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Meine Frau und ich haben eine Reise nach Punta Cana gebucht von Frankfurt aus.

Unser Urlaub verlief eigentlich soweit ohne größere Vorkommnisse der Hinflug verlief auch soweit ohne Probleme.

Der Rückflug allerdings war einfach nur stressig.

Kaum am Flughafenterminal von Punta Cana angekommen bekam ich ne SMS von Condor, dass sich der Flug aufgrund von Witterungsverhältnissen verspäten wird und somit nicht pünktlich starten könne und wir uns auf eine Verspätung einstellen sollten.

Meine Frau und Ich hatten aber schon am nächsten Tag schon unseren beruflichen Verpflichtungen nachzugehen.

Also mussten wir schleunigst zusehen, dass wir spätestens bis zum 4.11.15 wider in Deutschland(Frankfurt) sind.

Wir haben uns dann kurzfristig entschieden, auf eigene Faust einen Ersatzflug zu nehmen, weil wir uns von unserem Arbeitgeber nicht wegen eines verpassten Fluges von der Arbeit freistellen lassen konnten bzw. nicht wollten. (Denke mal wir uns hier alle einig wenn ich sage, dass das keinen guten Eindruck macht....).

Mit dem Ersatzflug erreichten wir schließlich den Flughafen Frankfurt am Main am 03.11.2015 um 06:15 Uhr statt - wie geplant - am 02.11.2015 um 10:00 Uhr.

Wir haben uns umgehend bei Condor beschwert und Ersatz für die Umstände aber zumindestens für den Ersatzflug gefordert den wir buchen mussten.

Ich meine sind wir mal ehrlich, dass war ja jetzt nicht unsere Schuld !

Condor lehnte eine Erstattung der Kosten mit der Begründung ab, dass wohl ein sog. Außergewöhnlicher Umstand vorläge.

Ursache der nicht pünktlichen Durchführung des Fluges war wohl ein Blitzschlag an der für den Flug vorgesehenen Maschine D-ABUS beim Landeanflug auf Punta Cana im Rahmen des unmittelbaren Vorfluges ....

Die nach der Landung erfolgte Untersuchung ergab, dass der Blitzschlag an der Maschine mehrere Ein- und Austrittsstellen sowie Löcher in einem Winglet verursacht hatte.

Es waren über 40 Brandmarken am Flugzeug zu erkennen.

Die Techniker teilten dem Kapitän mit, dass der Blitzschlag zu massiven Schäden geführt hatte und die Reparatur einige Zeit in Anspruch nehmen würde.

Es musste eine intensive Blitzschlagkontrolle durchgeführt werden.

Für die Reparatur wurden 3 Tage aufgewendet.

Hiernach wurde die Maschine als Leerflug zurückgeführt.

Angesichts der an dem Flugzeug vorhandenen Schäden war eine pünktliche Durchführung des Fluges nicht möglich.

Und deshalb sei man nicht bereit unsere Kosten zu übernehmen.

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Bleiben wir jetzt auf unseren Kosten sitzen oder gibt’s da noch ne Möglichkeit wie man dagegen vorgehen kann ?  

Gefragt in Flugverspätung von
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Sie haben einen Flug mit Condor gebucht, welcher aufgrund eines Blitzschlages auf dem Vorflug annulliert wurde.


Bei einer Annullierung kann Ihnen ein Anspruch auf Ausgleichsleistungen aus der europäischen Fluggastrechte Verordnung zustehen. Dazu auch das folgende Urteil:

EuGH, Urteil vom 13.10.2011, Az.: C-83/10 (Das Urteil lässt sich im Volltext im Internet finden. Dazu einfach bei Google "Az.: C-83/10 reise-recht-wiki" eingeben)

Eine Annullierung liegt immer dann vor, wenn ein Flug nicht so durchgeführt werden kann wie geplant und der Start daher aufgegeben wird. Wird ein Flug auf einen anderen Tag verlegt, ist darin ebenfalls eine Annullierung zu sehen. Es ergeben sich somit auch Ansprüche aus der EU-Fluggastrechteverordnung.

BGH- X ZR 34/14 (Das Urteil lässt sich im Volltext im Internet finden. Dazu einfach bei Google "Az.: C-83/10 reise-recht-wiki" eingeben)

Der BGH hatte entschieden, dass auch eine zeitliche Flug-Verlegung nach hinten einer Nichtbeförderung gleichkomme und dem Kunden dann Ausgleichszahlungen zustehen könnten.

Sie könnten zunächst einen Anspruch auf Ausgleichszahlungen aus Art. 7 VO Nr. 261/2004 haben. Die Höhe der Ausgleichsazhlungen bemisst sich nach der Entfernung.

