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Hallo

 

Hier noch die genauen Daten Abflug wäre am

 

21.06.2019 um 06:00 von Wien nach Lissabon

 

Und verschoben wurde ich auf

 

21.06.2019 um 15:05 von Wien nach Lissabon

 

Informiert wurde ich am 25.03.2019 von der Wizzair und da kann man sich wirklich nichts holen immer hin verliere ich 9 Stunden im Urlaub, weiters hätte ich damals beim buchen den späteren Flug genommen wäre dieser billiger geweshen somit soll ich jetzt wirklich für den schlechteren Flug auch noch mehr bezahlen?

 

Oder gibt es hier irgendwie eine Chance weil bei Wizzair wurde mir bei der Hotline gesagt das einzige was sie anbieten ist das sie mir mein Geld 1:1 zurück überweisen aber wenn ich jetzt einen andern Flug buche sind die natürlich viel teurer als damals?

 

Bitte um Info ob ich ihr Email unten richtig verstehe oder ob ich nur zu wenig Daten angegeben habe damals und ich mit den zusätzlichen Daten die ich jetzt mitgeschickt habe sich an der sachlage etwas ändert?

 

Danke im Voraus

 

Mit freundlichen Grüssen

 

Michael Zarits

Gefragt in Flugzeitenverschiebung von
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Beste Antwort

Sie haben einen Flug von Wien nach Lissabon mit WizzAir gebucht. Dieser wurde jedoch von 6 Uhr auf 15 Uhr verlegt. Sie fragen nun nach Ihren Ansprüchen. Mögliche Ansprüche ergeben sich aus der Europäischen Fluggastrechte Verordnung VO Nr. 261/2004.  Diese kommen in Betracht, wenn eine Annullierung oder große Verspätung vorliegt. In einem solchen Fall können ergeben sich dann Ansprüche gemäß Artikel 5 EU-VO

EuGH, Urteil vom 13.10.2011, Az C-83/10 (bei Google einfach zu finden, wenn Sie eingeben: „C-83/10 reise-recht-wiki“)

Eine Annullierung liegt immer dann vor, wenn ein Flug nicht so durchgeführt werden kann wie geplant und der Start daher aufgegeben wird. Wird ein Flug auf einen anderen Tag verlegt, ist darin ebenfalls eine Annullierung zu sehen. Es ergeben sich somit auch Ansprüche aus der EU-Fluggastrechteverordnung.

Eine Annullierung liegt in Ihrem Fall nicht vor, da der Flug ja lediglich nach hinten verschoben wurde. Es könnte aber eine große Verspätung vorliegen. Eine solche ist ab einer Verspätung von 3 Stunden anzunehmen: 

EuGH, Urt. v. 19.10.2007, Az: C-402/07 (Das Urteil können Sie im Volltext im Internet finden. Dazu einfach: "Az: C-402/07 reise-recht-wiki" bei Google eingeben)

Der Europäische Gerichtshof hat dem Kläger Recht zugesprochen. Gemäß Art. 7 der Fluggastrechte Verordnung stehe Fluggästen bei einer Abflugverzögerung von mehr als 3 Stunden eine Ausgleichszahlung zu.

LG Frankfurt, Urt. v. 26.07.2013, Az: 2-24 S 47/12 (Das Urteil können Sie im Volltext im Internet finden. Dazu einfach: "Az: 2-24 S 47/12 reise-recht-wiki" bei Google eingeben)

Es ist davon auszugehen, dass eine entsprechende Verspätung von mindestens 3 Stunden am Endziel grundsätzlich einen Ausgleichsanspruch auslösen. 

