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Kurzfristig wurde mein Abflugsort für eine Reise mit Eurowings von Griechenland nach Deutschland von Thessaloniki nach Kavalla verlegt. Dadurch entstehen mir Mehrkosten. Welche rechtlichen Möglichkeiten bestehen für mich? Muss Eurowings meine Mehrkosten übernehmen? Und bis zu welcher Summe? Steht mir weiterhin eine Entschädigung zu, da dies einer Annullierung gleichkommt? Vielen Dank. 

Hier die Mail: "Sehr geehrter Fluggast,


aufgrund von Instandhaltungsarbeiten an der Start- und Landebahn am Flughafen Thessaloniki (SKG) muss unser Flug auf den nächstgelegenen Flughafen Kavala (KVA) ausweichen. 

Der Flughafen Kavala (KVA) ist rund 150 Kilometer vom Flughafen Thessaloniki entfernt. 

Sofern Ihnen durch die Umbuchung Mehrkosten entstehen sollten, werden wir diese gerne nach Erhalt der entsprechenden Belege prüfen.

Ihre aktuellen Flugdaten haben wir nachfolgend noch einmal für Sie zusammengefasst.

Bei weiteren Fragen setzen Sie sich bitte mit unserem Service Center in Verbindung.

Wir hoffen, dass Ihnen hinsichtlich der Änderung keine Unannehmlichkeiten entstehen und wünschen Ihnen einen angenehmen Flug!"

Gefragt in Flugannullierung von
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Hallo,

 

Ihr Flug wurde vom Flughafen Thessaloniki auf den Klughafen Kavala geändert.

Sie fragen sich nun welche Ansprüche aus der Fluggastrechteverordnung bestehen könnten.

Fraglich ist, ob in diesem Fall von einer Annullierung ausgegangen werden kann. Eine Annullierung wird immer dann angenommen, wenn ein Flug nicht in der Weise durchgeführt wird, wie ursprünglich vorgesehen. Bei einer Verschiebung der Abflugszeit, liegt allerdings eher eine Verspätung vor.

Zunächst kommen Ansprüche auf Ausgleichsleistungen gem. Art. 7 der EG-VO 261/2004 vorliegen.

Die Anspruchshöhe ergibt sich in direkter Abhängigkeit der Flugstrecke:

- 250€ bei einer Flugstrecke unter 1500 km
400€ bei einer Flugstrecke zwischen 1500-3500 km
- 600€ bei einer Flugstrecke bei mehr als 3500 km

Ferner müssen Sie allerdings beachten, dass sich ein Luftfahrtunternehmen von der Ausgleichsleistungspflicht befreien kann, wenn Sie über 14 Tage im Voraus Mitteilungen darüber erhalten haben oder sich das Luftfahrtunternehmen auf außergewöhnliche Umstände berufen kann.

Jedenfalls sollten Ihnen wohlmöglich Ansprüche zur Erstattung des Flugpreises oder anderweitiger Beförderung (Art. 8 VO (EG) 261/2004) bzw. zu Betreuungsleistungen gemäß Art. 9 VO (EG) 261/2004) zustehen.

Genaueres findet man unter Art. 8 Abs. 3 der Verordnung:

Befinden sich an einem Ort, in einer Stadt oder Region mehrere Flughäfen und bietet ein ausführendes Luftfahrtunter- nehmen einem Fluggast einen Flug zu einem anderen als dem in der ursprünglichen Buchung vorgesehenen Zielflughafen an, so trägt das ausführende Luftfahrtunternehmen die Kosten für die Beförderung des Fluggastes von dem anderen Flughafen entweder zu dem in der ursprünglichen Buchung vorgesehenen Zielflughafen oder zu einem sonstigen nahe gelegenen, mit dem Fluggast vereinbarten Zielort.

Insofern müsste Ihnen das ausführende Luftfahrtunternehmen jeglichen finanziellen Mehraufwand erstatten. Eine Höchstbegrenzung bzgl. Dieser Erstattung ist mir nicht bekannt.

Urteile:

EuGH, Urteil vom 13.10.2011, Az.: C-83/10 (nachzulesen über die Google-Suche „C-83/10 reise-recht-wiki“)

Eine Annullierung liegt immer dann vor, wenn ein Flug nicht so durchgeführt werden kann wie geplant und der Start daher aufgegeben wird. Wird ein Flug auf einen anderen Tag verlegt, ist darin ebenfalls eine Annullierung zu sehen. Es ergeben sich somit auch Ansprüche aus der EU-Fluggastrechteverordnung.

AG Bremen, Urteil vom 18.01.2013, Az.: 4 C 0516/11 (zu finden über die Google-Suche „4 C 0516/11 reise-recht-wiki“)

Grundsätzlich müssen sich Fluggäste wegen ihrer Ansprüche immer an das Unternehmen wenden, welches den betroffenen Flug tatsächlich durchgeführt hatte. Dies ist jedoch dann anders, wenn das tatsächlich ausführende Unternehmen von einer anderen Airline hierzu beauftragt worden war – in solchen Fällen müssen Passagiere ihre Forderungen gegen das beauftragende Unternehmen richten (so auch AG Frankfurt a.M., Urteil vom 29.03.2012, Az. 31 C 2809/12(78)).

 

 

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