Guten Abend,
Sie schildern hier einen Sachverhalt, in welchem Ihr Flug von Jakarta nach Berlin über Doha nun zeitlich verschoben wurde. Dabei handelt es sich aber lediglich um eine Verschiebung des Vorfluges von Jakarta nach Doha. Ausführende Airline ist dabei Quatar Airways.
Bei einer Vorverschiebung von fast 9 Stunden könnte eine Annullierung des Fluges vorliegen. Weitere Anhaltspunkt ist die neue Flugnummer.
Vgl. AG Hannover, Urt. v. 11.04.2011 – 512 C 15244/10
Wird ein Flug erheblich nach vorne verlegt, so wird dies wie die Annullierung des Fluges behandelt. Als erheblich gilt dabei in jedem Fall eine Vorverlegung ab 10 Stunden.“
(bei Google-Suche zu finden unter: „AZ 512 C 15244/10 reise-recht-wiki“)
Vgl. EuGH, Urteil vom 13.10.2011, Az C-83/10
Eine Annullierung liegt immer dann vor, wenn ein Flug nicht so durchgeführt werden kann wie geplant und der Start daher aufgegeben wird. Wird ein Flug auf einen anderen Tag verlegt, ist darin ebenfalls eine Annullierung zu sehen. Es ergeben sich somit auch Ansprüche aus der EU-Fluggastrechteverordnung.
(bei Google-Suche zu finden unter: „C-83/10 reise-recht-wiki“)
Wie Sie schon richtig festgestellt haben, könnte möglicherweise ein Anspruch auf Ausgleichsleistungen gem. Art. 7 der Fluggastrechteverordnung 261/2004 in Betracht kommen:
Artikel 7
Ausgleichsanspruch
(1) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so erhalten die Fluggäste Ausgleichszahlungen in folgender Höhe:
a) 250 EUR bei allen Flügen über eine Entfernung von 1 500 km oder weniger,
b) 400 EUR bei allen innergemeinschaftlichen Flügen über eine Entfernung von mehr als 1 500 km und bei allen anderen Flügen über eine Entfernung zwischen 1 500 km und 3 500 km,
c) 600 EUR bei allen nicht unter Buchstabe a) oder b) fallenden Flügen.
Bei einer so großen Strecke würden dann tatsächlich 600 Euro in Betracht kommen.
Allerdings haben Sie auch Recht, wenn Sie davon reden, dass das europäische Recht vielleicht nicht anwendbar ist.
Dazu klärend ein Blick auf den Anwendungsbereich der Verordnung:
Artikel 3
Anwendungsbereich
(1) Diese Verordnung gilt
a) für Fluggäste, die auf Flughäfen im Gebiet eines Mitglied- staats, das den Bestimmungen des Vertrags unterliegt, einen Flug antreten;
b) sofern das ausführende Luftfahrtunternehmen ein Luftfahrt- unternehmen der Gemeinschaft ist, für Fluggäste, die von einem Flughafen in einem Drittstaat einen Flug zu einem Flughafen im Gebiet eines Mitgliedstaats, das den Bestim- mungen des Vertrags unterliegt, antreten, es sei denn, sie haben in diesem Drittstaat Gegen- oder Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen erhalten.
(2) Absatz 1 gilt unter der Bedingung, dass die Fluggäste
a) über eine bestätigte Buchung für den betreffenden Flug verfügen und — außer im Fall einer Annullierung gemäß Artikel 5 — sich
— wie vorgegeben und zu der zuvor schriftlich (einschließ- lich auf elektronischem Wege) von dem Luftfahrtunter- nehmen, dem Reiseunternehmen oder einem zugelas- senen Reisevermittler angegebenen Zeit zur Abfertigung einfinden
oder, falls keine Zeit angegeben wurde,
— spätestens 45 Minuten vor der veröffentlichten Abflug- zeit zur Abfertigung einfinden oder
b) von einem Luftfahrtunternehmen oder Reiseunternehmen von einem Flug, für den sie eine Buchung besassen, auf einen anderen Flug verlegt wurden, ungeachtet des Grundes hierfür.
Da der betroffene Flug nicht zwischen Mitgliedsstaaten der Gemeinschaft ausgeführt wird und dazu auch keine Fluggesellschaft der Gemeinschaft ist, ist der Anwendungsbereich hier wohl nicht eröffnet.
Dies bestätigt auch der BGH, Urt. v. 13. 11. 2012 – X ZR 12/12:
Besteht eine Flugreise aus zwei oder mehr Flügen, die jeweils von einer Fluggesellschaft unter einer bestimmten Flugnummer für eine bestimmte Route angeboten werden, ist die Anwendbarkeit der Fluggastrechteverordnung für jeden Flug gesondert zu prüfen. Dies gilt auch dann, wenn die Flüge von derselben Fluggesellschaft durchgeführt werden und als Anschlussverbindung gemeinsam gebucht werden können.