Fortsetzung...
Andere Urteile bejahen jedoch, dass schlechtes Wetter einen außergewöhnlichen Umstand darstellt:
AG Geldern, Urt. v. 03.08.2011, Az: 4 C 242/09 (ganz einfach zu finden, wenn Sie bei Google eingibst: "AG Geldern 4 C 242/09 reise-recht-wiki.de“)
Schlechtes Wetter begründet einen außergewöhnlichen Umstand im Sinne des Art. 5 der FluggastrechteVO.
Piloten haben an Bord des Flugzeugs die Entscheidungsgewalt über die Flugdurchführung im eigenen Ermessen.
LG Darmstadt, Urt. v. 23.11.2011, Az: 25 S 142/11 (ganz einfach zu finden, wenn Sie bei Google eingibst: "LG Darmstadt Az: 25 S 142/11 reise-recht-wiki.de“)
Ein Reiseveranstalter muss gegenüber den Reisenden nicht für schlechtes Wetter haften.
Ein Reiseveranstalter hat die Reisenden bei der Buchung der Reise über mögliche Wetterverhältnisse und Gefahren zu unterrichten.
OLG Koblenz, Urteil vom 11. Januar 2008, Az. 10 U 385/50 (ganz einfach zu finden, wenn Sie bei Google eingibst: "Az.: 10 U 385/50 reise-recht-wiki.de")
Annulierung wegen Nebel, in diesem Fall ein außergewöhnlicher Umstand.
2. AG Rüsselsheim, Urteil vom 21.05.2012, Az. 3 C 491/12 (einfach zu finden, wenn Sie bei Google "Az. 3 C 491/12 ReiseRechtWiki" eingeben)
Annulierung wegen schwerem Regenfall, in diesem Fall ein außergewöhnlicher Umstand.
Wie Sie sehen, ist diese Thematik nicht ganz unumstritten. Daher muss jeder Einzelfall unabhängig und einzelnd betrachtet werden. Dafür bieten folgende Urteile eine Orientierung:
3. AG Frankfurt a.M., Urteil vom 15.05.2013, Az. 29 C 1954/11 (einfach zu finden, wenn Sie bei Google "Az. 29 C 1954/11 ReiseRechtWiki" eingeben)
Annulierung wegen Wetterbedingungen. Für außergewöhnliche Wetterbedingungen spricht, wenn der Luftverkehr ganz oder teilweise zum Erliegen kommt.
AG Hamburg, Urt. v. 10.01.2006, Az: 18B C 329/05 (ganz einfach zu finden, wenn Sie bei Google eingibst: "AG Hamburg 18B C 329/05 reise-recht-wiki.de“)
Damit sich ein Luftfahrtunternehmen, wegen außergewöhnlicher Umstände, exkulpieren kann, muss hinreichend dargelegt werde, dass alle zumutbaren Maßnahmen zur Vermeidung der Annullierung dieses Fluges getroffen wurden.
AG Frankfurt, Urt. v. 15.05.2013, Az: 29 C 1954/11 (21) (ganz einfach zu finden, wenn Sie bei Google eingibst: "AG Frankfurt 29 C 1954/11 (21 reise-recht-wiki.de“)
Wetterbedingungen begründen einen außergewöhnlichen Umstand im Sinne des Art. 5 der EGV 261/2004 nur dann, wenn diese aus den üblichen und zu erwartenden Wetterbedingungen besonders herausragen
Es ist also zu beachten, dass gem. Art. 5 Abs. 3 der EU-Fluggastrechteverordnung das Luftfahrtunternehmen nachweisen muss, dass die Annulierung auf außergewöhnliche Umstände zurückgeht. Einem Reisenden ist es unter Umständen nicht möglich die außergewöhnlichen Umstände detailliert nachvollziehen zu können. Das heißt, dass die Beweislast bei der Fluggesellschaft liegt. Solange diese also nicht nachweisen kann, dass ein außergewöhnlicher Umstand vorlag, bleibt Ihr Anspruch auf Ausgleichszaahlungen bestehen.
Sie sollten sich also an die Fluggesellschaft wenden und nach den genauen Umständen der Flugannullierung fragen.