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Hallo, mein Partner und ich sind mit British airways von Hamburg über London nach Bangkok geflogen. Wir hatten in London eine Umsteigezeit von etwas über einer Stunde. Aufgrund der Verspätung des Vorfliegers sind wir mit einer Verspätung von einer halben Stunde erst in Hamburg gestartet und auch ca eine halbe Stunde später als geplant in London gelandet. Wir wurden dann nicht mehr durch die Kontrolle gelassen, da wir den Anschlussflug nach Bangkok nicht mehr bekommen würden. Wir wurden umgebucht auf einen späteren Flug und hatten somit knapp 7 Stunden Aufenthalt in London. In Bangkok sind wir statt um 9 Uhr morgens dann erst nachmittags gegen 16 Uhr gelandet. Können wir nun entsprechend die Entschädigung beantragen, von der in der EU Regelung die Rede ist? Vielen Dank im Voraus!
Gefragt in Europäische Fluggastrechte von
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Hallo,

Bei Ihrem Flug Von Hamburg nach Bangkok über London kam es leider zu einer Verspätung auf dem ersten Flug, sodass Sie Ihren Anschlussflug verpasst haben. Seit einer jüngeren Entscheidung ist anerkannt, dass Fluggästen auch ein Recht auf Entschädigungszahlungen zusteht, wenn sie aufgrund eines nur leicht verspäteten Zubringerfluges ihren Anschlussflug verpasst haben. Dabei ist auf die maßgebliche Verspätung am Endziel abzustellen, die mind. 3 Stunden betragen muss.

Da dies bei Ihnen eindeutig eingetreten ist, kann möglicherweise ein Anspruch auf Ausgleichszahlungen gem. Art. 7 der EG-VO 261/2004 bestehen.

Die Pauschalhöhe der Ausgleichszahlungen ergibt sich folgendermaßen:

–               250 € für eine Flugstrecke bis zu 1.500 km

–               400 € für eine Flugstrecke zwischen 1.500 und 3.500 km

–               600 € bei Flugstrecken über als 3.500 km

Dabei muss man allerdings beachten, dass es auch Exkulpationsgründe gibt. Solche können bspw. in dem Vorliegen eines außergewöhnlichen Umstands gesehen werden (dazu lesen: Art. 5 III EG-VO, sowie Erwägungsgrund 14). Solche stellen einen Zuspruch für die jeweilige Airline dar, da mit diesen in der Regel nicht gerechnet werden kann und diese auch mit Ergreifen aller möglichen Maßnahmen nicht zu verhindern waren. Die Airline trägt allerdings auch die Beweispflicht für diese Umstände. Es gibt verschiedene Ursachen für einen außergewöhnlichen Umstand. Solche können bspw. in Wetterbedingungen, Streiks oder Flugsicherungsproblemen liegen. Es ist nun fraglich, ob bei Ihrem Zubringerflug eventuell ein solcher vorlag.

Ich würde Ihnen raten, dass Sie sich direkt bei der Airline melden und den Ausgleichsanspruch einfordern.

 

Bestätigung durch die folgenden Urteile:

 

LG Frankfurt, Urteil vom 26.07.2013 – Az.: 2-24 S 47/12 (einfach zu finden bei Google unter "reise-recht-wiki")

Es ist davon auszugehen, dass ein verpasster Anschlussflug und eine entsprechende Verspätung von mindestens 3 Stunden am Endziel grundsätzlich einen Ausgleichsanspruch auslöst – auch dann, wenn der Umsteigeflughafen außerhalb der EU liegt oder die Zubringer- und Anschlussflug von verschiedenen Fluggesellschaften durchgeführt wurden.

