Hallo,
du hast mit deiner Frau und euren 3 Kindern gemeinsam eine Pauschalreise nach Bueno Aires gebucht.
Die besagte Reise habt ihr über das Internetportal Urlaubstours.de gebucht.
Der Flug war für den 27.2.2014 angesetzt von Frankfurt am Main nach Madrid mit Iberia (Flugnummer IB 3659) mit Weiterflug nach Buenos Aires (Flugnummer IB 6841).
Bedauerlicherweise habt ihr vom Reiseveranstalter kurzfristig eine Infomail auf dem Handy erhalten aus der hervor geht , das der Anschlussflug um weitere knapp 2 Stunden verschoben wurde.
Der Flug war auch nach 2 Stunden nicht startbereit, sodass ihr an eurem Endziel mit einer Verspätung von 5 Stunden ankamt.
Die Fluggesellschaft sieht sich nicht in der Verantwortung für die Verspätung. Begründet hat sie dies damit, dass der Flug von Madrid nach Bueno Aires von einem eigenständigen Tochterunternehmen durchgeführt worden sei.
Ihr fragt euch nun ob und wenn ja welche Ansprüche Ihr ggf. gegen die Fluggesellschaft geltend machen könnt.
In Betracht kommen zunächst Ausgleichsansprüche nach der EG Verordnung Nr. 261/2004.
Es stellt sich zunächst die Frage, ob die Verantwortung bei Iberia oder Urlaubstours.de liegt.
Darüber ist fraglich, wie sich der Umstand auswirkt, dass der Anschlussflug von einem anderen Luftfahrtunternehmen ausgeführt worden sei.
Meines Erachtens nach will ein Online-Reisevermittler bzw. Flugvermittler die angebotenen Leistungen regelmäßig nur vermitteln, d.h. die Reisen bzw. Flüge nicht als eigene Leistungen erbringen.
Demnach liegt meiner Meinung nach die Verantwortung nicht bei Urlaubstours.de bzgl. der Verspätung.
Du hast in jedem Fall Ansprüche aus der EU-Fluggastrechte VO, unabhängig davon ob Iberia oder ein Tochterunternehmen für deine Verspätung verantwortlich ist.
Du kannst den in Art. 7 der VO vorgesehenen Ausgleichsanspruch meiner Meinung nach geltend machen, wenn du wegen eines verspäteten Fluges einen Zeitverlust von 3 Stunden oder mehr erleiden musstest, d.h. Wenn du dein Ziel nicht früher als 3 Stunden nach der von dem Luftfahrtunternehmen ursprünglich geplanten Ankunft erreichen konntest.
In einem ähnlichen Fall wurde einer Klägerin ein Ausgleichsanspruch iH.v. 600 € zugesprochen.
EuGH, Urt. 19.11.2009, (einfach zu finden bei google unter „C-402/07reise-recht-wiki.de.“)
Ich hoffe ich konnte dir etwas weiterhelfen und wünsche dir noch eine angeneme Woche und weiterhin alles gute.