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Hallo und guten Abend,

ich habe zwar diese Frage schon mal in ähnlicher Form gestellt, die Antwort war allerdings nicht so ganz befriedigend.

Fakt ist, meine Rückreise aus Florenz nach Bremen bestand Ende Juli aus 2 Flügen.

Der erste ging nachmittags von Florenz nach Frankfurt. Dieser wurde aufgrund schlechtem Wetter annulliert.

Der zweite ging im Anschluß daran von Frankfurt nach Bremen. Diesen habe ich verständlicherweise verpaßt.

Lufthansa sagt nun, der Annullierungsgrund für den ersten Flug sei ausschlaggebend und insofern ( eben wegen schlechtem Wetter) gäbe es für den zweiten keine Ausgleichszahlung in Höhe von 250,-- Euro

Stimmt das ???????

Freu mich auf Antwort
Gefragt in Flugannullierung von (200 Punkte)
wieder getaggt von
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Sie haben einen Flug mit Lufthansa von Florenz über Frankfurt nach Bremen gebucht. Auf dem Flug von Florenz nach Frankfurt kam es aufgrund schlechter Wetterbedingungen zu einer Annullierung. Daraufhin haben Sie Ihren Anschlussflug in Frankfurt verpasst.

Wie Sie schon ganz richtig ermittelt haben, könnte Ihnen dadurch ein Anspruch auf Ausgleichszahlungen i.H.v. 250 EUR pro Fluggast aus Artikel 7 der VO 261/2004 zustehen.

Von diesem Anspruch auf Ausgleichsleistung kann sich die Fluggesellschaft jedoch nach Artikel 5 Absatz 3 der EU-Fluggastrechteverordnung befreien, wenn außergewöhnliche Umstände vorgelegen haben.

Außergewöhnlich sind solche Umstände, die außerhalb des Machtbereiches der Fluggesellschaft liegen und auf die diese keinen Einfluss nehmen konnte. Siehe dafür auch folgendes Urteil:

LG Darmstadt, Urteil vom 01.08.2007 – Az.: 21 S 263/06 – (ganz einfach zu finden, wenn Sie bei Google eingibst: " LG Darmstadt 21 S 263/06 reise-recht-wiki.de“)

Aus Erwägungsgrund14 zur Verordnung (EG) Nr.261/2004 geht hervor, dass als außergewöhnliche Umstände nur solche in Betracht kämen, die außerhalb des direkten Einfluss- und Organisationsbereichs des Flugunternehmens liegen: Die darin aufgeführten Beispiele zeigen, dass es sich hierbei grundsätzlich um Einflussfaktoren handelt, deren Entstehung außerhalb des organisatorischen und technischen Verantwortungsbereiches des Flugunternehmers liegt, die also von diesem nicht beeinflusst und demzufolge auch nicht abgewendet werden können und außerhalb der sogenannten Betriebsgefahr des Fluggerätes liegen.

In Ihrem Fall waren schlechte Wetterbedingungen Grund für die Annullierung. Ob schlechte Wetterbedingungen als außergewöhniche Umstände zu bewerten sind, ist nicht immer ganz eindeutig und einfach zu bewerten.

Folgende Urteile verneinen beispielsweise das Vorliegen eines außergewöhnlichen Umstandes bei schlechten Wetterbedingungen:

BGH, Urteil vom 14. Oktober - Az: Xa ZR 15/10 (ganz einfach zu finden, wenn Sie bei Google eingibst: "BGH Xa ZR 15/10 reise-recht-wiki.de“)

Der BGH entschied, dass schlechtes Wetter keinen außergewöhnlichen Umstand begründet.

AG Köln, Urt. v. 09.11.2015, Az: 118 C 343/05 (ganz einfach zu finden, wenn Sie bei Google eingibst: "AG Köln 118 C 343/05 reise-recht-wiki.de“)

Wetterbedingte Flugverspätung begründet keinen Schadensersatzanspruch.

AG Hannover, Urt. v. 05.01.2012, Az: 451 C 9817/11 (ganz einfach zu finden, wenn Sie bei Google eingibst: "AG Hannover 451 C 9817/11 reise-recht-wiki.de“)

Schlechtes Wetter begründet keinen außergewöhnlichen Umstand im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 vom 11.02.2004.

