flugänderung-bgh-urteil-x-zr-59-14 ryanair-entschädigung gepäckverspätung-koffer gepäckverspätung-schadensersatz-pro-tag fachanwalt-gepäckverspätung flugverlegung-ohne-information flugzeitenänderung-schadensersatz flugverschiebung fachanwalt-für-fluggastrechte condor-flugänderung abflughafen-geändert-rechte gutschein-condor-flugverspätung gepäckverspätung-tagessatz eurowings-flugänderung-entschädigung flugverspätung-entschädigung eurowings-flugänderung-was-tun eurowings-flugumbuchung entschädigung-tagessatz condor-entschädigung condor-fluggutschein condor-flugverspätung-schadensersatz fachanwalt-fluggastrechte hotel-entschädigung eurowings-flugverschiebung lufthansa-entschädigung condor-flugverspätung-musterbrief flug-storniert-erstattung eurowings-flugverspätung-entschädigung gepäckverspätung-pauschaler-schadensersatz anschlussflug-entschädigung flugumbuchung-was-tun flugverlegung-nach-vorne montrealer-übereinkommen-entschädigung flugzeit-geändert-rechte gepäckverspätung-tagespauschale ryanair-flugannullierung fachanwalt-flugrecht flugannullierung weiterflug-verpasst-was-tun
0 Punkte

Der Flug sollte am 1.06.16 von München aus starten und am selben Tag um 17:55 in Antalya landen.

Als wir am richtigen Gate antrafen, war alles total überfüllt.

Der Flug sollte in 15 Min starten und eigentlich sollten die ersten Passagiere schon das Flugzeug betreten, aber nix da.

Alle waren noch im Wartebereich, schreiende Kinder alles überfüllt, viele saßen auch auf dem Boden.

Wir sind umgehend zum Schalter von Condor gegangen und haben die Mitarbeiterin vom Boarding gefragt, was es mit der Warterei nun auf sich hat.

Dort teilte man uns kurz und knapp mit, dass sich der Abflug nämlich lediglich „nur“ um 1 Stunde und 35 Minuten verspätet, da während der Vorbereitung des Fluges die Motorkontrollleuchte des Flugzeugs aufgeleuchtet habe.

Daraufhin habe eine Steckverbindung überprüft und gesäubert werden müssen.

Die Mitarbeiterin meinte zudem, dass es aus Sicherheitsgründen nicht möglich sei, den Start pünktlich wie geplant durchzuführen.

Nun ja viele Möglichkeiten blieben und ja nun nicht als abzuwarten.

Also haben wir abgewartet.

Letztendlich betrug die Verspätung bis wie abfliegen konnten, unglaubliche 2 Stunden und 45 Min.

Wir kamen um 21:10 Ortszeit in Antalya an.

In Antalya angekommen haben wir sofort die Türkische Zweigstelle von Condor aufgesucht um uns über die Verspätung zu beschweren.

Wir hatten von einem Passagier im Flugzeug ein Gespräch mit gelauscht, indem er davon Sprach, dass jedem Passagier wohl eine Entschädigung zustehe bei einer möglichen Verspätung.

Wir haben jedoch umgehend der Mitarbeiterin klargemacht, dass wir auf eine Entschädigung für die bereiteten Umstände bestehen.

Einige Wochen Später bekam ich einen Brief von der Rechtsabteilung von Condor.

In dem Schreiben hieß es dass man meine Forderung nach einer Entschädigung bedauerlicherweise ablehnen müsse.

Begründet hat dies Condor damit, dass wohl , die Verspätung auf außergewöhnlichen Umständen beruhe, weshalb sie nicht zu einer Ausgleichszahlung verpflichtet sei.

Während der Vorbereitung des Fluges die habe angeblich die Motorkontrollleuchte des Flugzeugs aufgeleuchtet.

Daraufhin habe eine Steckverbindung überprüft und gesäubert werden müssen, wodurch das technische Problem behoben worden sei.

Der Flug hätte beginnen können, jedoch habe eine Familie wegen des bereits behobenen technischen Defekts das Flugzeug aus Flugangst verlassen wollen.

Das Gepäck dieser Passagiere habe daraufhin wieder ausgeladen werden müssen.

