3,739 Fragen

11,159 Antworten

910 Kommentare

1,818 Nutzer

EU FLUGGASTRECHTE

Meinungsaustausch von Flugpassagieren, Reisenden, Juristen und Interessierten im Flugrecht.

Unsere NETIQUETTE

Projekt flugrechte.eu

Beliebteste Themen

anspruch-auf-entschädigung flugänderung-entschädigung flugänderung-rechte flugzeitenänderung-rechte flugänderung-was-kann-ich-tun flugänderung-ohne-einwilligung flugverschiebung-rechte flugänderung-schadensersatz flugverlegung-rechte fachanwalt-für-reiserecht flugzeitenverlegung entschädigung-anspruch flugverspätung schadensersatzanspruch-flugänderung entschädigung entschädigung-flugverlegung-schadensersatz pauschalreise-flugänderung fachanwalt-reiserecht reiseveranstalter-flugänderung-rechte flugänderung-rechtsanwalt flug-verspätet-anspruch anspruch-entschädigung-flug-verspätung flugänderung-anwalt eurowings-flugänderung reisebüro-flugänderung-rechte flugverschiebung-entschädigung schadensersatz-vertane-urlaubszeit flugverlegung-schadensersatz flugzeitenänderung gepäckverspätung-schadensersatz schadensersatz-entgangene-urlaubsfreude entschädigung-entgangene-urlaubsfreude flugumbuchung-schadensersatz flugverspätung-fachanwalt flugverschiebung-was-tun flugänderung-fachanwalt flugstornierung-rechte flug-verspätet-außergewöhnlicher-umstand-anspruch flugzeitenänderung-früher außergewöhnlicher-umstand-flugverspätung-anspruch condor-flugverspätung-entschädigung flugumbuchung-entschädigung-schadensersatz reisemangel-entschädigung fachanwalt-für-flugrecht flugänderung-urlaub-kürzer condor-flugverspätung-gutschein flugannullierung-vorgehen flugzeitenverlegung-rechte fachanwalt-gepäckrecht reiseveranstalter-entschädigung gepäckverspätung-pauschale flugänderung eurowings-flugänderung-rechte flugannulierung-entschädigung anschlussflug-verpasst-entschädigung flugänderung-fachkanzlei eurowings-flugentschädigung gepäckverspätung-schadensersatz-wieviel flugverlegung-was-kann-ich-tun bgh-urteil-x-zr-59-14-flugänderung-tuifly flugverschiebung-schadensersatz flugänderung-bgh-urteil-x-zr-59-14 ryanair-entschädigung gepäckverspätung-koffer gepäckverspätung-schadensersatz-pro-tag fachanwalt-gepäckverspätung flugverlegung-ohne-information flugzeitenänderung-schadensersatz flugverschiebung fachanwalt-für-fluggastrechte condor-flugänderung abflughafen-geändert-rechte gutschein-condor-flugverspätung gepäckverspätung-tagessatz eurowings-flugänderung-entschädigung flugverspätung-entschädigung eurowings-flugänderung-was-tun eurowings-flugumbuchung entschädigung-tagessatz condor-entschädigung condor-fluggutschein condor-flugverspätung-schadensersatz fachanwalt-fluggastrechte hotel-entschädigung eurowings-flugverschiebung lufthansa-entschädigung condor-flugverspätung-musterbrief flug-storniert-erstattung eurowings-flugverspätung-entschädigung gepäckverspätung-pauschaler-schadensersatz anschlussflug-entschädigung flugumbuchung-was-tun flugverlegung-nach-vorne montrealer-übereinkommen-entschädigung flugzeit-geändert-rechte gepäckverspätung-tagespauschale ryanair-flugannullierung fachanwalt-flugrecht flugannullierung weiterflug-verpasst-was-tun
0 Punkte

Hallo alle zusammen,

Ich habe letztes Jahr im Sommer 2016 eine Reise nach Ägypten für mich und meine Freundin gebucht.

Die Reise sollte im Dezember 2016 stattfinden.

Als Reisezeitraum hatten wir uns den 20.12.16 vorgemerkt bis einschließlich 5 Januar 2017.

Wir wollten halt über die kalten Festtage ins warme flüchten und dort auch ins neue Jahr rutschen.

Meine Frau arbeitet beruflich als Krankenschwester in der Notfallaufnahme und ist somit Vollzeit in ihren Beruf eingebunden.

Da bleibt wenig Zeit fürs Privatleben.

Ich führe ein kleines mittelständisches IT Unternehmen und bin demnach selbstständig und auch so gut wie 7 Tage die Woche in meinem Unternehmen non Stop beschäftigt.

Deshalb haben wir uns bewusst für eine Reise über die Feiertage entschieden um einen stressfreien Urlaub zur Erholung genießen zu können.

Im November am 30.11.16 um genau zu sein erfuhren wir kurzfristig, dass unsere Verwandten aus gesundheitlichen Gründen etwas angeschlagen sind und Hilfe benötigten.