Es liegt also eine große Verspätung vor. Welche Ansprüche ein Reisender aufgrund einer Annullierung hat, ergibt sich aus Artikel 5 der Europäischen Fluggastrechteverordnung:

(1) Bei Annullierung eines Fluges werden den betroffenen Fluggästen

a) vom ausführenden Luftfahrtunternehmen Unterstützungsleistungen gemäß Artikel 8 angeboten,

b) vom ausführenden Luftfahrtunternehmen Unterstützungsleistungen gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a) und Absatz 2 angeboten und im Fall einer anderweitigen Beförderung, wenn die nach vernünftigem Ermessen zu erwartende Abflugzeit des neuen Fluges erst am Tag nach der planmäßigen Abflugzeit des annullierten Fluges liegt, Unterstützungsleistungen gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstaben b) und c) angeboten und

c) vom ausführenden Luftfahrtunternehmen ein Anspruch auf Ausgleichsleistungen gemäß Artikel 7 eingeräumt, es sei denn,

i) sie werden über die Annullierung mindestens zwei Wochen vor der planmäßigen Abflugzeit unterrichtet (...)

Sie haben leider keinen Anspruch auf eine Ausgleichszahlung, da Sie früher als 2 Wochen über die Änderung informiert wurdet. Gemäß Artikel 5 Absatz 1 c) i) der VO Nr. 261/2004 entfällt dieser Anspruch nämlich in einem solchen Fall.

Allerdings begründet Artikel 5 der Verordnung noch andere Ansprüche. Hier ist Artikel 8 der Verordnung entscheidend:

 (1) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so können Fluggäste wählen zwischen

a) – der binnen sieben Tagen zu leistenden vollständigen Erstattung der Flugscheinkosten nach den in Artikel 7 Absatz 3 genannten Modalitäten zu dem Preis, zu dem der Flugschein erworben wurde, für nicht zurückgelegte Reiseabschnitte sowie für bereits zurückgelegte Reiseabschnitte, wenn der Flug im Hinblick auf den ursprünglichen Reiseplan des Fluggastes zwecklos geworden ist, gegebenenfalls in Verbindung mit
– einem Rückflug zum ersten Abflugort zum frühestmöglichen Zeitpunkt,

b) anderweitiger Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zum frühestmöglichen Zeitpunkt oder

c) anderweitiger Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zu einem späteren Zeitpunkt nach Wunsch des Fluggastes, vorbehaltlich verfügbarer Plätze.

Danach habt Sie einen Anspruch auf Erstattung oder anderweitige Beförderung.

Sie können also entweder den Flug stornieren und erhaltet den Preis für die Tickets zurück, dann könnte Sie selbstständig neu buchen. Oder Sie fordern WizzAir auf, Ihnen einen Alternativflug zu vergleichbaren Bedingungen anzubieten. Sollte WizzAir Ihnen keinen Flug innerhalb einer angemessenen Frist bereitstellen, können Sie selbst Abhilfe schaffen und die Differenz des Ticketpreises von WizzAir erstattet verlangen.

Weil es sich hierbei allerdings nur um meine persönliche Einschätzung handelt und kein Rechtsrat darstellen soll, empfehle ich jedoch das Einschalten eines Anwalts. 

Beantwortet von (14,180 Punkte)
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Hallo Mike, 

am besten Lesen Sie sich nochmal die Beiträge in ihrem anderen Post durch. Dort steht alles ausführlich beschrieben.

Um allerdings nochmal genauer auf ihre Frage einzugehen, erkläre ich es nochmal kurz zusammengefasst:

Sie können gem. Art. 8 der Verordnung die Flugkostenrückerstattung wählen. Demnach würden Sie das Geld für die Tickets zurück bekommen. Sie sind nun nicht verpflichtet wieder Flüge bei Wizzair zu buchen. Sie können auch ruhig andere Flüge bei einer anderen Airline buchen. Eventuell finden Sie da noch einen günstigen. 

Aber im Prinzip: Nein, Sie können sich nichts weiteres holen. Änderungen im Flugplan geschehen nicht selten und sind daher unvermeidlich, auch wenn diese natürlich sehr ärgerlich sind. 

An der Sachlage ändert es daher meines Erachtens nach nichts. Tut mir leid. 

Beantwortet von (11,820 Punkte)
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