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Guten Tag. Mein Flug Hannover - Mallaga wurde von Norwegian am 18.09.2017 einige Minuten nach Abflugszeit gecancelt. Am folgetag verschob sich der Ersatzflug erneut und ich bin am 19.09.17 vom Flug zurückgetreten. Ich machte mein Ansprüche per Formular geltend. Heute 27.09.17 teilt mir Norwegian mit, das durch einen Riss in der Scheibe der Flug gestrichen werden musste und sie deswegen keine Regulierung nach EU Recht vornehmen müssten. Ist das vorstellbar oder der Versuch dieser Airline mir meine Rechte zu verwehren? Viele Grüße
Gefragt in Flugannullierung von (120 Punkte)
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Ihr Flug wurde annulliert. Wie Sie schon ganz richtig festgestellt haben, können Fluggäste in solchen Fällen einen Anspruch auf Ausgleichszahlungen haben.

Zu beachten ist jedoch, dass die Fluggesellschaft in bestimmten Fällen davon befreit werden kann, Ausgleichszahlungen leisten zu müssen. Das ist immer dann der Fall, wenn außergewöhnliche Umstände im Sinne des Artikel 5 Abs. 3 der Verordnung Nr. 261/2004/EG Ursache der Verspätung waren. Ein außergewöhnlicher Umstand liegt immer dann vor, wenn die Ursache für die Verspätung nicht von der Fluggesellschaft hätte vermieden werden können. Also Umstände, auf die die Fluggesellschaft keinen Einfluss hat. Ein außergewöhnlicher Umstand kann zum Beispiel bei Streik des Bodenpersonals oder bei schlechten Wetterbedingugnen vorliegen.

Im vorliegenden Fall wurde Ihnen als Grund für die Verspätung ein Riss in der Scheibe genannt. Ich denke ein solcher lässt sich in der Kategorie "technischer Defekt" unterordnen.

Rein theoretisch kann eine technische Störung als ein Entlastungsgrund für eine Flugverspätung geltend gemacht werden. In der Praxis ist es jedoch für die Fluggesellschaften relativ schwierig. Es gibt eine Reihe von Anforderungen. So darf die Ursache des Defekts in jedem Fall nicht auf die Tätigkeit des Luftfrachtführers zurückzuführen sein. Dies könnte dann zutreffen, wenn das Flugzeug oder dessen Bauteile bereits fehlerhaft geliefert worden sind. Andererseits reicht auch das pauschal nicht aus, denn auch Lieferungen defekter Maschinen oder Bau- und Ersatzteile gehören zu den allgemeinen Risiken, die das Flugunternehmen zu tragen hat. Grundsätzlich hat die Fluggesellschaft ihre Flotte in regelmäßigen Zeitabständen zu warten und zu überprüfen und die Gerichte sind sehr oft der Meinung, dass alle Defekte so rechtzeitig erkannt und behoben werden können. Technische Probleme, die als außergewöhnliche Umstände gelten können, oder besser gesagt die Ursache dieser Probleme muss außerhalb des Einflussbereiches der Fluggesellschaft liegen.  Umstritten sind jedenfalls Beschädigungen am Flugzeug durch Mitarbeiter der Fluggesellschaft. Eher einer Ausnahme stellt auch das Urteil des LG Berlin vom 07. Februar 2008, das einen defekten Sensor am Fahrwerk der Maschine aufgrund von äußerster Seltenheit als einen entlastenden außergewöhnlichen Umstand gelten ließ.

LG Berlin, Urt. v. 07.02.2008, Az: 57 S 26/07 (Das Urteil kann man im Volltext im Internet finden. Dazu einfach "Az: 57 S 26/07 reise-recht-wiki" bei Google eingeben.)

Ein technischer Defekt, welcher zugleich ein Sicherheitsrisiko darstellt, ist ein außergewöhnlicher Umstand.

 

In den meisten Fällen, ist ein technischer Defekt aber nicht als außergewöhnlicher Umstand anzusehen. Siehe dazu folgende Urteile:

 

LG Darmstadt, Urt. v. 01.12.2012, Az: 7 S 66/10 (Das Urteil kann man im Volltext im Internet finden. Dazu einfach "Az: 7 S 66/10 reise-recht-wiki" bei Google eingeben.)

Ein außergewöhnlicher Umstand im Sinne des Art. 5 der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 ist ein Ereignis, welches unbeherrschbar ist und sich nicht im üblichen Risikobereich des Betriebs eines Luftfahrtunternehmens befindet.

Weil in einem technischen Defekt kein außergewöhnlicher Umstand zu sehen sei, läge keine Haftungsbefreiung zu Gunsten der Airline vor.

 

AG Rüsselsheim, Urt. v. 21.01.2011, Az: 3 C 1392/10 (31) (Das Urteil kann man im Volltext im Internet finden. Dazu einfach "Az: 7 S 66/10 reise-recht-wiki" bei Google eingeben.)

Ein technischer Defekt ist kein außergewöhnlicher Umstand im Sinne des Art. 5 EGV 261/2004, wenn er eintritt, trotz dass das Luftfahrtunternehmen die gesetzlich vorgeschriebenen Wartungsmaßnahmen ordnungsgemäß vorgenommen hat.

 

LG Darmstadt, Urt. v. 16.06.2010, Az: 7 S 200/08 (Das Urteil kann man im Volltext im Internet finden. Dazu einfach "Az: 7 S 200/08 reise-recht-wiki" bei Google eingeben.)

Die technischen Probleme am Fluggerät, die laut Aussage der Beklagten zu der Verspätung des Fluges führten, stellten nach Ansicht des Landgerichts keinen „außergewöhnlichen Umstand“ i.S.d. Art. 5 Abs. 3 der VO (EG) Nr. 261/2004 dar.

 

AG Köln, Urt. v. 10.03.2010, Az: 132 C 304/07 (Das Urteil kann man im Volltext im Internet finden. Dazu einfach "Az: 132 C 304/07 reise-recht-wiki" bei Google eingeben.)

Das Gericht entschied das es kein außergewöhnlichen Umstand gab und sprach der Klägerin eine Entschädigung auf Grund er Verspätung zu.

 

AG Rüsselsheim, Urt. v. 08.11.2006, Az: 3 C 821/06 (Das Urteil kann man im Volltext im Internet finden. Dazu einfach "Az: 3 C 821/06 reise-recht-wiki" bei Google eingeben.)

Ein technischer Defekt am Flugzeug stellt keinen außergewöhnlichen Umstand, im Sinne der Fluggastrechteverordnung, dar.

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Norwegian Flugannulierung D85107 wegen „Extraordinary circumstances”
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