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Jetzt verstehe ich Ihre Frage. Sie missverstehen §34 Abs. 2 RVG.

§34 Abs. 2 RVG schreibt gesetzlich vor:

"Wenn nichts anderes vereinbart ist, ist die Gebühr für die Beratung auf eine Gebühr für eine sonstige Tätigkeit, die mit der Beratung zusammenhängt, anzurechnen."

Sie haben eine Erstberatung von einem Anwalt in Anspruch genommen. Nun will der Anwalt die sich an die Erstberatung anschließende Interessenvertretung ausschließlich auf Basis der Vergütungsvereinbarung übernehmen, die die gesetzlich vorgesehene Anrechnung nach §34 Abs. 2 RVG ausschließt. Sie meinen, dass der Anwalt nach Gesetz verpflichtet wäre, die Erstberatung anzurechnen.

Sie unterliegen bei Ihrer Meinung einem Zirkelschluss. Der Anwalt muss den Auftrag (von Ihnen als Auftraggeber) nicht annehmen. Der Anwalt (als Auftragnehmer) darf im Rahmen seiner Vertragsfreiheit und Preisgestaltungsfreiheit (Grundrechte!) den Auftrag zu seinen Konditionen anbieten. Stimmen Sie (als Auftraggeber) nicht zu, kommt eben kein Vertrag zustande. Ganz einfach.

Was Sie missverstehen, ist, dass §34 Abs. 2 ja gerade "eine sonstige Tätigkeit, die mit der Beratung zusammenhängt" voraussetzt. Und das ist in Ihrem Fall (wie fast immer) die Interessenvertretung. Der Anwalt schuldet Ihnen aber keine Interessenvertretung (oder "sonstige Tätigkeit"), weil Sie ihn nicht beauftragt haben. Dann gibt es auch nichts anzurechnen.

Ist doch auch ganz logisch: Sonst würde §34 Abs. 2 RVG allen Anwälten ja vorschreiben, die Erstberatung immer anzurechnen, also faktisch kostenfrei zu erbringen. Genau das Gegenteil soll §34 Abs. 2 aber bewirken. Du kannst das Ziel des Gesetzgebers (die Regelung des §34 RVG wurde damals 2003 durch FDP, CDU/CSU, SPD und DIE GRÜNEN nahezu einhellig im Bundestag initiiert) in der Bundestags-Drucksache nachlesen: Bundestags-Drucksache 15/1971 auf Seite 147:

Die  Regelung über die Rechtsanwaltsgebühren der Erstberatung  ist  ein "Appell an den Anwalt, der dazu führen soll, dass Gebührenvereinbarungen  in  diesem  Bereich  zur  Regel"  werden.  "Für den  Anwalt  soll  die  Regelung  den  Einstieg  zu  einem  Gespräch über die Gebührenvereinbarung" erleichtern. Der deutsche Gesetzgeber will also Anwälte motivieren, eine Erstberatung anzubieten und über seine Gebühren zu verhandeln. Diese Erstberatung (also als Einstiegsberatung gedacht) soll den Verbraucher nicht mehr als 249,90 Euro kosten.

Die Gerichte in Deutschland sind bei der Bezahlung einer anwaltlichen Erstberatung (einheitlich) streng. Daher wirst Du kein gegenteiliges Urteil finden. Das neueste Urteil wegen einer Erstberatung durch einen Anwalt stimmt in den Kanon der Instanzgerichte ein:

Landgericht Wiesbaden - LG Wiesabden, Urteil 12.04.2017, Az: 5 S 33/16 Anwaltskosten Erstberatung:

"Die Kläger haben auch nicht ihre Aufklärungspflicht bezüglich der Kosten verletzt. Auf die zutreffenden Ausführungen des Amtsgerichts kann auch insoweit zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen werden. Entgegen der Ansicht der Beklagten ist ein Rechtsanwalt nicht verpflichtet, ungefragt die Höhe der anfallenden Gebühren mitzuteilen, sondern muss lediglich auf die Berechnung der Gebühren nach dem Gegenstandswert hinweisen (BGH, Urteil vom 24.05.2007 - IX ZR 89/06 - zit. n. Juris)."

Daher nochmal: Ob die Erstberatungsgebühren angerechnet werden oder nicht, d.h. ob die Anrechnungsoption aus §34 Abs. 2 RVG gezogen wird oder nicht, ist für den Anwalt (als Auftragnehmer) OPTIONAL! Bietet der Anwalt die weitergehende Interessenvertretung ausschließlich auf Vergütungsvereinbarung an, ist das legitim und sogar vom Gesetzgeber in Deutschland gewollt.

