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Hallo,

bei einer Pauschalreise mit 1-2fly (Pad-PMI, Flug mit NIKI) wurde meiner Mutter auf dem Rücklfug von Mallorca der Platz im regulär gebuchten Flieger  nach Paderborn verwehrt, da damit wohl gestrandete Airberlin-Kunden zuerst befriedet werden sollten.

Sie wurde umgebucht auf einen Flieger mehrere Std. später. Dieser ging aber nicht nach PAD sondern nach DUS. Sie müsste ein Taxi von DUS nach Hause nehmen.

Welchen Anspruch auf Entschädigung hat sie? Können die Taxikosten geltend gemacht werden?

Danke für die Antwort und freundliche Grüße
Gefragt in Umbuchung von
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1 Antwort

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Ihre Mutter hat eine Pauschalreise gebucht. Bei dem Rückflug wurde Ihre Mutter jedoch nicht befördert, auf einen anderen Flug umgebucht und sind mit einer Verspätung von mehreren Stunden angekommen. Jedoch nicht an den ursprünglichen Zielpunkt Düsseldorf, sondern nach Paderborn. Nun fragen Sie sich, ob Ihre Mutter irgendwelche Ansprüche geltend machen kann, insbesondere die Taxikosten geltend machen kann.

Es wurde eine Pauschalreise gebucht. Mögliche Ansprüche ergeben sich daher aus dem Reisevertragsrecht des BGB, welches in den §§ 651 a-m geregelt ist.

Sie könnten zunächst einen Anspruch auf Reisepreisminderung aus § 651 d BGB haben.

Dafür müsste die Flugverspätung jedoch einen Reisemangel darstellen.

§ 651 c BGB

(1) Der Reiseveranstalter ist verpflichtet, die Reise so zu erbringen, dass sie die zugesicherten Eigenschaften hat und nicht mit Fehlern behaftet ist, die den Wert oder die Tauglichkeit zu dem gewöhnlichen oder nach dem Vertrag vorausgesetzten Nutzen aufheben oder mindern.

Ein Reisemangel liegt vor, wenn eine zugesicherte Eigenschaft von dem im Vertrag vereinbarten Optimum abweicht. Ein Mangel ist nicht gleich ein Mangel und nicht immer bekommt der Urlauber eine Entschädigung, auch wenn ein Mangel vorliegt. Es müssen Umstände vorliegen, die den Wert des Urlaubes beeinträchtigen. Dabei ist von einer bloßen Unannehmlichkeit zu unterscheiden. Eine bloße Unannehmlichkeit ist eine Situation, die zwar auch eine Abweichung vom Vereinbarten darstellt, jedoch so unerheblich von ihrer Dauer und Beschaffenheit ist, dass sie nicht als „vollwertiger“ Mangel angesehen wird. Es ist schwer zu beurteilen, ab wann tatsächlich ein Mangel vorliegt, welcher eine Reisepreisminderung begründen würde. Dafür muss der konkrete Einzelfall genau analysiert werden.

Im folgenden Fall entscheid das AG Hamburg aber bei einer Verspätung zum Beispiel, dass ein Reisemangel vorliegt:

AG Hamburg, Urt. v. 02.09.2010, Az: 8B C 194/10 (Das Urteil kann man im Volltext im Internet finden. Dazu einfach "Az: 8B C 194/10 reise-recht-wiki" eingeben)

Eine Flugverspätung bei einer Flugpauschalreise begründet einen Anspruch auf Reisepreisminderung. In der mehrstündigen Verspätung sei eine Schlechtleistung des Veranstalters zu sehen, die eine 10%tige Minderung des Reise-Tagespreises begründe.

Neben einer Reisepreisminderung kommt meines Erachtens auch ein Anspruch auf Schadensersatz aus § 651f in Betracht. Dieser umfasst  alle Vermögensnachteile bzw. Gesundheits- oder Sachschäden, die aus Reisemängeln resultieren. Die Schäden im Sinne des § 651 f Absatz 1 BGB umfassen alle Mangelfolge- und Begleitschäden die in einem Zusammenhang mit dem Reisemangel stehen und nicht schon durch eine Reisepreisminderung ausgeglichen wurden. 

Meines Erachtens nach können Sie aus dem § 651 f BGB die Kosten geltend machen, die Ihnen durch die Nichtbeförderung entstanden. Also auch die Taxikosten.

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