Erst dies habe dazu geführt, dass sich der Flug um insgesamt über 3 Stunden verzögerte.

Meine Frage wäre nun an euch muss ich das so hinnehmen oder kann man dagegen vorgehen bzw. hat das ganze überhaupt Aussicht auf Erfolg ?

Gefragt in Flugverspätung von
wieder getaggt von
0 Punkte

3 Antworten

0 Punkte

Sie hatten bei Ihrem Flug von München nach Antalya eine Verspätung von 3 Stunden und fragen sich nun, ob Sie einen Anspruch auf Ausgleichszahlungen dadurch haben.

Der Ausgleichsanspruch wird durch Artikel 7 Absatz 1 der Europäischen Fluggastrechte Verordnung geregelt.

"Artikel 7 Ausgleichsanspruch. (1) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so erhalten die Fluggäste Ausgleichszahlung in folgender Höhe:

a) 250 EUR bei allen Flügen über eine Entfernung von 1 500 km oder weniger

b) 400 EUR bei allen innergemeinschaftlichen Flügen über eine Entfernung von mehr als 1 500 km und bei allen anderen Flügen über eine Entfernung zwischen 1 500 km und 3 500 km,

c) 600 EUR bei allen nicht unter Buchstabe a) oder b) fallenden Flügen."

Da die Entfernung zwischen München und Antalya mehr ca. 2000 km beträgt, hätten Sie also grundsätzlich einen Anspruch auf 400 EUR pro Reisenden.

Gemäß Artikel 6 Absatz 1 der Europäischen Fluggastrechte Verordnung muss das Luftfahrtunternehmen die Ausgleichszahlung aber nur dann leisten, wenn sich der Abflug

a) bei allen Flügen über eine Entfernung von 1 500 km oder weniger um zwei Stunden oder mehr oder

b) bei allen innergemeinschaftlichen Flügen über eine Entfernung von mehr als 1 500 km und bei allen anderen Flügen über eine Entfernung zwischen 1 500 km und 3 500 km um drei Stunden oder mehr oder

b) bei allen nicht unter Buchstabe a) oder b) fallenden Flügen um vier Stunden oder mehr

gegenüber der planmäßigen Abflugzeit verzögert hat.

Da Sie eine Verspätung von 3 Stunden hatten, ist diese Voraussetzung in Ihrem Fall erfüllt.

Eine Fluggesellschaft muss jedoch keine Ausgleichszahlungen leisten, wenn ein außergewöhnlicher Umstand im Sinne des Artikel 5 der VO Nr.261/2004 der europäischen Fluggastrechte Verordnung Grund für die Annullierung war.  Ein außergewöhnlicher Umstand liegt immer dann vor, wenn die Umstände außerhalb des Machtbereiches der Fluggesellschaft liegen und diese deshalb keinen Einfluss nehmen konnte oder diesen Umstand verhindern konnte. Ein außergewöhnlicher Umstand ist zum Beispiel Streik des Bodenpersonals oder schlechte Wetterbedingungen.

In Ihrem Fall war ein Grund für die Verspätung ein technischer Defekt. Ein technischer Defekt ist aber in der Regel kein außergewöhnlicher Umstand, der die Fluggesellschaft von Ausgleichszahlungen freistellt. Dies gilt selbst dann, wenn die Fluggesellschaft alle Wartungsarbeiten am Flugzeug frist- und ordnungsgemäß durchgeführt hat. 

EuGH vom 22.12.2008 - C 549/07 - (ganz einfach zu finden, wenn du bei Google "C 549/07 reise-recht-wiki" eingibst)

Ein bei einem Flugzeug aufgetretenes technisches Problem, das zur Annullierung eines Fluges führt, fällt nicht unter den Begriff „außergewöhnliche Umstände“ im Sinne der VO 261/2004, es sei denn, das Problem geht auf Vorkommnisse zurück, die aufgrund ihrer Natur oder Ursache nicht Teil der normalen Ausübung der Tätigkeit des betroffenen Luftfahrtunternehmens sind und von ihm tatsächlich nicht zu beherrschen sind.

