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Wir sind drei Personen und haben eine Pauschalreise nach Portugal gebucht, die drei Koffer kamen mit 31 stunden Verspätung an- wir hatten vor Ort nichts zum anziehen nur die warme Kleidung am Körper daher fing die Reise statt mit Entspannung mit einem großen Stress an. Wir haben die Quittungen für die nötigsten Einkäufe aufbewahrt und machen diese geltend, leider weiß ich nicht genau wie es mit dem Entschädigungssatz aussieht.  Der Entschädigungssatz der pro Tag geltend gemacht werden kann liegt laut einigen Artikeln die ich las bei 20 25%. Gilt dieser Entschädigungssatz einmalig auf den gesamten Reisepreis oder pro Person?
Gefragt in Gepäckverspätung von
wieder getaggt von
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2 Antworten

+1 Punkt
Hallo,

 

bei einer von Ihnen gebuchten Pauschalreise kam Ihr Gepäck mit einer Verspätung von 31 h Stunden an Ihrem Reiseziel an. Nun fragen Sie sich, wie und welcher Höhe Sie eine Entschädigung verlangen können.

 

Bei Pauschalreisen ergeben sich Ansprüche von Reisenden aus §651 a-m BGB. In einem Fall der Gepäckverspätung müsste man prüfen, ob dies einen sogenannten Reisemangel nach §651 c BGB darstellt. Davon würde Ich persönlich ausgehen, da Sie Ihre Reise nicht geplant mit Ihrem Gepäck und vor allem stressfrei antreten konnten. Zudem kommt, dass Sie sich vorerst ersatzweise einiges an Kleidung nachbeschaffen mussten.

 

Für die Zeit, in der Sie ohne Gepäck verweilt haben, könnten Sie einen Anspruch auf Minderung des Reisepreises geltend machen. Wichtig ist, dass der Mangel rechtzeitig angezeigt wurde und zwar gegenüber dem Reiseveranstalter. Dies ist formlos möglich.

 

Eine genaue Minderungshöhe ist rechtlich nicht festgeschrieben, liegt allerdings in der Regel je nach Fall und Gegebenheiten etwa zwischen 20 und 50 Prozent des tagesanteiligen Reisepreises pro mangelbehafteten Urlaubstag, so LG Frankfurt a.M., Urt. v. 05.06.2007, Az.: 2-24 S 44/06. Die unterschiedlichen Prozentsätze kommen dadurch zu Stande, dass z.B. wenn eine bestimmte Reiseart, wie eine Sportreise gebucht wurde, und da die entsprechende Ausrüstung nicht mitgeliefert wurde, eine noch größerer Beeinträchtigung des Reisenden vorliegt. Die Prozente werden pro Tagesreisepreis bemessen und ich schätze auch pro betroffener Person. Dies gilt auch nur für die Tage, in denen das Gepäck nicht zur Verfügung stand.

 

Minderungsansprüche aus dem Montrealer Übereinkommen sind ebenso nicht ausgeschlossen. Für diesen Ersatz, der sich aus Art. 19 MÜ ergibt, gibt es allerdings auch eine Haftungsobergrenze von 1131 Sonderziehungsrechte, was ca. 1300€ entspricht. Dies gilt pro geschädigter Person und nicht pro Gepäckstück.

Dieser Anspruch ist allerdings wiederum an die Fluggesellschaft zu richten. Erstattet diese einen Betrag, der über den Wert des Gepäcks hinaus geht, so ist dieser auf einen Minderungsanspruch gegenüber des Reiseveranstalters anzurechnen.

 

Eine weitere Möglichkeit ist auch ein Entschädigungsanspruch aufgrund nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit gem. §651 f II BGB.
Beantwortet von (21,990 Punkte)
+1 Punkt
Vielen Dank für Ihre freundliche Antwort! Wir haben den Reiseveranstalter und die Airline kontaktiert. Bisher hat sich nur der Reiseveranstalter gemeldet und weist jegliche Forderung bezüglich Reisepreisminderung oder aufgrund von nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit zurück. Können Sie uns einen guten Anwalt empfehlen? Vielen Dank im Voraus!
+1 Punkt

Sie haben eine Pauschalreise gebucht, auf der Ihr Gepäck verspätet angekommen ist.

