Guten Tag,
im folgenden Beitrag möchte ich darauf eingehen, welche Möglichkeiten sich meines Erachtens nach für Sie ergeben könnten, sodass es sich hier um keinen Rechtsrat sondern lediglich um eine Rechtsmeinung handeln soll.
Aus Ihrer Frage kann ich leider nicht erkennen ob Sie eine Pauschalreise gebucht haben oder ob Sie den Flug direkt beim Luftfahrtunternehmen gebucht haben. Ich werde deswegen auf beide Varianten eingehen.
1. Nur-Flug
Sollten Sie nur den Flug gebucht haben, so könnten sich für Sie Ansprüche aus der EU-Fluggastrechteverordnung ergeben. Hier zunächst der Anwendungsbereich der Verordnung:
1) Diese Verordnung gilt
a) für Fluggäste, die auf Flughafen im Gebiet eines Mitgliedsstaates, das den Bestimmungen des Vertrages unterliegt, einen Flug antreten;
b) sofern das ausführende Luftfahrtunternehmen ein Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft ist, für Fluggäste, die von einem Flughafen in einem Drittstaat einen Flug zu einem Flughafen im Gebiet eines Mitgliedsstaats, das den Bestimmungen des Vertrages unterliegt, antreten, es sei denn, sie haben in diesem Drittstaat Gegen- oder Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen erhalten.
Wie Sie sehen gilt die EU-Fluggastrechteverordnung für Sie nur dann wenn Sie von Havanna nach Köln mit einem Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft geflogen sind. Solche Luftfahrtunternehmen sind die, die ihren Hauptsitz innerhalb der EU haben , wie z.B. Lufthansa oder Eurowings. Sollten Sie also mit einem Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft geflogen sein, dann könnten Sie Ansprüche aus dieser Verordnung geltend machen.
In Ihrem Fall handelt es sich meiner Meinung nach um eine Verspätung im Sinne der EU-Fluggastrechteverordnung Artikel 6 Absatz 1 c) i)
1) Ist für ein ausführendes Luftfahrtunternehmen nach vernünftigem Ermessen absehbar, dass sich der Abflug
c) bei Flügen über eine Entfernung von mehr als 3500 km um 4 Stunden oder mehr gegenüber der ursprünglichen Abflugzeit verzögert, so werden den Fluggästen vom ausführenden Luftfahrtunternehmen
i) die Unterstützungsleistungen gemäß Artikel 9 Absatz 1 a) und Absatz 2 angeboten.
Artikel 9 der Verordnung erfasst Betreuungsleistungen die Ihnen während des Aufenthalts am Flughafen zustehen. Gemäß Absatz 1 a) ist das ausführende Luftfahrtunternehmen dazu verpflichtet Ihnen Mahlzeiten und Erfrischungen in angemessenem Verhältnis zu Ihrer Wartezeit bereitzustellen. Nach Absatz 2 stehen Ihnen außerdem 2 unentgeltliche Telefongespräche oder die Versendung von zwei Telexe oder Telefaxe oder E-Mails zu.
Dazu folgendes Urteil:
AG Nürnberg, Urteil vom 14.9.2011, Az 18 C 6053/11 (bei Google zu finden unter:"18 C 6053/11 reise-recht-wiki.de)
Das Gericht hat in diesem Fall entschieden, dass in Folge einer verschuldeten Flugverspätung die Airline dazu verpflichtet ist, den Fluggast mit Nahrung , Getränken und gegebenenfalls mit einer Unterkunft auszustatten. Sollte der Fluggast sonstige notwendigen Ausgaben getätigt haben, so seien ihm diese zu erstatten.
2. Pauschalreise
Sollten Sie jedoch eine Pauschalreise gebucht haben, also die Kreuzfahrt und die Flüge zusammen bei einem Reiseveranstalter, so könnten sich für Sie Ansprüche aus dem Reisevertragsrecht, welches in den §§651a-m des BGB geregelt ist, ergeben.
Dazu muss die Flugverlegung nach hinten ein Reisemangel gemäß §651 c Absatz 1 darstellen:
1) Der Reiseveranstalter ist verpflichtet, die Reise so zu erbringen, dass sie die zugesicherten Eigenschaften hat und nicht mit Fehlern behaftet ist, die den Wert oder die Tauglichkeit zu dem gewöhnlichen oder nach dem Vertrag vorausgesetzten Nutzen aufheben oder mindern.
LG Frankfurt, Urteil vom 27.1.2009, Az 2-24 S 177/08 (bei Google einfach eingeben: "2-24 S 177/08")
Das Landgericht Frankfurt hat in seinem Urteil darauf verwiesen, dass eine Verzögerung des Flugantritts bis zu 4 Stunden hinzunehmen sei. Geht sie jedoch darüber hinaus, so stehen dem Reisenden zum einen ein Minderungsanspruch des Reisepreises gemäß §651 d Absatz 1 BGB und zum anderen ein Anspruch auf Schadensersatzansprüche gemäß §651 f Absatz 1 und 2 BGB zu.
Da Sie mit einem Flug abgeflogen sind, der 4 Stunden und 45 Minuten später als geplant abgeflogen ist, denke ich das aufgrund der Ähnlichkeit des Urteils zu Ihrem Fall auch Ihnen zumindest ein Anspruch auf Reisepreisminderung gemäß §651 d Absatz 1 zusteht.
Die Höhe der Minderung orientiert sich hier an der Frankfurter Tabelle.
Diese finden sie hier:
http://passagierrechte.org/Frankfurter_Tabelle
Aus der Tabelle ist abzulesen, dass die Minderung Ihres Reisepreises 5% des anteiligen Reisepreises für einen Tag beträgt.
Weiterhin könnten Sie einen Anspruch auf Schadensersatz gemäß §651 f Absatz 1 BGB gegenüber dem Reiseveranstalter geltend machen. Der Reiseveranstalter wäre daraufhin verpflichtet Ihnen die Kosten für die nötige Verpflegung während der 13 stündigen Wartezeit zu erstatten.
Bitte beachten Sie bei Ihren nächsten Schritten, ob Sie eine Pauschalreise oder den Flug einzeln gebucht haben. Im Falle einer Pauschalreise ist Ihr Ansprechtpartner der Reiseveranstalter und im Fall das Sie den Flug von der Kreuzfahrt getrennt gebucht haben, müssen Sie sich an das ausführende Luftfahrtunternehmen wenden.
Viel Erfolg