Meine Frau und ich haben selbstverständlich sofort unsere Hilfe angeboten und unsere Urlaubspläne erstmal auf Eis gelegt bzw. sagen wirs mal so wir haben versucht zu stornieren.

Und genau da ging der ganze Ärger dann halt richtig los..........

Ich habe bei Ryan Air angerufen und denen erzählt, dass ich meinen Flug gerne stornieren möchte und bitte meine Kosten für das Flugticket einschließlich Steuern und Gebühren zurückerstattet haben möchte.

Dies lehnt man sofort ab mit der Begründung, dass ich den Flug nicht angetreten habe und das Verschulden bei mir läge.

Ryanair führte weiter aus, dass da es sich bei dem von uns gewählten Flugpreis um einen Sondertarif handeln kann, sollten wir bitte beachten, dass Umbuchungen und Stornierungen nur eingeschränkt möglich sind (...).

Zudem sei bei Buchung des Tarifs „Economy Basic" mehrmals darauf hingewiesen worden angeblich, dass der Tarif nicht stornierbar sei.

Ich frag mich ernsthaft, ob so eine Klausel rechtlich überhaupt zulässig ist ?

Das kann doch nicht sein, dass ich meinen Flug nicht stornieren darf bzw. im Falle einer Stornierung mein Geld nicht zurückerstattet bekomme.

Das doch reine abzocke mal im ernst jetzt...

was haltet ihr davon ? Soll ich dagegen vorgehen ? Habe ich überhaupt ne realistische Chance und wer kommt für die Anwaltskosten auf ?

<!-- @page { margin: 2cm } P { margin-bottom: 0.21cm } -->

Danke euch schonmal für eure Hilfe.

Gefragt in Europäische Fluggastrechte von
Bearbeitet von
0 Punkte

2 Antworten

0 Punkte

Ein Fluggast kann grundsätzlich immer einen Flug stornieren und hat auch den Anspruch auf die Flugpreisrückerstattung.

AG Rüsselheim, Urt. v. 16.05.2012, Az: 3 C 119/12 (36) (einfach zu finden bei Google unter "Az: 3 C 119/12 (36) reise-recht-wiki")

Eine AGB-Klausel, welche die Flugpreisrückerstattung nach der Stornierung ausschließt ist unzulässig.

Einen Anspruch auf die volle Erstattung des Ticketpreises steht dem Fluggast jedoch nur zu, wenn Sie nachweisen können, dass die Fluggesellschaft durch die Stornierung keinen Schaden erlitten hat.

Diese Nachweispflicht ist für sie jedoch schwer wahrnehmbar, da sie ja keinerlei Zugang zur Buchhaltung der Fluggesellschaft haben und mithin nicht nachweisen können, dass der Fluggesellschaft ein etwaiger Schaden entstanden ist. Daher ist es die Pflicht der Fluggesellschaft, nachzuweisen, dass ihr ein Schaden durch die Stornierung ihres Fluges enstanden ist.
 

Der Fluggesellschaft ist dann ein Schaden entstanden, wenn sie das stornierte Ticket nicht abermals verkaufen konnte. Die Voraussetzung dafür ist, dass sie es versucht hat.

 

AG Rüsselheim, Urt. v. 16.05.2012, Az: 3 C 119/12 (36) (einfach zu finden bei Google unter "Az: 3 C 119/12 (36) reise-recht-wiki")

Ein Luftfahrtunternehmen darf den bezahlten Flugpreis nach der Stornierung nur dann einbehalten, wenn es darlegen kann, dass durch die Stornierung ein Verdienstausfall eintreten wird.

 

LG Frankfurt, Urteil vom 08.06.2014, AZ: 2-24 S 152/13 (ganz einfach zu finden, wenn Du bei Google eingibst: "LG Frankfurt 2-24 S 152/13 reise-recht-wiki.de)

Die Fluggesellschaft muss auch den verbleibenden Flugpreis zurückzahlen, wenn sie nicht nachweist, welche Erlöse durch einen anderweitigen Ticketverkauf erzielt wurden oder welche weitere Kosteneinsparung zu verzeichnen war. Dies gilt insbesondere bei Stornierungen lange vor Flugantritt.

 

Grundsätzlich haben Sie als Flugreisender gem. § 812 Abs. 1 Satz 1 I. BGB das Recht, sämtliche personenbezogene Steuern und Gebühren, die in ihrem Ticketpreis enthalten waren von der Airline zurückzufordern. Das liegt daran, dass die Airline diese Steuern und Gebühren erst ab dem Zeitpunkt abführen muss, wenn der Passagier, in diesem Fall Sie, den Flug wirklich antritt. Da sie das nicht getan haben, besteht nach § 812 BGB ein Herausgeabeanspruch gegenüber der Airline, da diese ohne einen rechtlichen Grund (zb. ihr Antritt des Fluges) das Geld für das Ticket erhalten hat. Da sie den Flug nicht antreten, befindet sich die Fluggesellschaft sozusagen widerrechtlich im Besitz ihres Geldes. Sie können ihren Herausgabeanspruch mithin geltend machen.

