Hallo,
aus Ihren Schilderungen entnehme ich, dass es sich um eine gebuchte Pauschalreise handelt. Nun wurde der letzte Fluganschnitt Paris – Nürnberg annulliert. Darüber haben Sie noch keine offizielle Meldung erhalten. Reisebüro und Fluggesellschaft konnten Ihnen noch keine Auskunft geben.
Generell kann ich an dieser Stelle schon einmal erwähnen, dass jedem Reisenden schon vor Beginn ein Rücktrittsrecht zusteht, gem. §651 i I BGB. Dies kann auch ohne die Angabe von Gründen geschehen. Möglich ist dann allerdings, dass der Zurücktretende gewisse Entschädigungszahlungen an den Reiseveranstalter zu zahlen hat.
In Ihrem Fall wurde jedoch ein Flugabschnitt gänzlich annulliert. Somit könnte eine wesentliche Reiseleistung wegfallen, welches den Reisenden verschiedene Rechte vergibt.
So bspw. §651 a V BGB analog:
Der Reiseveranstalter hat eine Änderung des Reisepreises nach Absatz 4, eine zulässige Änderung einer wesentlichen Reiseleistung oder eine zulässige Absage der Reise dem Reisenden unverzüglich nach Kenntnis von dem Änderungs- oder Absagegrund zu erklären. 2Im Falle einer Erhöhung des Reisepreises um mehr als fünf vom Hundert oder einer erheblichen Änderung einer wesentlichen Reiseleistung kann der Reisende vom Vertrag zurücktreten. 3Er kann stattdessen, ebenso wie bei einer Absage der Reise durch den Reiseveranstalter, die Teilnahme an einer mindestens gleichwertigen anderen Reise verlangen, wenn der Reiseveranstalter in der Lage ist, eine solche Reise ohne Mehrpreis für den Reisenden aus seinem Angebot anzubieten. 4Der Reisende hat diese Rechte unverzüglich nach der Erklärung durch den Reiseveranstalter diesem gegenüber geltend zu machen.
Dies bedeutet, dass der Reiseveranstalter Ihnen eigentlich eine Ersatzleistung für den weggefallenen Abschnitt anzubieten hat oder, falls dies nicht möglich ist, gänzlich eine Ersatzreise. Ansonsten können Sie vom Vertrag zurücktreten. Denn es ist unzumutbar, dass der Flugplan ohne eine Benachrichtigung an Sie geändert wird. Dies ist auch dann der Fall, wenn eine Klausel in den ABB des jeweiligen Luftfahrtunternehmens besagt, dass der Flugplan jederzeit geändert werden kann, so bspw. BGH, Urteil vom 20-01-1983 - VII ZR 105/81.
Möchten Sie somit gem. §651 a V (in der Regel kostenfrei) zurücktreten, so hat können Sie die Erstattung des Reisepreises verlangen; Gewährleistungsansprüche der §§651c-f BGB fallen allerdings weg.
Ich an Ihrer Stelle würde mich allerdings zunächst um eine Ersatzreise bemühen. Diese muss laut Gesetz auch mindestens gleichwertig sein, solange der Reiseveranstalter in der Lage ist dem Reisenden eine solche anzubieten. Für die Gleichwertigkeit kommt es alleine auf den Preis an. Sollte die Ersatzreise weniger wert sein, so haben Sie einen Anspruch auf die Zahlung der Differenz. Einen Aufpreis kann der Veranstalter nur mit Ihrer Zustimmung verlangen.
Zwischen Rücktrittsrecht und der Forderung nach einer Ersatzreise besteht meines Wissens nach ein Wahlrecht.
Interessantes Urteil dazu:
LG Frankfurt, Urteil vom 17-03-1986, Az.: 2/24 S 113/85
Bei Kündigungen des Reisenden vor Reisebeginn kommt lediglich §651 i BGB in Betracht. Dies gilt auch dann, wenn die Abstandnahme des Reisenden auf der Erklärung des Reiseveranstalters beruht, er könne das gebuchte Objekt nicht (oder nur mit einem Mangel behaftet) zur Verfügung stellen. § 651e BGB betrifft nur die Abstandnahme des Reisenden nach Reiseantritt. Bei einer Erklärung des Veranstalters vor Reisebeginn, dass die jeweilig gebuchte Reiseleistung nicht zur Verfügung gestellt werden kann bzw. diese mangelhaft ist, gibt dem Reisenden nach §651 i BGB das Recht von dem Reisevertrag zurücktreten, ohne dass der Reiseveranstalter eine Entschädigung nach § 651i II, III BGB verlangen kann.