Du fragst dich, wie "vergleichbare Reisebedingungen", genannt in Artikel 8 EU-VO, zu verstehen ist.
Dazu möchte ich Bezug auf deine Reisesituation von München/Stuttgart nach Tunesien nehmen.
Ich habe einmal nach Urteilen gesucht, die auf deinen Fall passen könnten. Gefunden habe ich das hier:
BGH, Urteil vom 25. März 2010 - Xa ZR 96/09 (ganz einfach zu finden, wenn du bei Google eingibst: BGH Xa ZR 96/09 reise-recht-wiki.de)
Nach Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung haben Fluggäste unter anderem Anspruch auf eine anderweitige Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zum frühestmöglichen Zeitpunkt; damit einher geht die Pflicht des Luftfahrtunternehmens, eine solche anderweitige Beförderung anzubieten und durchzuführen. Nach dem deutschen Sachrecht steht dem Kläger gemäß § 280 Abs. 1, § 249 Abs. 1 BGB ein Anspruch auf Ersatz von Mehrkosten zu, wenn diese auf einer schuldhaften Verletzung dieser Pflichten der Beklagten beruhen.
Es ist also so, dass eine Verletzung der Pflichten aus Artikel 8 EU-VO eine Pflichtverletzung gemäß § 280 I S. 1 BGB darstellt, und insofern einen Anspruch auf Schadensersatz eröffnen kann. Zu einem solchen Anspruch kommt es beispielsweise, wenn eine Fluggesellschaft ihren Pflichten aus Artikel 8 EU-VO nicht nachkommt, und ein Passagier deshalb gezwungen ist auf eigene Faust einen Alternativflug zu buchen - dann kann der Fluggast unter Umständen eine Erstattung der Kosten als Schadensersatz verlangen. Möglich wäre dies vielleicht auch für dich, da du gezwungen bist eine andere Form des Transports zu buchen und zu zahlen, da deine Airline ihrer Pflicht nicht nachzukommen scheint.
LG Köln, Urteil vom 09. April 2013, Az.: 11 S 241/12 (einfach für dich zu finden, wenn du bei Google eingibst: LG Köln 11 S 241/12 reise-recht-wiki.de)
Der Kläger muss sich auf die Überlassung eines Bahntickets nicht einlassen. Denn hiernach schuldet das Luftfahrtunternehmen bei Annullierung des Fluges gemäß Art. 8 Abs. 1 lit. b) oder c) die anderweitige Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Bedingungen. Von vergleichbaren Bedingungen ist bei einer Beförderung mittels Bahn statt Flugzeug nicht auszugehen.
Von vergleichbaren Reisebedingungen wird in diesem Urteil beispielsweise nicht ausgegangen, wenn anstatt eines Flugtickets ein Bahnticket angeboten wird.
Leider passt keines der Urteile genau auf deinen Fall, und "vergleichbar" ist in diesem Zusammenhang schwierig auszulegen.
Dabei ist "vergleichbar" aber schwierig auszulegen, und dies ist nur meine Meinung. Dazu habe ich bisher leider auch keine Urteile gefunden, die eine Richtung vorgeben könnten.
Deine ursprünglich gebuchte Verbindung war München - Tuensien, umgebucht wurdest du auf Stuttgart - Tunesien. Eine vergleichbare Reisebedingung wäre dies meiner Meinung nach nur, wenn dich diese Umbuchung nicht wesentlich schlechter stellen würde, das heißt, wenn für einen vernünftigen Transport zwischen den Flughäfen gesorgt würde, oder dir dafür zumindest die Kosten erstattet werden würden. Aber dies ist nur meine Meinung.
Ich würde dir also raten dich an deine Fluggesellschaft zu wenden und mit ihr darüber zu sprechen, ansonsten bleibt dir ohnehin nur der Weg zu einem Anwalt und vielleicht sogar vor Gericht, wo dann noch einmal von qualifizierter Stelle die Vergleichbarkeit der dir zugewiesenen neuen Verbindung mit der alten Verbindung untersucht wird.