Guten Tag,
sie buchten bereits vor einiger Zeit eine Flugreise von Düsseldorf nach Miami über London und wieder zurück. Nun wurden allerdings Ihre Flugzeiten geändert, sodass Sie nur noch 10 Minuten Umsteigezeit in London haben.
Bezüglich Ihrer Möglichkeiten, müsste vorher geklärt werden, ob Sie die Flüge zusammen, also in einer Einheit gebucht haben oder Sie beide Flüge getrennt voneinander gebucht haben.
Bei der ersten Möglichkeit handelt es sich dann höchstwahrscheinlich um einen Flug im Rahmen des Code-Sharing-Verfahrens. Dies ist der Fall, wenn sich mehrere Fluggesellschaften denselben Flug teilen, allerdings mit unterschiedlichen Flugnummern weiterfliegen. Dann muss aber auch dafür gesorgt werden, dass Sie Ihren Anschlussflug auch rechtzeitig erreichen können. Sollte es dahingehend zu Problemen kommen, hat die Airline definitiv dafür einzustehen, da 10 Minuten Umsteigezeit meiner Meinung nach eindeutig zu kurz sind.
AG Bremen, Urteil vom 18.01.2013, Az. 4 C 0516/11
(zu finden über die Google-Suche „4 C 0516/11 reise-recht-wiki“)
Grundsätzlich müssen sich Fluggäste wegen ihrer Ansprüche immer an das Unternehmen wenden, welches den betroffenen Flug tatsächlich durchgeführt hatte. Dies ist jedoch dann anders, wenn das tatsächlich ausführende Unternehmen von einer anderen Airline hierzu beauftragt worden war – in solchen Fällen müssen Passagiere ihre Forderungen gegen das beauftragende Unternehmen richten (so auch AG Frankfurt a.M., Urteil vom 29.03.2012, Az. 31 C 2809/12(78)).
Haben Sie die Flüge getrennt voneinander gebucht, so sieht die Sachlage ganz anders aus. Denn dann haben Sie selbst dafür einzustehen, rechtzeitig den Anschlussflug zu erreichen. Mit Verzögerungen muss dann wohl gerechnet werden.
Rechtlich ergibt sich aus Art. 5 I lit. c. i), dass ein Luftfahrtunternehmen keine Ausgleichszahlungen an Passagiere zahlen muss, die von einer Annullierung betroffen sind, wenn die Fluggäste über zwei Wochen im Voraus über diese unterrichtet werden.
Nur, wenn diese Information weniger als zwei Wochen vor planmäßigen Abflug an Sie herangetragen wird, haben Sie rein rechtlich einen Anspruch auf diese Ausgleichsleistungen.
Es verbleibt möglicherweise ein Anspruch aus Art. 8 der EG-Verordnung 261/2004 (können Sie ganz einfach mal googlen), weshalb man eventuell umbuchen oder stornieren kann. Es kommt ganz darauf an, was dahingehend für Sie eher in Frage kommt. Im Endeffekt sollten Sie sich einfach nochmal mit der Airline in Verbindung setzen und gemeinsam nach einer Lösung suchen.