Guten Tag,
Sie fragen sich, ob der Zusammenschluss von British Airways und Iberia in 2011 zu einer Aktiengesellschaft Einfluss auf Ansprüche, die Sie möglicherweise ihnen gegenüber inne haben, haben könnte.
Sie hatten einen Flug mit British Airways gebucht, welcher annuliert, und schließlich als Weiterflug von einer anderen Airline, nämlich der Iberia übernommen wurde. Daher fragen Sie sich, ob keine Annulierung als solche vorliegt, sondern der Flug vielleicht einfach innerhalb des Konzerns verschoben wurde, und Ihre Ansprüche deshalb entfallen könnten.
Eine Annulierung lässt sich an verschiedenen Kriterien festmachen, dazu folgende Urteile:
EuGH, Urteil vom 13.10.2011, Az C-83/10 (bei Google einfach zu finden, wenn Sie eingeben: „C-83/10 reise-recht-wiki“)
Eine Annullierung liegt immer dann vor, wenn ein Flug nicht so durchgeführt werden kann wie geplant und der Start daher aufgegeben wird. Wird ein Flug auf einen anderen Tag verlegt, ist darin ebenfalls eine Annullierung zu sehen. Es ergeben sich somit auch Ansprüche aus der EU-Fluggastrechteverordnung.
Vgl. EuGH, Urteil vom 19.11.2009, Az.: C-402/07 (bei Google ganz einfach zu finden, wenn Sie eingeben: "EuGH C-402/07 reise-recht-wiki.de“)
Eine Annullierung liegt vor, wenn das zuständige Luftfahrtunternehmen seine ursprüngliche Flugplanung für die vorgesehene Strecke aufgeben muss. Im Zuge dessen ist zu prüfen, ob eine wesentliche Abweichung vorliegt. Das Luftfahrtunternehmen muss seine ursprüngliche Flugplanung für die vorgesehene Strecke aufgeben. Ein bestimmter Flug wird im Wesentlichen durch eine bestimmte Flugnummer, eine bestimmte Abflugzeit, einen Abflugort, eine Flugroute und eine konkrete ausführende Fluggesellschaft gekennzeichnet.
Deine ersten Nachricht ist zu entnehmen, dass die Flugplanung für die eigentlich vorgesehene Strecke aufgegeben, und sogar ein abweichender Zwischenstopp eingefügt wurde. Die Definition einer Annulierung ist deshalb gegeben, völlig unabhängig davon ob sich die Airline geändert hat. Unerheblich für Ihren Anspruch ist deshalb auch, ob die ausführenden Luftfahrtunternehmen untereinander in irgendeiner Weise verbunden sind. Auch aus der EU-Fluggastrechteverordnung ist dies so zu entnehmen, ist dort auch lediglich die Rede von "Luftfahrtunternehmen" - es wird keine Differenzierung vorgenommen.
Die Fusion dieser beiden Airlines ist deshalb meiner Meinung nach für Ihre Ansprüche unbedenklich.