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Guten Tag zusammen ,

ich habe recht früh ein Komplettpaket von Flügen  gebucht .  Die Reise geht von Düsseldorf nach LHR  weiter Miami  und zurück .

Beteiligt sind BA und Virgian Atlantik.

Nund hat Virgian Atlantik den Übersee Fug verändert und mein Zubringer flug von Düsseldorf passt gar nicht mehr . zu spät nur 10 min aufenthalt in LHR.

Weder Die Agency noch Virgian noch BA fühlen sich zuständig  .was machen?
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2 Antworten

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Sie haben ein Komplettpaket von Flügen gebucht, das Sie von Düsseldorf über LHR nach Miami und zurück bringen soll. Der Start Ihres Anschlussfluges mit Virgian Atlantik wurde zeitlich jedoch so vorverlegt, dass er mit Ihrem Zubringerflug aus Düsseldorf nicht mehr zusammenpasst, da Sie dann nur noch 10 Minuten für den Flugzeugwechsel in LHR zur Verfügung hätten. Somit können Sie Ihren Anschlussflug nicht antreten und fragen sich, welche Möglichkeiten sich Ihnen in dieser Situation eröffnen.

In der EU-Fluggastrechteverordnung werden grundsätzlich nur Fälle für Annulierungen und Verspätungen eines Flugzeuges geregelt. Eine zeitliche Vorverlegung fällt unter normalen Umständen jedoch nicht unter eine Annulierung.

AG Hannover, Urteil vom 11.04.2011, Az 512C 15244/10 (bei Google einfach eingeben: "512C 15244/10 reise-recht-wiki.de)

Durch dieses Urteil wurde ein Sonderfall für die Vorverlegung festegelegt.Sollte die Vorverlegung mehr als 10 Stunden betragen, so wird sie als Annulierung behandelt und es können Ansprüche bei einer Flugannulierung aus der EU-Fluggastrechteverordnung geltend gemacht werden.

Nach dieser Verordnung könnten Sie einen Anspruch auf Ausgleichszahlung gemäß Art. 7 Abstatz c) in Höhe von 600€ haben, da die Flugentfernung zwischen London und Miami mehr als 3500km beträgt. Des Weiteren könnten Sie nach Art. 8  Absatz 1 c) einen Anspruch auf eine anderweitige Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Bedingungen zu einem späteren Zeitpunkt haben.

Frist

Wenn Sie mindestens 2 Wochen vor Reiseantritt von dieser Vorverlegung informiert worden sind, können Sie leider keine Ansprüche aus der EU-Fluggastrechteverordnung geltend machen, da Sie dieses erst geltend machen können, wenn diese Frist nicht eingehalten wurde.

Leider konnte ich Ihrer Fragestellung nicht entnehmen, wann Sie über die Änderung der Flugzeiten informiert worden sind und ob die Vorverlegung mehr als 10 Stunden betragen hat, sodass die von mir angeführten Ansprüche meiner Meinung unter den gegebenen Voraussetzungen in Betracht kommen können aber nicht müssen.

 

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Guten Tag,

sie buchten bereits vor einiger Zeit eine Flugreise von Düsseldorf nach Miami über London und wieder zurück. Nun wurden allerdings Ihre Flugzeiten geändert, sodass Sie nur noch 10 Minuten Umsteigezeit in London haben.

Bezüglich Ihrer Möglichkeiten, müsste vorher geklärt werden, ob Sie die Flüge zusammen, also in einer Einheit gebucht haben oder Sie beide Flüge getrennt voneinander gebucht haben.

Bei der ersten Möglichkeit handelt es sich dann höchstwahrscheinlich um einen Flug im Rahmen des Code-Sharing-Verfahrens. Dies ist der Fall, wenn sich mehrere Fluggesellschaften denselben Flug teilen, allerdings mit unterschiedlichen Flugnummern weiterfliegen. Dann muss aber auch dafür gesorgt werden, dass Sie Ihren Anschlussflug auch rechtzeitig erreichen können. Sollte es dahingehend zu Problemen kommen, hat die Airline definitiv dafür einzustehen, da 10 Minuten Umsteigezeit meiner Meinung nach eindeutig zu kurz sind.
 

AG Bremen, Urteil vom 18.01.2013, Az. 4 C 0516/11
(zu finden
über die Google-Suche „4 C 0516/11 reise-recht-wiki“)

Grundsätzlich müssen sich Fluggäste wegen ihrer Ansprüche immer an das Unternehmen wenden, welches den betroffenen Flug tatsächlich durchgeführt hatte. Dies ist jedoch dann anders, wenn das tatsächlich ausführende Unternehmen von einer anderen Airline hierzu beauftragt worden war – in solchen Fällen müssen Passagiere ihre Forderungen gegen das beauftragende Unternehmen richten (so auch AG Frankfurt a.M., Urteil vom 29.03.2012, Az. 31 C 2809/12(78)).

Haben Sie die Flüge getrennt voneinander gebucht, so sieht die Sachlage ganz anders aus. Denn dann haben Sie selbst dafür einzustehen, rechtzeitig den Anschlussflug zu erreichen. Mit Verzögerungen muss dann wohl gerechnet werden.

Rechtlich ergibt sich aus Art. 5 I lit. c. i), dass ein Luftfahrtunternehmen keine Ausgleichszahlungen an Passagiere zahlen muss, die von einer Annullierung betroffen sind, wenn die Fluggäste über zwei Wochen im Voraus über diese unterrichtet werden.

Nur, wenn diese Information weniger als zwei Wochen vor planmäßigen Abflug an Sie herangetragen wird, haben Sie rein rechtlich einen Anspruch auf diese Ausgleichsleistungen. 

Es verbleibt möglicherweise ein Anspruch aus Art. 8 der EG-Verordnung 261/2004 (können Sie ganz einfach mal googlen), weshalb man eventuell umbuchen oder stornieren kann. Es kommt ganz darauf an, was dahingehend für Sie eher in Frage kommt. Im Endeffekt sollten Sie sich einfach nochmal mit der Airline in Verbindung setzen und gemeinsam nach einer Lösung suchen. 

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