Hallo,
Bei Ihrem Flug Von Hamburg nach Bangkok über London kam es leider zu einer Verspätung auf dem ersten Flug, sodass Sie Ihren Anschlussflug verpasst haben. Seit einer jüngeren Entscheidung ist anerkannt, dass Fluggästen auch ein Recht auf Entschädigungszahlungen zusteht, wenn sie aufgrund eines nur leicht verspäteten Zubringerfluges ihren Anschlussflug verpasst haben. Dabei ist auf die maßgebliche Verspätung am Endziel abzustellen, die mind. 3 Stunden betragen muss.
Da dies bei Ihnen eindeutig eingetreten ist, kann möglicherweise ein Anspruch auf Ausgleichszahlungen gem. Art. 7 der EG-VO 261/2004 bestehen.
Die Pauschalhöhe der Ausgleichszahlungen ergibt sich folgendermaßen:
– 250 € für eine Flugstrecke bis zu 1.500 km
– 400 € für eine Flugstrecke zwischen 1.500 und 3.500 km
– 600 € bei Flugstrecken über als 3.500 km
Dabei muss man allerdings beachten, dass es auch Exkulpationsgründe gibt. Solche können bspw. in dem Vorliegen eines außergewöhnlichen Umstands gesehen werden (dazu lesen: Art. 5 III EG-VO, sowie Erwägungsgrund 14). Solche stellen einen Zuspruch für die jeweilige Airline dar, da mit diesen in der Regel nicht gerechnet werden kann und diese auch mit Ergreifen aller möglichen Maßnahmen nicht zu verhindern waren. Die Airline trägt allerdings auch die Beweispflicht für diese Umstände. Es gibt verschiedene Ursachen für einen außergewöhnlichen Umstand. Solche können bspw. in Wetterbedingungen, Streiks oder Flugsicherungsproblemen liegen. Es ist nun fraglich, ob bei Ihrem Zubringerflug eventuell ein solcher vorlag.
Ich würde Ihnen raten, dass Sie sich direkt bei der Airline melden und den Ausgleichsanspruch einfordern.
Bestätigung durch die folgenden Urteile:
LG Frankfurt, Urteil vom 26.07.2013 – Az.: 2-24 S 47/12 (einfach zu finden bei Google unter "reise-recht-wiki")
Es ist davon auszugehen, dass ein verpasster Anschlussflug und eine entsprechende Verspätung von mindestens 3 Stunden am Endziel grundsätzlich einen Ausgleichsanspruch auslöst – auch dann, wenn der Umsteigeflughafen außerhalb der EU liegt oder die Zubringer- und Anschlussflug von verschiedenen Fluggesellschaften durchgeführt wurden.
AG Bremen, Urteil vom 18.01.2013, Az. 4 C 0516/11 (zu finden über die Google-Suche „4 C 0516/11 reise-recht-wiki“)
Grundsätzlich müssen sich Fluggäste wegen ihrer Ansprüche immer an das Unternehmen wenden, welches den betroffenen Flug tatsächlich durchgeführt hatte. Dies ist jedoch dann anders, wenn das tatsächlich ausführende Unternehmen von einer anderen Airline hierzu beauftragt worden war – in solchen Fällen müssen Passagiere ihre Forderungen gegen das beauftragende Unternehmen richten (so auch AG Frankfurt a.M., Urteil vom 29.03.2012, Az. 31 C 2809/12(78)).