- Bei einer Strecke von bis zu 1500km und einer Verspätung ab 2 Stunden: 250€

- Bei einer Strecke von 1500km bis 3500km und einer Verspätung ab 3 Stunden: 400€

- Bei einer Strecke von 3500km oder mehr und einer Verspätung ab 4 Stunden: 600€

Es besteht jedoch die Möglichkeit, dass sich Condor der Haftung gemäß Art. 5 III VO entziehen kann.

Art. 5 Abs. 3 VO, Annullierung

„(3) Ein ausführendes Luftfahrtunternehmen ist nicht verpflichtet, Ausgleichszahlungen gemäß Artikel 7 zu leisten, wenn es nachweisen kann, dass die Annullierung auf außergewöhnliche Umstände zurückgeht, die sich auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen worden wären.“

Der Art. 5 Abs. 3 VO verdeutlicht also zunächst, dass die Fluggesellschaft die Nachweispflicht, für das Vorliegen eines außergewöhnlichen Umstandes, trifft. Kann sie dies nicht nachweisen, haftet sie im vollen Umfang.

AG Frankfurt, Urteil vom 17.01.14, 30 C 2462/13, (ganz einfach zu googlen unter "AG Frankfurt 30 C 2462/13 reise-recht-wiki.de")

In diesem Urteil wird noch einmal hervorgehoben, dass die Fluggesellschaft substantiiert vortragen und darlegen muss , wie es zu dem außergewöhnlichem Umstand gekommen ist, wenn sie sich darauf berufen möchte.

Fortsetzung..

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Fortsetzung...

Des Weiteren müssten der Blitzeinschlag einen außergewöhnlichen Umstand im Sinne des Art. 5 Abs. 3 VO darstellen. Ein außergewöhnlicher Umstand ist zu bejahen, wenn ein Ereignis nicht dem gewöhnlichen Lauf der Dinge entspricht, sondern außerhalb dessen liegt, was üblicherweise mit dem Ablauf der Personenbeförderung im Luftverkehr verbunden ist oder verbunden sein kann. Es sollen Vorfälle erfasst werden, die nicht zum Luftverkehr gehören, sondern als - jedenfalls in der Regel von außen kommende - besondere Umstände seine ordnungs- und plangemäße Durchführung beeinträchtigen oder unmöglich machen können. Bei einem Blitzschlag handelt es sich um einen solchen Vorfall, der üblicherweise nicht mit der Personenbeförderung im Luftverkehr verbunden ist. Entscheidend ist jedoch, dass dieser außergewöhnliche Umstand auf dem Vorflug stattfand. Diesbezüglich gab es verschiedene gerichtliche Entscheidungen, welche Sie interessieren könnten.

AG Erding, Urteil vom 23.07.2012, Az. 3 C 719/12 (einfach zu finden, wenn du bei Google eingibst: „reise-recht-wiki AG Erding 3 C 719/12“)

Hier ging es um eine Verspätung von 3:40 h auf einem Flug von München nach Rom. Das dafür vorgesehen Flugzeug wurde auf dem Vorflug von einem Blitz getroffen. Daraufhin musste das Flugzeug auf Schäden überprüft werden, was zu Verspätungen auf Folgeflügen führte. Zwar sei ein Blitzschlag ein außergewöhnlicher Umstand, dieser dürfe aber nur für den Flug gelten, zu welchem der Blitz tatsächlich einschlug. Darüber hinaus konnte die Fluggesellschaft nicht ausreichend darlegen, dass sie alles unter personellen, materiellen und wirtschaftlichen Gesichtspunkten mögliche unternommen hat, um die Verspätung zu vermeiden.

AG Rüsselsheim, Urteil vom 05.07.2013, Az: 3 C 145/13 (37) (ganz einfach zu finden, wenn Du bei Google eingibst " AG Rüsselsheim 3 C 145/13 (379 „reise-recht-wiki“)

Hier hat das AG Rüsselsheim festgestellt, dass ein außergewöhnlicher Umstand im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 vom 11.02.2004 gilt nur für den konkreten Flug gelte und daher nicht von vorherigen Flügen auf einen späteren übertragen werden könne.

Die Urteile machen deutlich, dass ein außergewöhnlicher Umstand nicht einfach auf einen weiteren Flug übertragen werden kann. Daher ist das Vorliegen eines außergewöhnlichen Umstandes in Ihrem Fall abzulehnen, sodass sich Condor der Haftung nicht gemäß Art. 5 Abs. 3 VO entziehen kann.

Mithin steht dir meiner Ansicht nach ein Ausgleichsanspruch zu.

