Hallo Herr Burkhardt,
die Rückreise aus den USA stellte sich ja dann doch noch als strapaziös heraus. Im Endeffekt landeten Sie erst mit einer Verspätung von 28 Stunden in München.
Ein Blick in die europäische FluggastrechteVO sollte die grundlegenden Fragen wohl klären. Da der Flug in den USA startete, müssen wir erst einmal schauen, ob die VO überhaupt anwendbar ist. Gem. Art. 3 I b) gilt diese Verordnung jedoch auch für Flüge die von einem Flughafen in einem Drittstaat zu einem Flughafen im Gebiet eines Mitgliedstaats fliegen, sofern das ausführende Luftfahrtunternehmen ein Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft ist. Dies ist bei British Airways ja der Fall, so dass dahingehend keine Probleme auftreten sollten.
Ebenso ist anerkannt, dass Flugreisende, die ihr Endziel mit einer Verspätung von über 3 Stunden erreichen, ebenso einen Anspruch auf Ausgleichszahlungen n. Art. 7 der Verordnung haben. Berechnet wird die Strecke zwischen dem Anfangs- und Endziel. Also sind die Zwischenorte nicht zur Berechnung heranzuziehen. Die 600 Euro gelten für den gesamten Rückflug. Wichtig ist, dass dies nur gilt, wenn Sie die Flüge in Kombination gebucht haben, wovon ich allerdings ausgehe.
Einziges Problem hieran könnte sein, dass BA als ausführendes Luftfahrtunternehmen nicht verpflichtet ist, Ausgleichszahlungen gemäß Artikel 7 zu leisten, wenn es nachweisen kann, dass die Annullierung auf außer- gewöhnliche Umstände zurückgeht, die sich auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen worden wären.
Sie beschreiben, dass ein technischer Defekt und schlechte Wetterverhältnisse zu dieser großen Verspätung geführt haben. Ob diese als außergewöhnlicher Umstand gelten ist fraglich.
EuGH, Urteil vom 17.9.2015, Az.: C-257/14
(einfach für Sie zu finden, wenn Sie bei Google eingeben: „C 257/14 reise-recht-wiki“)
Art. 5 III der Fluggastrechte-Verordnung (EG) Nr. 261/2004 ist dahin auszulegen, dass ein technisches Problem wie das im Ausgangsverfahren in Rede stehende, das unerwartet auftrat, das nicht auf eine fehlerhafte Wartung zurückzuführen und auch nicht während einer regulären Wartung festgestellt worden ist, nicht unter den Begriff „außergewöhnliche Umstände“ im Sinne dieser Vorschrift fällt.
AG Hannover, Urt. v. 05.01.2012, Az.: 451 C 9817/11
(einfach für Sie zu finden, wenn Sie bei Google eingeben: „451 C 9817/11 reise-recht-wiki“)
Es besteht ein Anspruch auf die geforderten Ausgleichszahlungen n. Art. 5 i.V.m. Art. 7 Abs. 1 lit. c) der europäischen Fluggastrechteverordnung 261/2004, wenn das beklagte Luftfahrtunternehmen nicht alles in ihrer Macht stehende getan hat, um den vertraglich vereinbarten Transport zu gewährleisten. Insofern ist für eine Verspätung zu haften, selbst wenn sich auf außergewöhnliche Umstände in Form von schlechten Wetterverhältnissen berufen wird.
Zusammengefasst bedeutet dies, dass technische Probleme nur in seltenen Fällen einen Ausschlussgrund für die Zahlungspflicht darstellen. Allerdings kommt es hier immer auf die tatsächlichen Umständen vor Ort an, so dass sich eine genaue Einschätzung wohl nie geben lassen wird. Im Großen und Ganzen würde ich Ihre Chancen allerdings nicht schlecht einschätzen.( Näheres können Sie allerdings wohl nur von einem auf Reiserecht spezialisierten Anwalt erfahren.)
Zuletzt sollten Sie noch wissen, dass in Art. 9 der Verordnung geregelt ist, dass BA auch für die Kosten der zusätzlichen Übernachtungen und Mahlzeiten verantwortlich ist. Diese Kosten sollten Sie zurückverlangen. Viel Erfolg!