Dadurch können Sie möglicherweise eine Reisepreisminderung gegen den Reiseveranstalter verlangen, wenn Ihr Urlaub erheblich beeinträchtigt wurde, d.h. Ein Reisemangel gemäß § 651 c BGB vorliegt.
Ein solcher besteht, wenn die Reise nicht die zugesicherte Eigenschaft besitzt, oder mit gravierenden Fehlern behaftet ist, sodass der Wert oder die Tauglichkeit der Reise beeinträchtigt ist.

Eine erhebliche Beeinträchtigung entsteht, wenn wegen des fehlenden Gepäcks an diversen Urlaubsaktivitäten nicht teil genommen werden konnte. Der Reisemangel muss beim Reiseveranstalter schnellstmöglich angezeigt werden. Es besteht eine Frist (gemäß § 651 g BGB) von 30 Tagen.

Falls ein Reisemangel vorliegt, kann meines Erachtens jeder von Ihnen einzelnd einen Anspruch auf Reisepreisminderung geltend machen, da jede Reise beeinträchtigt war und Ihnen allen das Gepäck abhanden gekommen ist.

Interessant könnte für Sie außerdem sein, dass Sie im Falle einer Gepäckverspätung auch Ansprüche gegen den Luftfrachtführer aus dem Montrealer Übereinkommen geltend machen können. Besonders relevant ist für Sie insbesondere Artikel 19:

"Der Luftfrachtführer hat den Schaden zu ersetzen, der durch Verspätung bei der Luftbeförderung von Reisenden, Reisegepäck oder Gütern entsteht. Er haftet jedoch nicht für den Verspätungsschaden, wenn er nachweist, dass er und seine Leute alle zumutbaren Maßnahmen zur Vermeidung des Schadens getroffen haben oder dass es ihm oder ihnen nicht möglich war, solche Maßnahmen zu ergreifen."

 

Dies bedeutet, dass der jeweilige Luftfrachtführer, alle Schäden, die durch die Verspätung des Koffers aufkommen, zu ersetzen hat. Das heißt, dass euch alle materiellen Schäden ersetzt werden müssen. Solche Schäden sind alle gekauften Ersatzkleider und Kosmetikartikel. Von Vorteil ist allerdings, dass Sie alle Belege und Quittungen, als Beweis für die Ausgaben vorlegen könnt. Es gibt allerdings eine Haftungshöchstgrenze von 1.131 Sonderziehungsrechten pro Person. Dies ist ungefähr 1300 Euro.
Sie sollten den Schaden spätestens 21 Tage nach Rückerhalt der Gepäckstücke anzeigen.

 

AG Frankfurt a.M., Urteil vom 03.02.2011, Az. 32 C 2427/10-84

Bei einer Gepäckverspätung müssen betroffene Passagiere sich immer an die Airline wenden, die das Gepäck auf der betroffenen Strecke transportiert hat. Diese Airline muss dann bis zur Obergrenze von etwa 1.300 € alle finanziellen Schäden ersetzen. Es spielt dabei keine Rolle, zwischen welchen Staaten der Flug stattfand, solange beide Staaten Vertragspartner des Montrealer Übereinkommens sind.
(zu finden über Google-Suche „32 C 2427/10-84 reise-recht-wiki“)

 

AG Frankfurt a.M., Urteil vom 03.02.2011, Az. 32 C 2427/10-84

Bei einer Gepäckverspätung müssen betroffene Passagiere sich immer an die Airline wenden, die das Gepäck auf der betroffenen Strecke transportiert hat. Diese Airline muss dann bis zur Obergrenze von etwa 1.300 € alle finanziellen Schäden ersetzen. Es spielt dabei keine Rolle, zwischen welchen Staaten der Flug stattfand, solange beide Staaten Vertragspartner des Montrealer Übereinkommens sind.
(zu finden über Google-Suche „32 C 2427/10-84 reise-recht-wiki“)

 

 

Beantwortet von (16,560 Punkte)
+1 Punkt
Vielen Dank für Ihre freundliche Antwort :-)
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