 

AG Bremen, Urteil vom 18.01.2013, Az. 4 C 0516/11 (zu finden über die Google-Suche „4 C 0516/11 reise-recht-wiki“)

 

Grundsätzlich müssen sich Fluggäste wegen ihrer Ansprüche immer an das Unternehmen wenden, welches den betroffenen Flug tatsächlich durchgeführt hatte. Dies ist jedoch dann anders, wenn das tatsächlich ausführende Unternehmen von einer anderen Airline hierzu beauftragt worden war – in solchen Fällen müssen Passagiere ihre Forderungen gegen das beauftragende Unternehmen richten (so auch AG Frankfurt a.M., Urteil vom 29.03.2012, Az. 31 C 2809/12(78)).

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Guten Tag,

Sie sind mit Britisch Airways von Hamburg über London nach Bangok geflogen. Ihr Zubringerflug ist allerdings eine halbe Stunde verspätet abgeflogen, wodurch Sie auch erst eine halbe Stunde später in London landeten. Dadurch Verpassten Sie Ihren Anschlussflug nach Bangok und sind dann insgesamt mit einer Verspätung von 7 Stunden in Bangok angekommen.

Nun fragen Sie sich ob Sie Ansprüche aus der EU-Fluggastrechteverordnung geltend machen können. Damit dies jedoch grundsätzlich ersteinmal möglich wird, muss die Verspätung am Endziel mindestens 3 Stunden betragen. 

Dazu folgende Urteile:

AG Düsseldorf, Urteil vom 25.2.2011, Az. 27 C 5060/10 (bei Google zu finden wenn Sie dort eingeben:"27 C 5060/10 reise-recht-wiki.de")

Sofern der Fluggast sein Endziel nicht früher als 3 Stunden nach der geplanten Ankunftszeit erreicht, steht ihm eine Ausgleichszahlung gemäß Artikel 7 der EU-Fluggastrechteverordnung zu.

BGH, Urteil vom 9.12.2010, Az. Xa ZR 80/10 (bei Google einfach eingeben:" Xa ZR 80/10 reise-recht-wiki.de")

Im Falle eines Etappenfluges, der von ein und derselben Airline ausgeführt werde, sei die Flugverspätung nicht am einzelnen Flug, sondern in der gesamten Differenz zwischen geplanter und tatsächlicher Ankunft zu bemessen. Diese muss über den 3 Stunden liegen.

Ihre Verspätung betrug 7 Stunden, womit die 3 - Stunden - Grenze überschritten wurde und Ihnen daher meiner Meinung nach eine Ausgleichszahlung gemäß Artikel 7 zusteht. Die Höhe der Ausgleichszahlung berechnet sich nach der Entfernung zwischen dem Startflughafen und dem letztendlichen Zielflughafen (LG Landshut, Urteil vom 16.12.2015, Az. 13 S 2291/15, "13 S 2291/15 reise-recht-wiki.de"). In Ihrem Fall wäre das die Entfernung zwischen Hamburg und Bangok. Diese beträgt mehr als 3500 km, sodass Ihnen meiner Meinung nach eine Ausgleichszahlung in Höhe von 600€ gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c) zustehen sollte.

Jedoch wird die Airline von dieser Zahlung befreit, wenn die Annullierung durch einen außergewöhnlichen Umstand gerechtfertigt ist. Das sind Umstände, die von der Airline nicht berechenbar und auch nicht verhinderbar sind. Fraglich ist also ob die Verspätung Ihres Zubringerfluges begründet ist. Sie sollten sich daher noch einmal mit der Airline in Verbindung setzen, um den Grund für die Verspätung zu erfahren, denn die Beweislast für außergewöhnliche Umstände trägt die Airline.

Auf jeden Fall stehen Ihnen meines Erachtens nach aber Betreuungsleistungen gemäß Artikel 9 zu. Diese umfassen die Verpflegungskosten (Essen und Trinken) während der Wartezeit, die Hotelkosten falls eine Übernachtung notwendig wird, sowie die Fahrtkosten zum Hotel. Sollten Sie diese nicht erhalten haben, so haben Sie dennoch das Recht die Kosten die Sie für diese Dinge aus eigener Tasche bezahlen mussten, zurückzuverlangen.

 

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