Jetzt verstehe ich Ihre Frage. Sie missverstehen §34 Abs. 2 RVG.
§34 Abs. 2 RVG schreibt gesetzlich vor:
"Wenn nichts anderes vereinbart ist, ist die Gebühr für die Beratung auf eine Gebühr für eine sonstige Tätigkeit, die mit der Beratung zusammenhängt, anzurechnen."
Sie haben eine Erstberatung von einem Anwalt in Anspruch genommen. Nun will der Anwalt die sich an die Erstberatung anschließende Interessenvertretung ausschließlich auf Basis der Vergütungsvereinbarung übernehmen, die die gesetzlich vorgesehene Anrechnung nach §34 Abs. 2 RVG ausschließt. Sie meinen, dass der Anwalt nach Gesetz verpflichtet wäre, die Erstberatung anzurechnen.
Sie unterliegen bei Ihrer Meinung einem Zirkelschluss. Der Anwalt muss den Auftrag (von Ihnen als Auftraggeber) nicht annehmen. Der Anwalt (als Auftragnehmer) darf im Rahmen seiner Vertragsfreiheit und Preisgestaltungsfreiheit (Grundrechte!) den Auftrag zu seinen Konditionen anbieten. Stimmen Sie (als Auftraggeber) nicht zu, kommt eben kein Vertrag zustande. Ganz einfach.
Was Sie missverstehen, ist, dass §34 Abs. 2 ja gerade "eine sonstige Tätigkeit, die mit der Beratung zusammenhängt" voraussetzt. Und das ist in Ihrem Fall (wie fast immer) die Interessenvertretung. Der Anwalt schuldet Ihnen aber keine Interessenvertretung (oder "sonstige Tätigkeit"), weil Sie ihn nicht beauftragt haben. Dann gibt es auch nichts anzurechnen.
Ist doch auch ganz logisch: Sonst würde §34 Abs. 2 RVG allen Anwälten ja vorschreiben, die Erstberatung immer anzurechnen, also faktisch kostenfrei zu erbringen. Genau das Gegenteil soll §34 Abs. 2 aber bewirken. Du kannst das Ziel des Gesetzgebers (die Regelung des §34 RVG wurde damals 2003 durch FDP, CDU/CSU, SPD und DIE GRÜNEN nahezu einhellig im Bundestag initiiert) in der Bundestags-Drucksache nachlesen: Bundestags-Drucksache 15/1971 auf Seite 147:
Die Regelung über die Rechtsanwaltsgebühren der Erstberatung ist ein "Appell an den Anwalt, der dazu führen soll, dass Gebührenvereinbarungen in diesem Bereich zur Regel" werden. "Für den Anwalt soll die Regelung den Einstieg zu einem Gespräch über die Gebührenvereinbarung" erleichtern. Der deutsche Gesetzgeber will also Anwälte motivieren, eine Erstberatung anzubieten und über seine Gebühren zu verhandeln. Diese Erstberatung (also als Einstiegsberatung gedacht) soll den Verbraucher nicht mehr als 249,90 Euro kosten.
Die Gerichte in Deutschland sind bei der Bezahlung einer anwaltlichen Erstberatung (einheitlich) streng. Daher wirst Du kein gegenteiliges Urteil finden. Das neueste Urteil wegen einer Erstberatung durch einen Anwalt stimmt in den Kanon der Instanzgerichte ein:
Landgericht Wiesbaden - LG Wiesabden, Urteil 12.04.2017, Az: 5 S 33/16 Anwaltskosten Erstberatung:
"Die Kläger haben auch nicht ihre Aufklärungspflicht bezüglich der Kosten verletzt. Auf die zutreffenden Ausführungen des Amtsgerichts kann auch insoweit zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen werden. Entgegen der Ansicht der Beklagten ist ein Rechtsanwalt nicht verpflichtet, ungefragt die Höhe der anfallenden Gebühren mitzuteilen, sondern muss lediglich auf die Berechnung der Gebühren nach dem Gegenstandswert hinweisen (BGH, Urteil vom 24.05.2007 - IX ZR 89/06 - zit. n. Juris)."
Daher nochmal: Ob die Erstberatungsgebühren angerechnet werden oder nicht, d.h. ob die Anrechnungsoption aus §34 Abs. 2 RVG gezogen wird oder nicht, ist für den Anwalt (als Auftragnehmer) OPTIONAL! Bietet der Anwalt die weitergehende Interessenvertretung ausschließlich auf Vergütungsvereinbarung an, ist das legitim und sogar vom Gesetzgeber in Deutschland gewollt.
Sie müssen den Auftrag ja nicht erteilen.