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Hallo, ich wollte mit dem selben Flieger fliegen. Auf eine erste Anfrage bei Norwegian sagen sie: This disruption was caused by extraordinary circumstances which could not have been avoided even if all reasonable measures had been taken*.


* Flight disruption information

Norwegian flight: D85107 (HAJ-AGP) 18.09.2017
Disruption type: Cancelled
Reason for disruption: This cancellation was caused by an unforseen crack in the window.

 

Hat man da noch Chancen? Ich vermute, dass sie mit Wörtern wir „unforeseen“ nur abwenden wollen, dass sie etwas zahlen müssen. Kann das sein?

Gefragt in Flugannullierung von
wieder getaggt von
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2 Antworten

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Hallo,

 

Ihr Flug mit Norwegian Air wurde annulliert und nun möchte sich die Airline von ihrer Pflicht zur Zahlung von Ausgleichsleistungen befreien.

Der Anspruch auf Ausgleichszahlungen ergibt sich je nach Distanz der Flugstrecke gemäß Art.7 EG-VO 261/2004:

 

-       250 € bei einer Strecke unter 1500 km

-       400€ bei einer Strecke unter 3500 km

-       600€ bei einer Strecke über 3500 km

 

Allerdings stimmt es, dass diese Zahlungen nicht geleistet werden müssen, wen sogenannte Außergewöhnliche Umstände vorliegen. Dies ergibt sich aus Art. 5 III der Fluggastrechteverordnung.

In Erwägungsgrund 14 der VO (EG) 261/04 sind solche technischen Defekte nämlich nicht ausdrücklich aufgeführt. Neben politischer Instabilität, mit der Durchführung des Fluges nicht vereinbare Wetterbedingungen, Sicherheitsrisiken, unerwartete Flugsicherheitsmängel oder den Betrieb beeinträchtigenden Streik, zählen nach Erwägungsgrund 15 der Verordnung auch solche Gegebenheiten als außergewöhnliche Umstände, die zu einer Annullierung oder Verspätung des Fluges führen, obwohl alle möglichen Maßnahmen ergriffen wurden, um diese zu verhindern. Diese Aufzählung ist nicht abschließend. Dementsprechend können auch technische Defekte als solche außergewöhnliche Umstände gelten und bei einer Klage als haftungsausschließender Grund geltend gemacht werden. Wenn also ein technischer Defekt als ein außerordentlicher Umstand im Sinne der Verordnung angesehen wird, muss auch trotzdem explizit bewiesen werden, dass dieser Fehler von dem ausführenden Luftfahrtunternehmen nicht zu erwarten und einzukalkulieren war und woraus dieser Defekt entstanden ist. Dabei reicht die Beweisdarlegung, dass das entsprechende Flugzeug regelmäßig gewartet wurde und der Defekt deswegen nicht zu erwarten war, nicht aus, um von der Pflicht zur Zahlung von Ausgleichsleistungen entlastet zu werden, vgl. AG Köln Urt. v. 05.04.2006, Az.: 118 C 595/05.

Es kommt also darauf an, was genau vorgefallen ist. Bei technischen Defekten ist die Chance, tatsächlich einen Anspruch auf Ausgleichszahlungen zu haben, wahrscheinlicher, da diese nicht selten in das allgemeine Betriebsrisiko einer Luftfahrtgesellschaft fallen.

 

EuGH, Urteil vom 13.10.2011, Az C-83/10

(Google-Suche: „C-83/10 reise-recht-wiki“)

Eine Annullierung liegt immer dann vor, wenn ein Flug nicht so durchgeführt werden kann wie geplant und der Start daher aufgegeben wird. Wird ein Flug auf einen anderen Tag verlegt, ist darin ebenfalls eine Annullierung zu sehen. Es ergeben sich somit auch Ansprüche aus der EU-Fluggastrechteverordnung.

 

EuGH, Urteil v. 19.11.2009, C-402/07 und C-432/07

(Google-Suche: „"C-402/07 reise-recht-wiki.de" und "C-432/07 reise-recht-wiki.de")

Ausgleichansprüche für Fluggäste bestehen jedoch nicht, wenn das Luftfahrtunternehmen nachweisen kann, dass als Ursache eine „Außergewöhnlicher Umstand“ vorliegt. Ein technischer Defekt des Flugzeugs zählt nicht als „Außergewöhnlicher Umstand“.

 

AG Dortmund, Urteil vom 04.03.2008, Az 431 C 11621/07

(Google-Suche: „431 C 11621/07 reise-recht-wiki“)

Nach der EU-Fluggastrechteverordnung muss ein Luftfahrtunternehmen einem Passagier eine Hotelübernachtung finanzieren, wenn eine Übernachtung wegen eines Flugausfalles notwendig wurde. Tut ein Unternehmen dies nicht und mietet der Passagier deswegen auf eigene Faust ein Hotelzimmer, so kann er die Kosten dafür ersetzt verlangen.

 

 

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Guten Tag, 

Ihr Flug mit Norwegian Airlines wurde annulliert. Als Grund wurde ein Riss in der Scheibe angegeben. 

Da Sie erst mit erheblicher Verspätung an Ihrem Zielort angekommen sind, verlangen Sie eine Ausgleichszahlung im Sinne des Artikel 7 der EU-Fluggastrechteverordnung. Diese wird nach der Entfernung zwischen Ziel- und Startflughafen berechnet:

- bei einer Entfernung von weniger als 1500km 250€

- bei einer Entfernung zwischen 1500km - 3000km 400€

- bei einer Entfernung von mehr als 3000km 600€

Zu dieser Zahlung ist die Airline jedoch dann nicht verpflichtet, wenn Sie die Annullierung aufgrund eines außergewöhnlichen Umstandes rechtfertigen kann. 

Außergewöhnliche Umstände sind jene, die von einem Luftfahrtunternehmen weder beeinflussbar noch zu umgehen sind. Als außergewöhnliche Umstände gelten z.B. Vögel im Triebwerk.

Technische Defekte dagegen werden von der gängigen Rechtssprechung meist nicht als außergewöhnlicher Umstand geahndet. Ich denke das der Riss in der Scheibe einen solchen technischen Defekt darstellt. Daher könnten Sie hohe Chancen auf eine Ausgleichszahlung haben.

Allerdings werden technische Defekte die ein Sicherheitsrisiko für den Flug darstellen als außergewöhnlicher Umstand angesehen. So hat das Landgericht in Berlin am 7.2.2008 (" 57 S 26/07 reise-recht-wiki.de") entschieden. 

Der Riss in einer der Scheiben könnte also doch als außergewöhnlicher Umstand angesehen werden, da er die Flugsicherheit gefährden könnte. Wenn sich das Flugzeug in der vorgesehenen Höhe befinden, könnte der hohe Luftdruck zum Zerspringen des Fensters führen und das wiederum könnte verheerende Folgen nach sich ziehen. 

In Bezug darauf könnte es also eventuell doch schwierig werden eine Ausgleichszahlung gemäß Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung einzufordern.

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