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+2 Punkte

Danke Stephan für diese tolle Antwort! Ok,

  • Ausgleichszahlungen: kein Anspruch, verstanden!
  • Anspruch auf einer anderweitigen Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zum frühstmöglichen Zeitpunkt: heissen "vergleichbare Reisebedingungen" das, dass man mir einen Flug aus München anbeiten muss oder wäre 230km entfernter Stuttgart rechtlich im Rahmen? Und falls ein Flug aus München nicht möglich ist und ich zustimmen sollte nach Stuttgart zu fahren, habe ich Recht auf die Erstattung der Mehrkosten?

Was sollte ich am besten jetzt konkret tun? An Stornieren bin ich nicht interessiert, ich möchte fliegen (notfalls aus Stuttgart, da keine günstige Alternativen aus München mehr vorhanden sind).

bezieht sich auf eine Antwort auf: Flughafenänderung
Gefragt in Europäische Fluggastrechte von
wieder getaggt von
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3 Antworten

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Du fragst dich, wie "vergleichbare Reisebedingungen", genannt in Artikel 8 EU-VO, zu verstehen ist.

Dazu möchte ich Bezug auf deine Reisesituation von München/Stuttgart nach Tunesien nehmen.

Ich habe einmal nach Urteilen gesucht, die auf deinen Fall passen könnten. Gefunden habe ich das hier:

BGH, Urteil vom 25. März 2010 - Xa ZR 96/09 (ganz einfach zu finden, wenn du bei Google eingibst: BGH Xa ZR 96/09 reise-recht-wiki.de)

Nach Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung haben Fluggäste unter anderem Anspruch auf eine anderweitige Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zum frühestmöglichen Zeitpunkt; damit einher geht die Pflicht des Luftfahrtunternehmens, eine solche anderweitige Beförderung anzubieten und durchzuführen. Nach dem deutschen Sachrecht steht dem Kläger gemäß § 280 Abs. 1, § 249 Abs. 1 BGB ein Anspruch auf Ersatz von Mehrkosten zu, wenn diese auf einer schuldhaften Verletzung dieser Pflichten der Beklagten beruhen.

Es ist also so, dass eine Verletzung der Pflichten aus Artikel 8 EU-VO eine Pflichtverletzung gemäß § 280 I S. 1 BGB darstellt, und insofern einen Anspruch auf Schadensersatz eröffnen kann. Zu einem solchen Anspruch kommt es beispielsweise, wenn eine Fluggesellschaft ihren Pflichten aus Artikel 8 EU-VO nicht nachkommt, und ein Passagier deshalb gezwungen ist auf eigene Faust einen Alternativflug zu buchen - dann kann der Fluggast unter Umständen eine Erstattung der Kosten als Schadensersatz verlangen. Möglich wäre dies vielleicht auch für dich, da du gezwungen bist eine andere Form des Transports zu buchen und zu zahlen, da deine Airline ihrer Pflicht nicht nachzukommen scheint.

LG Köln, Urteil vom 09. April 2013, Az.: 11 S 241/12 (einfach für dich zu finden, wenn du bei Google eingibst: LG Köln 11 S 241/12 reise-recht-wiki.de)

Der Kläger muss sich auf die Überlassung eines Bahntickets nicht einlassen. Denn hiernach schuldet das Luftfahrtunternehmen bei Annullierung des Fluges gemäß Art. 8 Abs. 1 lit. b) oder c) die anderweitige Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Bedingungen. Von vergleichbaren Bedingungen ist bei einer Beförderung mittels Bahn statt Flugzeug nicht auszugehen.

Von vergleichbaren Reisebedingungen wird in diesem Urteil beispielsweise nicht ausgegangen, wenn anstatt eines Flugtickets ein Bahnticket angeboten wird.

Leider passt keines der Urteile genau auf deinen Fall, und "vergleichbar" ist in diesem Zusammenhang schwierig auszulegen.

Dabei ist "vergleichbar" aber schwierig auszulegen, und dies ist nur meine Meinung. Dazu habe ich bisher leider auch keine Urteile gefunden, die eine Richtung vorgeben könnten.

Deine ursprünglich gebuchte Verbindung war München - Tuensien, umgebucht wurdest du auf Stuttgart - Tunesien. Eine vergleichbare Reisebedingung wäre dies meiner Meinung nach nur, wenn dich diese Umbuchung nicht wesentlich schlechter stellen würde, das heißt, wenn für einen vernünftigen Transport zwischen den Flughäfen gesorgt würde, oder dir dafür zumindest die Kosten erstattet werden würden. Aber dies ist nur meine Meinung.

Ich würde dir also raten dich an deine Fluggesellschaft zu wenden und mit ihr darüber zu sprechen, ansonsten bleibt dir ohnehin nur der Weg zu einem Anwalt und vielleicht sogar vor Gericht, wo dann noch einmal von qualifizierter Stelle die Vergleichbarkeit der dir zugewiesenen neuen Verbindung mit der alten Verbindung untersucht wird.

Beantwortet von (11,820 Punkte)
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Wie meine Vorrednerin schon Ihnen geschildert hat gibt es sehr wenige bzw. so gut wie garkeine Urteile die auf Ihre Frage eine vernünftige Antwort bieten.

Jedoch würde ich meines Ereachtens den Begriff "vergleichebare Reisebedingungen so fassen, dass vergleichbare Reisebedingungen der Reiseklasse, aber nicht der Buchungsklasse entspricht.

Mit anderen Worten müssten Sie dir an sich einen Flug auch ebenfalls aus München anbieten und zwar economy class.

Ich hoffe ich konnte dir etwas weiterhelfen.

mfg

george

Beantwortet von (8,030 Punkte)
Bearbeitet von
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Zunächst einmal ist anzumerken, dass "anderweitige Beförderung"im Sinne der EG-Verordnung 261/2004 kein Flug ist.

Was wirderum für sie bedeutet, dass sofern der Umstand bestehen sollte, dass auch dieser Flug annulliert werden sollte, Sie keinen Anspruch auf Ausgleichszahlungen haben.

AG Düsseldorf, Urt. v. 01.02.2012, (einfach zu finden bei google unter "24 C 8824/10reise-recht-wiki.de".)

 

Dies sollten Sie beachten, falls Sie vorhaben diese "anderweitige Beförderung" in Anspruch zu nehmen.

In einem ähnlichen Urteil wurde entschieden, dass ein Ersatzflug, der erst zwei Tage später angeboten wird, keine Beförderung mit vergleichbaren Beförderungsbedingungen zum frühstmöglichen Zeitpunkt darstellt.

OLG KOBLENZ Urt. v. 25.03.10, (einfach zu finden bei google unter "Xa ZR 96/09reise-recht-wiki.de".)

Wie sehen, hängt es stark vom Einzelfall ab, ob es als vergleichbare Beförderung anzusehen ist oder nicht.

Aufgrund der Tatsache, dass die Entfernung 230 KM zum Stuttgarter Flughafen beträgt und ich mangels gegenteiliger Angaben auch mal jetzt davon ausgehe, dass der Flug nicht am selben Tag durchgeführt wird, dass keine vergleichbare Beförderung bzw. anderweitige Beförderung gegeben ist.

Ich hoffe ich konnte Ihnen etwas weiterhelfen und wünsche Ihnen weiterhin alles gute :)

Beantwortet von (7,200 Punkte)
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