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Hallo,

wir haben vor 2 Wochen einen Direktflug mit eurowings nach Bangkok für den 6.11. gebucht. Gestern haben wir eine Nachricht erhalten, dass unser Flieder erst 7,5 Stunden später als geplant in Köln starten wird.  (somit wurden wir 2 Wochen im Voaus informiert). In der Mail steht folgendes: "Bitte bestätigen Sie hier, dass Sie die Information gelesen haben." -->Der Link bezieht sich jedoch auf ... change.eurowings.com/accept....

Durch die Änderung verlieren wir einen ganzen Tag, da wir nun erst um 17 Uhr Ortszeit ankommen statt wie geplant 9:20 Uhr. Wir möchten aber auf jeden Fall fliegen.

Kann man hier etwas machen? Stehen uns Ansprüche zu oder sollten wir einfach bestätigen(und anscheinen akzeptieren) und uns damit abfinden?

(Eine kurze Suche auf der eurowingsseite ergab, dass anscheinend alle Montags Flugtermine nach Bangkok generell von 16:20 auf 23:55 verlegt wurden - also nicht nur unser) - Der Direktflug geht nur Montags und Samstags.

Ich habe schon etwas gesucht jedoch viele ältere Informationen (>1Jahr) gefunden, gab es evtl. Änderungen?

Vielen Dank im Voraus für die Unterstützung!

Gefragt in Europäische Fluggastrechte von
Bearbeitet von
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2 Antworten

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Hallo,

 

euer Direktflug nach Bangkok am 06.11.17 wurde 7,5 h verschoben. Durch die Änderung kommt ihr einen halben Tag später an als geplant. Nun fragt ihr euch, ob ihr diese Verschiebung akzeptieren müsst oder ob andere Möglichkeiten bestehen.

 

Ich gehe davon aus, dass es sich hierbei um eine reine Nur-Flug-Buchung handelt und der Flug nicht im Rahmen einer Pauschalreise gebucht wurde. Insofern ergeben sich eure Rechte und Pflichten aus EU-Fluggastrechteverordnung 261/2004. Diese ist auch problemlos anwendbar, solange der Flug aus einem Mitgliedstaat der EU losfliegt.

 

Der EuGH urteilte einst folgendermaßen:

 

Eine Annullierung liegt immer dann vor, wenn ein Flug nicht so durchgeführt werden kann wie geplant und der Start daher aufgegeben wird. Wird ein Flug auf einen anderen Tag verlegt, ist darin ebenfalls eine Annullierung zu sehen. Es ergeben sich somit auch Ansprüche aus der EU-Fluggastrechteverordnung, Vgl. EuGH, Urteil vom 13.10.2011, Az C-83/10 (bei Google-Suche zu finden unter: "C-83/10 reise-recht-wiki")

 

Insofern ist in eurem Fall Artikel 5 der EG-VO zu beachten. Dieser besagt, dass in einem solchen Fall dem betroffenen Fluggast Ausgleichsleistungen gem. Art. 7 der VO zugesprochen werden. Allerdings ist es in eurem Fall so, dass ihr (wie du auch schon korrekt geschrieben hast) 2 Wochen vor dem planmäßigen Abflug darüber informiert wurdet. Insofern stehen euch diese Ausgleichsleistungen also nicht zu. In Art. 5 II wird ebenfalls beschrieben, dass betroffene Reisende Informationen über eine mögliche Alternativbeförderung erhalten müssen. Auch diese habt ihr erhalten. Insofern habt ihr nun die Möglichkeit diese anzunehmen oder abzulehnen. Möchtet ihr diesen Flug nicht antreten könnt ihr eventuell auf eigene Faust alternative Verbindungen raussuchen, damit ihr eher in Bangkok ankommt. Dann hat die Airline euch auch die Kosten für die Flugscheine zu erstatten.

 

Weitere rechtliche Möglichkeiten sehe ich in eurem Fall allerdings nicht. Ob es weitere Änderungen gab, kann ich dir so pauschal leider auch nicht sagen und habe nach einer kurzen Google-Suche auch keine weiteren Informationen dazu gefunden.

 

 

Ich wünsche euch eine gute Reise!

Beantwortet von (24,540 Punkte)
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Ansprüche lassen sich bei „Nur-Flug Buchungen“ aus der Fluggastrechte Verordnung herleiten. Die Verordnung ist eine gemeinsame Regelung des Europäischen Parlaments und Rates, welche sich mit der Problematik der Nichtbeförderung, Annullierung und großen Verspätung von Flügen auseinandersetzt. Sie dient der Geltendmachung von Rechten der Fluggäste gegenüber dem ausführenden Luftfahrtunternehmen.

In deinem Fall wurde der Hinflug um 7,5 Stunden nach vorne verschoben. Bei einer Verspätung von über 3 Stunden, handelt es sich um eine Annulierung des Fluges.

Sie könnten durch diese Verschiebung der Flugzeiten einen Anspruch auf Ausgleichszahlungen aus der Europäischen Fluggastrechte Verordnung haben. Dieser ergibt sich aus Artikel 7 VO Nr. 261/2004 und bemisst sich nach der Entfernung.

  • Bei einer Verspätung von 2 Stunden auf einer Strecke von 1500km oder weniger: 250€
  • Bei einer Verspätung von 3 Stunden auf einer Strecke innerhalb der EU oder bis 3500km: 400€
  • Bei einer Verspätung von 4 oder mehr Stunden auf einer Strecke außerhalb der EU von 3500km oder mehr: 600€

 

Gemäß Artikel 5 Absatz 1 c) i) entfällt der Anspruch auf Ausgleichszahlungen jedoch, wenn Sie über die Annullierung mindestens zwei Wochen vor der planmäßigen Abflugzeit unterrichtet werden.Du gibst an, dass diese Frist in Ihrem Fall eingehalten wurde. Sie haben damit leider keinen Anspruch auf Ausgleichszahlungen.

 

Sie haben jedoch einen Anspruch auf Erstattung oder anderweitige Beförderung gemäß Artikel 8 VO Nr. 261/2004.

(1) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so können Fluggäste wählen zwischen

  a) der binnen sieben Tagen zu leistenden vollständigen Erstattung der Flugscheinkosten

  b) anderweitiger Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zum frühestmöglichen Zeitpunkt

oder

  c) anderweitiger Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zu einem späteren Zeitpunkt  nach Wunsch des Fluggastes, vorbehaltlich verfügbarer Plätze.

 

Falls du den Flug also nicht wahrnehmen möchtest, ist die Fluggesellschaft damit dazu verpflichtet, dir die Stornierung des Fluges zu gewährleisten und den gesamten Flugscheinkosten zurück zu erstatten.

 

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