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Hallo,

habe eine Frage zur Flugzeitänderung einer Airline.

In unserem Fall haben wir ,direkt bei Condor , Flüge von München nach Antalya und zurück gebucht. Also reiner Flug ohne Pauschalreise o.ä.

Der Rückflug wäre am 1.11.2017 um 21.25h von Antalya.  Dieser Flug wurde wohl gestrichen bzw. die Flugzeit wurde auf 12.00h vorverlegt.

Meine Frage bezieht sich auf die Flugzeitänderungen. Wir buchen immer direkt die Flüge bei den Airlines um genau solche Situationen zu vermeiden. Bei Pauschalreisen ist es ja leider zur schlechten Gewohnheit geworden, das Flüge auf Kosten der Aufenthaltszeit am Urlaubsort verlegt werden. Daher unsere Direktbuchung der Flüge bei der Airline.

In unserem Fall wird nun der Flug um knapp 10 Stunden ohne Angabe von Gründen vorverlegt. Wenn ich jetzt einen Geschäftstermin  gegen 13.00h hätte , könnte ich diesen nicht wahr nehmen, da ich ja da schon wieder im Flieger sitzen müsste, laut Condor. Beim Urlaub fällt auch ein so eingeplanter Tag weg, da man nicht, wie gebucht, erst am Abend fliegt, sondern schon am Vormittag 10.00h am Flughafen sein muß.

Muß ich mich damit abfinden, oder kann ich diesbezüglich eine Entschädigung geltend machen ? Ich habe gehört, dass ich maximal 2h Vorverlegung bei einer Informationszeit von mind. 14 Tagen vor Abflug kostenfrei akzeptieren muss.

Vielen Dank

AS
Gefragt in Flugzeitenverschiebung von
Bearbeitet von
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Hallo,

 

in Ihrem Fall wurde ein Rückflug aus der Türkei, besser gesagt Antalya nach München, um ca. 9,5 h vorverlegt. Gebucht wurde die Nur-Flug-Verbindung, d.h. nicht im Rahmen einer Pauschalreise.

 

Tatsächlich ist es nicht unüblich, dass im Flugalltag ab und an bestimmte Flüge verlegt oder storniert werden. Für die Fluggäste ist dies natürlich nicht immer von Vorteil. Die europäische Gemeinschaft hat allerdings zum Schutz der Fluggäste die Fluggastrechteverordnung 261/2004 unterzeichnet. Diese ist seit dem 17. Februar 2005 in Kraft und gilt für alle Flugpassagiere, die einen Flug in der EU antreten oder aus einem Drittland in die EU einfliegen, solange dieser Flug von einer Airline der Gemeinschaft durchgeführt wird. Dies liegt bei Ihnen offensichtlich vor.

 

Nun ist es fraglich, wie man Ihren Sachverhalt in die Fluggastrechteverordnung einordnen kann. Nach kurzer Suche sind mir folgende Urteile aufgefallen:

 

AG Hannover, Urt. v. 11.04.2011, Az.: 512 C 15244/10

Wird ein Flug erheblich nach vorne verlegt, so wird dies wie die Annullierung des Fluges behandelt. Als erheblich gilt dabei in jedem Fall eine Vorverlegung ab 10 Stunden.
(bei Google-Suche zu finden unter: AZ 512 C 15244/10 reise-recht-wiki)

 

EuGH, Urteil vom 13.10.2011, Az.: C-83/10

Eine Annullierung liegt immer dann vor, wenn ein Flug nicht so durchgeführt werden kann wie geplant und der Start daher aufgegeben wird. Wird ein Flug auf einen anderen Tag verlegt, ist darin ebenfalls eine Annullierung zu sehen. Es ergeben sich somit auch Ansprüche aus der EU-Fluggastrechteverordnung.
(bei Google-Suche zu finden unter: C-83/10 reise-recht-wiki)

                 

BGH, Urteil vom 09.06.2015, Az.: X ZR 59/14

Ein Flug gilt als annulliert, wenn das Unternehmen seine ursprüngliche Flugplanung endgültig aufgibt, auch wenn die Passagiere auf einen anderen Flug verlegt werden. Die ursprüngliche Flugplanung wird auch dann aufgegeben, wenn ein Flug um mehrere Stunden vorverlegt wird.
(bei Google-Suche zu finden unter: X ZR 59/14 reise-recht-wiki)

 

Insofern könnte man nun davon ausgehen, dass Ihr geschildertes Problem, also die Flugvorverlegung als Annullierung des Fluges durchgehen könnte. Zum Thema Annullierung findet man in der Fluggästeverordnung die Artikel 5 und 7 EG-VO 261/2004. Insbesondere aus Letzterem kann man einen Anspruch auf Ausgleichsleistungen in Abhängigkeit der Flugstrecke entnehmen. Diese ergeben sich wie folgt:

- Ausgleichszahlung in Höhe von 250 Euro bei einer Flugstrecke von weniger als 1.500 Kilometern

- Ausgleichszahlung in Höhe von 400 Euro bei einer Flugstrecke zwischen 1.500 und 3.500 Kilometern

- Ausgleichszahlung in Höhe von 600 Euro bei einer Flugstrecke von mehr als 3.500 Kilometern

 

In Ihrem Fall würden also 400 Euro pro Person an Entschädigung anfallen. Allerdings muss man nun auch noch einmal einen Blick auf Art. 5 EG-VO werfen. Dort steht nämlich in Abs. 5 I c) i) geschrieben, dass diese Leistungen vom jeweiligen Luftverkehrsunternehmen nicht gezahlt werden müssen, wenn die Fluggäste über die Änderungen 2 Wochen vor planmäßigen Abflug informiert wurden. Dies wäre ja bei Ihnen leider der Fall.

Allerdings hat Ihnen das Luftfahrtunternehmen dann Unterstützungsleistungen nach Art. 8 zu leisten. Solche können zumal in „der binnen sieben Tagen zu leistenden vollständigen Erstattung der Flugscheinkosten nach den in Artikel 7 Absatz 3 genannten Modalitäten zu dem Preis, zu dem der Flugschein erworben wurde, für nicht zurückgelegte Reiseabschnitte sowie für bereits zurückgelegte Reiseabschnitte, wenn der Flug im Hinblick auf den ursprüngli- chen Reiseplan des Fluggastes zwecklos geworden ist, gegebenenfalls in Verbindung mit einem Rückflug zum ersten Abflugort zum frühestmöglichen Zeitpunkt“ liegen. Alternativ dazu könnten Sie eine „anderweitige Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zum frühestmöglichen Zeitpunkt oder eine anderweitige Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zu einem späteren Zeitpunkt nach Wunsch des Fluggastes, vorbehaltlich verfügbarer Plätze“ wählen.

 

Ich würde Ihnen nach meinem Ermessen raten, nach Alternativflügen zu schauen und mit der Airline persönlich in Kontakt zu treten.

 

Ich wünsche Ihnen eine gute Reise.

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