 

LG Frankfurt, Urt. v. 06.06.2014, Az: 2-24 S 152/13 (einfach zu finden bei Google unter "Az: 2-24 S 152/13 reise-recht-wiki")

Das Zurückhalten von Ticketkosten in Folge einer Stornierung sei nur dann rechtmäßig, wenn der Airline entsprechende Kosten entstanden seien.

 

KG Berlin, Urteil vom 12.08.2014, Az.: 5 U 2/12 (ganz einfach zu finden, wenn Du bei Google eingibst: " KG Berlin 5 U 2/12 reise-recht-wiki.de)

Eine Fluggesellschaft darf kein Entgelt für die Bearbeitung stornierter oder nicht angetretener Flüge verlangen.

Beantwortet von (17,810 Punkte)
0 Punkte
0 Punkte

Guten Tag,

sie haben 2016 eine gemeinsame Reise mit ihrer Freundin nach Ägypten gebucht.

Die Reise war für Dezember 2016 angesetzt.

Bedauerlicherweise musste sie im November am 30.11.16 erfahren, dass sie kurzfristig aus familiären Gründen die Reise stornieren müssen.

Sie haben die betreffende Fluggesellschaft aufgefordert ihnen nach der Stornierung die Kosten für das Flugticket einschließlich Steuern und Gebühren zurückzuerstatten.

Dies wurde seitens der Fluggesellschaft mit der Begründung abgelehnt, weil sie den Flug nicht angetreten haben und somit angeblich ihr Verschulden sei.

Ferner hat man sie auf die AGBs hingewiesen, die wiederum eine Stornierung ausschließen.

Sie fragen sich nun ob und wenn ja welche Ansprüche sie ggf. gegen die Fluggesellschaft haben und wer ggf. für die entstehenden Anwaltskosten aufkommen wird.

Durch den Kauf des Tickets haben sie einen Werkvertrag im Sinne des § 631 BGB in Form eines Beförderungsvertrages mit der Fluggesellschaft abgeschlossen.

Dieser ist grundsätzlich bis zur Vollendung des Werkes kündbar (§ 649 BGB).

Dieser Vertragsteil ist durch (abweichende) freie Vereinbarung ersetzbar.

Vorliegend steht in den Buchungsunterlagen: „Da es sich bei dem von Ihnen gewählten Flugpreis um einen Sondertarif handeln kann, beachten Sie bitte dass Umbuchungen und Stornierungen nur eingeschränkt möglich sein können (...).“, sodass eine solche abweichende Vereinbarung vorliegt der sie durch den Kauf meines Erachtens nach auch zugestimmt haben.

Meines Erachtens nach ist das AGB-Recht jedoch deswegen nicht anwendbar, weil es sich bei der Klausel gemäß § 305 Abs. 1 S. 1 BGB um eine Individualvereinbarung handelt.

Ferner wurden sie bei der Buchung des Tarifs „Economy Basic" mehrmals darauf hingewiesen wird, dass der Tarif nicht stornierbar ist.

Sie hatte meiner Meinung nach zudem die Wahlmöglichkeit gehabt das Ticket nicht zu buchen.

Aufgrund der Tatsache, dass sie sich trotzdem für den Kauf zugestimmt haben, haben sie meines Erachtens nach ausdrücklich dieser abweichenden Vereinbarung auch zugestimmt.

Meiner Meinung nach haben sie somit keinen Anspruch auf Rückerstattung des kompletten Flugpreises.

Jedoch könnten sie einen Anspruch auf Rückerstattung der Gebühren und Steuern haben.

Vorliegend betrifft die Klausel meines Erachtens nach nur den Flugpreis als solchen ohne die Gebühren und Steuern.

Diese fallen meiner Meinung nach erst an, wenn sie auch von der Leistung Gebrauch gemacht haben.

Aufgrund der Tatsache, dass sie jedoch das Ticket storniert haben konnten sie auch nicht mehr von der Leistung Gebrauch machen, sodass sie zu mindestens die Steuern und Gebühren zurückfordern können.

Am besten rechnen sie sich die Steuern und die Gebühren separat aus und schreiben der Fluggesellschaft noch einmal.

Sollte die Fluggesellschaft daraufhin sich nicht mit ihnen einigen bleibt ihnen meiner Meinung nach nur noch der Gang zum Anwalt.

Die kosten müsste ihnen dann meines Wissens nach auch die Fluggesellschaft erstatten, soweit sie im Recht sind.

Ich hoffe ich konnte ihnen trotzdem etwas weiterhelfen und wünsche ihnen noch ein angenehmes Wochenende.

Beantwortet von (10,200 Punkte)
Bearbeitet von
0 Punkte
...