Zudem verweist Art. 5 VO auch auf Art. 8 VO, sodass dir auch hier ein Anspruch entstanden sein könnte. Sie geben an, dass Sie einen Ersatzflug auf eigene Faust gebucht haben. Falls Ihnen kein Alternativflug angeboten wurde, können Sie meines Erachtens auch die Kosten für den Ersatzflug zurück verlangen.

Landgericht Köln, 09.04.2013, Az.: 11 S 241/12 (bei Interesse am vollständigen Text, kannst du einfach Landgericht Köln 11 S 241/12 reise-recht-wiki.de googeln)

Hat das Luftfahrtunternehmen den gebuchten Flug annulliert und somit pflichtwidrig die Beförderung verweigert, steht dem Fluggast ein Anspruch auf Erstattung der Kosten für einen Ersatzflug bei einer anderen Fluggesellschaft aus dem Beförderungsvertrag i.V.m. §§ 281, 280 Abs. 1 BGB zu.

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Sie haben gemeinsam mit ihrer Frau eine Reise nach Punta Cana gebucht von Frankfurt aus.

Bedauerlicherweise wurden sie kurz vor dem Rückflug von der Fluggesellschaft in Kenntnis gesetzt, dass sich der Rückflug aufgrund von schlechten Witterungsverhältnissen verspäten wird.

Aus beruflichen Gründen mussten sie schon bereits am 4.11.15 wider in Frankfurt sein, sodass sie sich entschieden auf eigene Kosten einen Rückflug zu buchen.

Mit dem Ersatzflug erreichten sie schließlich den Flughafen Frankfurt am Main am 03.11.2015 um 06:15 Uhr statt - wie geplant - am 02.11.2015 um 10:00 Uhr.

Condor lehnte darüber hinaus eine Erstattung der Kosten für den Ersatzflug ab mit der Begründung, dass ein außergewöhnlicher Umstand vorläge bzw. das Flugzeug von einem Blitzschlag betroffen war.

Sie fragen sich nun ob und wenn ja welche Ansprüche sie ggf. gegen die Fluggesellschaft geltend machen können.

In Betracht kommt zunächst ein Anspruch auf Ausgleichszahlung gemäß Art. 7 Abs. 1 lit. c), Art. 6 Abs. 1 VO.

Eine große Verspätung liegt vor und somit meines Erachtens nach auch eine Annullierung.

LG Frankfurt, Urteil vom 26.07.2013 – Az.: 2-24 S 47/12 (einfach zu finden bei Google unter "reise-recht-wiki")

Der Ausgleichsanspruch könnte jedoch aufgrund eines außergewöhnlichen Umstandes gem. Art. 5 Abs. 3 VO ausgeschlossen sein, wenn das Luftfahrtunternehmen nachweisen kann, dass die große Verspätung sich auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen worden wären.

Die insofern maßgeblichen Umstände müssen ungewöhnlich sein, außerhalb des Rahmens der normalen Betriebstätigkeit des Luftverkehrsunternehmens liegen und dürfen nicht von ihm zu beherrschen sein.

LG Korneuburg, Urt. v. 18.5.2017 (einfach zu finden bei google unter „21 R 144/17zreise-recht-wiki.de“.)

Grund für die hier maßgebliche Verspätung war der Umstand, dass die für den Flug eingeplante Maschine auf dem unmittelbaren Vorflug von Frankfurt am Main nach Punta Cana infolge eines Blitzschlages so beschädigt worden ist, sodass es der Fluggesellschaft nicht mehr möglich war innerhalb der geplanten Zeit den Flug durchzuführen.

In einem ähnlichen Fall hat das Gericht die Auffassung vertreten, dass es sich bei einem Blitzschlag um ein ungewöhnliches, von außen kommendes Ereignis, das aufgrund seiner Natur nicht Teil der normalen Ausübung der Tätigkeit des betroffenen Luftfahrtunternehmens ist und von ihm tatsächlich nicht beherrscht werden kann.

AG Frankfurt, Urteil vom 3. 2. 2010 - Az.: 29 C 2088/09 (Das Urteil lässt sich im Volltext im Internet finden. Dazu einfach bei Google "Az.: 29 C 2088/09 reise-recht-wiki"eingeben)
Meines Erachtens nach ist dann auch in ihrem Fall aufgrund der ähnlichen Situation von einem außergewöhnlichen Umstand auszugehen, der die Fluggesellschaft wiederum von der Haftung befreit.

Ich hoffe ich konnte ihnen dennoch etwas weiterhelfen und wünsche ihnen weiterhin alles gute und einen guten Start in die Woche.

Beantwortet von (7,200 Punkte)
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