Sie müssen den Auftrag ja nicht erteilen.

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Erstberatungskosten von 249,90 gerechtfertigt - Amtsgericht Düsseldorf 53 C 147/18

Erstberatung AG Dusseldorf

Amtsgericht Düsseldorf 53 C 147/18

Im Namen des Volkes

Urteil

In dem Rechtsstreit xxx

Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt Bartholl, Mommsenstr. 58, 10629 Berlin

gegen

xxx

hat das Amtsgericht Düsseldorf im vereinfachten Verfahren gemäß §495a ZPO ohne mündliche Verhandlung am 02.08.2018 durch den Richter am Amtsgericht für Recht erkannt:

Der Beklagte wird verurteilt, 249,90 EUR (in Worten: zweihundertneunundvierzig Euro und neunzig Cent) nebst Zinsen zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits hat der Beklagte zu tragen.

Diese Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Ohne Tatbestand (gemäß §313a Abs. 1 ZPO).

Entscheidungsgründe:

Die Klage ist begründet. 

Der Kläger hat gegen den Beklagten einen Anspruch auf Zahlung einer Rechtsanwaltsvergütung in Höhe von 249,90 € nach §§ 675, 611, 612 BGB in Verbindung mit § 34 RVG, Nr. 7002 VV RVG, Nr. 7008 VV RVG.

Zwischen den Parteien ist ein entgeltlicher Geschäftsbesorgungsvertrag mit Dienstleistungscharakter über die Rechtsberatung gegenüber dem Beklagten im Hinblick auf eine Flugverspätungsforderungsangelegenheit zustande gekommen. Der Kläger hat zur Prüfung der Angelegenheit vom Beklagten Unterlagen angefordert, die der Beklagte dem Kläger zur Verfügung gestellt hat. Der Kläger hat den Sachverhalt erarbeitet und rechtlich geprüft. Der Kläger hat mit dem Beklagten die Forderungsangelegenheit im Rahmen einer Erstberatung erörtert.
Mit Rücksicht auf den Aufwand des Klägers (alle Telefonate Auswertung und Vorbereitung der Beratung) ist eine Erstberatungsgebühr einschließlich Auslagenpauschale und gesetzlicher Mehrwertsteuer i.H.v. 249,90 € nach §§ 34 Abs. 1 RVG, Nr. 7002 VV RVG, Nr. 7008 VV RVG entstanden. Der Kläger hat die Gebührenforderung ordnungsgemäß nach §§ 8, 10 RVG gegenüber dem Beklagten abgerechnet. 

Die Zinsentscheidung folgt aus §§ 291, 288 BGB. Der Beklagte befindet sich aufgrund der Zustellung des gerichtlichen Mahnbescheides im Verzug (§ 284, 291 BGB). Die Höhe des Verzugszinssatzes ergibt sich aus §288 BGB.

Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1, 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.

Der Streitwert wird auf 249,90 EUR festgesetzt.

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Erstberatung durch Anwalt kostet 249,90 - Amtsgericht Dachau 4 C 507/18

LINK zum Urteil HIER

Amtsgericht Dachau 4 C 507/18

Im Namen des Volkes

In dem Rechtsstreit xxx
Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt Bartholl Jan, Mommsenstraße 58, 10629 Berlin

gegen

xxx

wegen Forderung

erlässt das Amtsgericht Dachau durch die Richterin am Amtsgericht am 26.07.2018 ohne mündliche Verhandlung gemäß § 307 Satz 2 ZPO folgendes

Anerkenntnisurteil:

(abgekürzt nach § 313b Abs. 1 ZPO)

Der Beklagte wird verurteilt, 249,90 € nebst Zinsen zu zahlen.

Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Diese Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

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Erstberatungskosten durch anwaltliche Erstberatung in Höhe von 249,90 EUR sind gerechtfertigt - Amtsgericht Tettnang 10 C 558/18

Amtsgericht Tettnang 10 C 558/18

Beschluss

In dem Rechtsstreit xxx

Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt Jan Bartholl, Mommsenstraße 58, 10629 Berlin

gegen

xxx

wegen Rechtsanwalts-/-beistandshonorar

hat das Amtsgericht Tettnang durch den Direktor des Amtsgerichts beschlossen:

Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 

Der Streitwert wird auf 249,90 € festgesetzt.

Der Verhandlungstermin wird aufgehoben, nachdem sich der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt hat (Beklagt hat Erstberatung Kosten 249,90 € gezahlt).

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