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Wir haben eine Kreuzfahrt im September gebucht in den Orient bei TUI Cruises Mein Schiff. Ganz bewußt haben wir uns für eine hochwertige Airline Qatar Airways entschieden. Diese ist auch in der Reisebestätigung so aufgeführt. Dann erhielten wir eine Information, dass sich die Flugdaten ändern. Nun ist die Airline SunExpress, eine türkische Airline.

Hierbei ändern sich neben der Flugroute auch die Gepäckgrenzen von 30 kg auf 20 kg.Auf dem Rückflug gibt es einen Zwischenstopp auf dem Feldflughafen Ordu-Giresun (eine Landebahn auf türkischem Hoheitsgebiet) - googelt ruhig einmal. 

Der Flugpreis Qatar Airways belief sich auf 750 €. Flüge mit diesem Billiganbieter SunExpress oder auch andere renomierte Fluggesellschaften, wie KLM oder Air France, bekommt man derzeit für rd. 350 € - also weniger als die Hälfte. Also für uns ist das so in etwa Mercedes bestellt und Trabi geliefert.

Darüber hinaus hat das Auswärtige Amt ReiseHINWEISE (ja, ich weiß, keine Reisewarnung) erteilt. Ich werden nun aber gezwungen, nicht nur mit einer türkischen Airline zu fliegen, sondern auch noch in der Türkei zwischen zu landen. Nur zum Verständnis. Wir sind keine Gegner der Türken, ganz im Gegenteil. Wir wollen aber das jetzige System nicht quer subventionieren, solange die Verhältnisse dort so sind, wie sie sind. 

Anfragen nach kostenfreier Stornierung, kostenfreier Umbuchung auf eine andere Reise, Preisnachlass oder auch das Erstatten des Flugpreises (750 € p. P.) und wir kümmern uns eigenständig um die Anreise --- ALLES abgelehnt. Müssen wir das so hinnehmen?

Gefragt in Reisevertragsrecht von
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Guten Tag,

 

Bei einer Pauschalreise ergeben sich die rechtlichen Aspekte aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch, insbesondere aus den §§651a-651m BGB.

Bei Pauschalreisen kommt es häufig zu Verschiebungen der Flugzeiten, der Orte oder der ausführenden Airline. Dies ist im Wesentlich hinzunehmen, wenn in den AGB des jeweiligen Veranstalters Änderungen vorbehalten werden. Trotzdem muss eine solche Änderung für den jeweilig betroffenen Reisenden auch hinnehmbar sein und nicht im Gesamten beeinträchtigt wird. Die Änderung muss für den Reisenden zudem auch zumutbar sein.

Liegt eine wesentliche Beeinträchtigung vor, so kann dies einen Reisemangel im Sinne des §651 c I BGB bergründen.

 

Der Reiseveranstalter ist verpflichtet, die Reise so zu erbringen, dass sie die zugesicherten Eigenschaften hat und nicht mit Fehlern behaftet ist, die den Wert oder die Tauglichkeit zu dem gewöhnlichen oder nach dem Vertrag vorausgesetzten Nutzen aufheben oder mindern.

 

Anderenfalls liegt lediglich ein unerheblicher Fehler vor. Bewirkt diese Veränderung eine wesentliche Beeinträchtigung, so kann vom Vorliegen eines Reisemangels im Sinne des ausgegangen werden. Dies begründet für den Reisenden wiederum verschiedene rechtliche Möglichkeiten. Dies kann beispielsweise eine Reisepreisminderung (§ 651d BGB) oder der kostenfreie Rücktritt der Reise (§651a Abs. 5 BGB) oder ein Schadensersatzanspruch (§ 651f. BGB) sein.

Es ist nun für Ihren Sachverhalt fraglich, ob die Verlegung auf eine andere Airline und der zusätzliche Zwischenstopp einen solchen Mangel begründet. Es kommt bei dieser Frage erheblich darauf an, ob Sie noch zu den ursprünglichen Zeiten fliegen und auch dieselben Flughäfen anfliegen. In der Regel schuldet der Veranstalter nicht die Beförderung mit einem bestimmten Luftfahrtunternehmen. Es ist im Endeffekt jedoch immer eine Sache des Einzelfalls.

So wurde bspw. in folgenden ähnlichen Fällen der Reisepreis für die beeinträchtigten Tage gemindert:

 

-       Zeitlich verschobener Flug ab 4h -> ab 5%

-       Niedrigere Klasse -> 10-15%

-       Erhebliche Abweichung vom normalen Standard -> 5-10%

-       Fehlende Verpflegung -> 5%

-       Fehlen der in der Flugklasse üblichen Unterhaltung -> 5%

 

 

Trotzdem können Sie sich mit dem Reiseveranstalter in Verbindung setzen und vielleicht einen Konsens (eventuell durch den Abflug von einem anderen Flughafen) finden. Im Zweifel können Sie sich auch an einen Fachanwalt wenden. 

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