Allein der Umstand, dass ein Luftfahrtunternehmen die gesetzlich vorgeschriebenen Mindesterfordernisse an Wartungsarbeiten an einem Flugzeug durchgeführt hat, reicht nicht für den Nachweis, dass dieses Unternehmen „alle zumutbaren Maßnahmen“ im Sinne von Art. 5 Abs. 3 ergriffen hat.

Fortsetzung...

Beantwortet von (16,560 Punkte)
Bearbeitet von
0 Punkte
0 Punkte

Fortsetzung...

LG Darmstadt, Urteil vom 20.7.2011 –Az.: 7 S 46/11 (ganz einfach bei Google zu finden, wenn du "Az.: 7 S 46/11 reise-recht-wiki" eingibst)

Für das Vorliegen „außergewöhnlicher Umstände” ist – unabhängig von der Kategorisierung als „technischer Defekt” oder „unerwarteter Sicherheitsmangel” – entscheidend, ob das zugrundeliegende Geschehen ein typisches und in Ausübung der betrieblichen Tätigkeit vorkommendes Ereignis darstellt oder ob es der Beherrschbarkeit der Fluggesellschaft völlig entzogen ist.

Allein die Seltenheit eines derartigen Defekts und/oder der zeitliche bzw. logistische Aufwand zur Beseitigung dieses Mangels, vor dessen Behebung offenbar aus zwingenden Sicherheitsgründen nicht gestartet werden durfte, entlastet den Luftfrachtführer nach Art. 5 Abs. 3 VO nicht.

AG Köln, Urteil vom 5.4.2006 - Az.: 118 C 595/05 (ganz einfach zu finden, wenn du bei Google "Az.: 118 C 595/05 reise-recht-wiki" eingibst)

Auch wenn ein technisches Problem als ein „außerordentlicher Umstand i.S.d. Art. 5 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 angesehen wird, muss das Luftfahrtunternehmen substantiiert vortragen, woraus sich ergeben könnte, dass der angegebene technische Defekt unerwartet und unvermeidbar gewesen ist. Die Behauptung, das streitbefangene Flugzeug sei regelmäßig gewartet worden, ist ersichtlich zu pauschal gehalten, um die gemäß Art. 5 Abs. 3 VO (EG) 261/2004 erforderliche Exkulpation bewirken zu können.

AG Rüsselsheim, Urteil vom 7.11.2006 – Az.: 3 C 717/06 (ganz einfach zu finden, wenn du bei Google "Az.: 3 C 717/06  reise-recht-wiki" eingibst)

Ein technischer Defekt mag zwar ungewöhnlich sein, ist aber nicht außergewöhnlich im Sinne der EU-Verordnung und ist auf jeden Fall in der Sphäre des Luftfahrtunternehmens angesiedelt und daher nicht unbeeinflussbar auf höhere Gewalt bzw. Einwirkung durch Dritte zurückzuführen.

AG Frankfurt, Urteil vom 3. 2. 2010 - Az.: 29 C 2088/09 (ganz einfach zu finden, wenn du bei Google "Az.: 29 C 2088/09 reise-recht-wiki" eingibst)

Für das Vorliegen „außergewöhnlicher Umstände” ist – unabhängig von der Kategorisierung als „technischer Defekt” oder „unerwarteter Flugsicherheitsmangel” – maßgeblich, ob das zu Grunde liegende Geschehen ein typisches und in Ausübung der betrieblichen Tätigkeit zu erwartendes Vorkommnis darstellt oder ob es der Beherrschbarkeit der Fluggesellschaft entzogen ist.

Die Fluggesellschaft kann sich wegen eines technischen Defekts also nicht auf einen außergewöhnlichen Umstand berufen.

Nun beruft sich die Airline jedoch auf einen anderen Grund.  In Bezug darauf ist jedoch zu beachten, dass die Fluggesellschaft tatsächlich beweisen muss, dass ein außergewöhnlicher Umstand vorlag und das dieser nicht vermeidbar war. Die Beweislast trägt die Fluggesellschaft. Solange die Fluggesellschaft also nicht beweisen kann, dass tatsächlich ein außergewöhnlicher Umstand Grund für die Verspätung war, bleibt Ihr Anspruch weiterhin bestehen.

Es ist also nicht Ihre Aufgabe zu beweisen, dass tatsächlich ein außergewöhnlicher Umstand für die Verspätung war.