Die Beklagte könne sich im vorliegenden Fall nicht auf einen haftungsbefreienden außergewöhnlichen Umstand berufen, weil sie nicht beweisen konnte, dass sie alles in ihrer Macht stehende getan habe, um den vertraglich vereinbarten Transport zu gewährleisten. Beispielsweise hatte die Beklagte einen Flug mit einem Ersatzflugzeug von einem anderen Flughafen trotz bestehender Möglichkeit nicht unternommen

 

Fortsetzung...

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Andere Urteile bejahen jedoch, dass schlechtes Wetter einen außergewöhnlichen Umstand darstellt:

AG Geldern, Urt. v. 03.08.2011, Az: 4 C 242/09 (ganz einfach zu finden, wenn Sie bei Google eingibst: "AG Geldern  4 C 242/09 reise-recht-wiki.de“)

Schlechtes Wetter begründet einen außergewöhnlichen Umstand im Sinne des Art. 5 der FluggastrechteVO.

Piloten haben an Bord des Flugzeugs die Entscheidungsgewalt über die Flugdurchführung im eigenen Ermessen.

LG Darmstadt, Urt. v. 23.11.2011, Az: 25 S 142/11 (ganz einfach zu finden, wenn Sie bei Google eingibst: "LG Darmstadt Az: 25 S 142/11 reise-recht-wiki.de“)

Ein Reiseveranstalter muss gegenüber den Reisenden nicht für schlechtes Wetter haften.

Ein Reiseveranstalter hat die Reisenden bei der Buchung der Reise über mögliche Wetterverhältnisse und Gefahren zu unterrichten.

OLG Koblenz, Urteil vom 11. Januar 2008, Az. 10 U 385/50 (ganz einfach zu finden, wenn Sie bei Google eingibst: "Az.: 10 U 385/50  reise-recht-wiki.de")

Annulierung wegen Nebel, in diesem Fall ein außergewöhnlicher Umstand.

2. AG Rüsselsheim, Urteil vom 21.05.2012, Az. 3 C 491/12 (einfach zu finden, wenn Sie bei Google "Az. 3 C 491/12 ReiseRechtWiki" eingeben)

Annulierung wegen schwerem Regenfall, in diesem Fall ein außergewöhnlicher Umstand.

Wie Sie sehen, ist diese Thematik nicht ganz unumstritten. Daher muss jeder Einzelfall unabhängig und einzelnd betrachtet werden. Dafür bieten folgende Urteile eine Orientierung:

3. AG Frankfurt a.M., Urteil vom 15.05.2013, Az. 29 C 1954/11 (einfach zu finden, wenn Sie bei Google "Az. 29 C 1954/11 ReiseRechtWiki" eingeben)

Annulierung wegen Wetterbedingungen. Für außergewöhnliche Wetterbedingungen spricht, wenn der Luftverkehr ganz oder teilweise zum Erliegen kommt.

AG Hamburg, Urt. v. 10.01.2006, Az: 18B C 329/05 (ganz einfach zu finden, wenn Sie bei Google eingibst: "AG Hamburg 18B C 329/05 reise-recht-wiki.de“)

Damit sich ein Luftfahrtunternehmen, wegen außergewöhnlicher Umstände, exkulpieren kann, muss hinreichend dargelegt werde, dass alle zumutbaren Maßnahmen zur Vermeidung der Annullierung dieses Fluges getroffen wurden.

AG Frankfurt, Urt. v. 15.05.2013, Az: 29 C 1954/11 (21) (ganz einfach zu finden, wenn Sie bei Google eingibst: "AG Frankfurt 29 C 1954/11 (21 reise-recht-wiki.de“)

Wetterbedingungen begründen einen außergewöhnlichen Umstand im Sinne des Art. 5 der EGV 261/2004 nur dann, wenn diese aus den üblichen und zu erwartenden Wetterbedingungen besonders herausragen

Es ist also zu beachten, dass gem. Art. 5 Abs. 3 der EU-Fluggastrechteverordnung das Luftfahrtunternehmen nachweisen muss, dass die Annulierung auf außergewöhnliche Umstände zurückgeht. Einem Reisenden ist es unter Umständen nicht möglich die außergewöhnlichen Umstände detailliert nachvollziehen zu können. Das heißt, dass die Beweislast bei der Fluggesellschaft liegt. Solange diese also nicht nachweisen kann, dass ein außergewöhnlicher Umstand vorlag, bleibt Ihr Anspruch auf Ausgleichszaahlungen bestehen.

Sie sollten sich also an die Fluggesellschaft wenden und nach den genauen Umständen der Flugannullierung fragen.

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