Beantwortet von (16,560 Punkte)
0 Punkte
0 Punkte

Hallo,

du hast einen Flug am 1.06.16 von München nach Antalya gebucht.

Der Flug sollte laut Buchungsbestätigung Antalya um 17:55 Ortszeit erreichen.

Bedauerlicherweise musstest du bei deiner Ankunft am Abfertigungsschalter von einer Mitarbeiterin erfahren, dass sich dein Flug um 1 Stunde und 35 Minuten verspäten wird.

Der Grund für die Verspätung sei laut Fluggesellschaft eine Motorkontrollleuchte, die während der Vorbereitung des Fluges aufgeleuchtet ist.

Daraufhin habe eine Steckverbindung überprüft und gesäubert werden müssen.

Darüberhinaus sagte die Mitarbeiterin, dass es aus Sicherheitsgründen nicht möglich sei, den Start pünktlich wie geplant durchzuführen.

Ihr kamt durch diese Verspätung erst um 21:10 Uhr in Antalya an, also mit einer Verspätung von ca. 3 Stunden.

Eine Entschädigung wurde seitens Condor strikt abgelehnt mit der Begründung, dass, die Verspätung auf außergewöhnlichen Umständen beruhe, weshalb sie nicht zu einer Ausgleichszahlung verpflichtet sei.

Der Flug hätte beginnen können, jedoch habe eine Familie wegen des bereits behobenen technischen Defekts das Flugzeug aus Flugangst verlassen wollen.

Das Gepäck dieser Passagiere habe daraufhin wieder ausgeladen werden müssen.

Erst dies habe dazu geführt, dass sich der Flug um insgesamt über 3 Stunden verzögerte.

Du fragst dich nun ob und wenn ja welche Ansprüche du ggf. gegen die Fluggesellschaft geltend machen kannst.

Ein außergewöhnlicher Umstand kommt einmal bzgl. der Motorkontrollleuchte in Betracht und zum anderen ein weiteres mal bzgl. der Flugangst der Passagiere.

Fangen wir doch mal mit der Motorkontrollleuchte an.

In einem ähnlichen Fall, hat ein Gericht einen außergewöhnlichen Umstand bzgl. technischer Defekte des Flugzeugs verneint.

Begründet haben sie dies damit, dass diese nämlich keine außergewöhnlichen Umstände darstellen da sie durchaus beherrschbar seien.

Dies gelte nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auch dann, wenn das Luftfahrtunternehmen alle vorgeschriebenen oder sonst bei Beachtung der erforderlichen Sorgfalt gebotenen Wartungsarbeiten frist‐ und ordnungsgemäß ausgeführt habe.

LG Darmstadt, Urt. v. 01.12.2012, (einfach zu finden bei google unter „7 S 66/10reise-recht-wiki.de“.)

Meines Erachtens scheidet damit ein außergewöhnlicher Umstand aufgrund der aufgeleuchteten Motorkontrollleuchte schonmal aus.

Weiter geht’s mit den Passagieren die aus Flugangst das Flugzeug verlassen haben und dadurch die Abflugszeit beeinträchtigt haben.

Zugunsten der Fluggesellschaft könnte man annehmen, dass Flugängste von Passagieren wie eine plötzliche Erkrankung von Passagieren anzusehen seien und somit von einer Fluggesellschaft nicht beherrschbar und daher ein außergewöhnlicher Umstand, für den sie nicht einstehen müsse vorläge.

Hiergegen spricht jedoch, dass erst dieser technische Defekt bei einigen Passagieren Angstzustände hervorgerufen hatte und den Wunsch, die Reise nicht mehr durchzuführen. Damit sei darin letztlich die Ursache für die gesamte Verspätung zu sehen meines Erachtens nach.

Somit sollte auch der Umstand, dass Passagiere aus Flugangst, das Flugzeug verlassen haben und dadurch die Verzögerung weiter beeinträchtigt haben, keinen außergewöhnlichen Umstand zugunsten der Fluggesellschaft begründen.

Ich hoffe ich konnte dir etwas weiterhelfen und wünsche dir ein angenehmes Wochenende :)

Beantwortet von (8,030 Punkte)
Bearbeitet von
0 Punkte
...