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Hallo,

bezüglich Ihres Fluges von Stuttgart nach Lissabon wurde der Start um einen Tag vorverlegt. Der Anschlussflug nach Miami ist allerdings gleichgeblieben. Insofern haben Sie nun einen ein-nächtigen Aufenthalt in Lissabon vor sich. Tap bietet Ihn dahingehend nun für drei Erwachsene ein Zweibettzimmer mit Klappliege an. Sie fragen sich nun, ob sie dies akzeptieren müssen.
 

EuGH, Urteil vom 13.10.2011, Az C-83/10
(Google-Suche: „C-83/10 reise-recht-wiki“)

Eine Annullierung liegt immer dann vor, wenn ein Flug nicht so durchgeführt werden kann wie geplant und der Start daher aufgegeben wird. Wird ein Flug auf einen anderen Tag verlegt, ist darin ebenfalls eine Annullierung zu sehen. Es ergeben sich somit auch Ansprüche aus der EU-Fluggastrechteverordnung.

In erster Linie könnte in solchen Fällen eventuell ein Anspruch auf Ausgleichszahlungen nach Art. 5 in Verbindung mit Art. 7 der FluggastrechteVO 261/2004 in Betracht kommen. Allerdings ist für die Gewährung dieses Anspruchs maßgeblich, zu welchen Zeitpunkt sie von der Veränderung der Flugzeiten informiert wurden. Die Ansprüche entfallen, wenn

–               Sie bis 2 Wochen vor der planmäßigen Abflugzeit über die Änderungen informiert wurden

–               Sie zwischen 2 Wochen und 7 Tage vor der geplanten Abflugzeit unterrichtet wurde und ein Angebot zur anderweitigen Beförderung erhalten hat, bei dem er nicht mehr als 2 Stunden vor der geplanten Zeit abfliegen muss und nicht später als 4 Stunden nach der geplanten Zeit ankommt

–               Sie weniger als 7 Tage vor der geplanten Abflugzeit unterrichtet wurde und er ein Angebot zur anderweitigen Beförderung erhalten hat, bei dem er nicht mehr als 2 Stunden vor der geplanten Zeit abfliegen muss und nicht später als 2 Stunden nach der geplanten Zeit ankommt.

Dies liegt bei Ihnen eindeutig vor.

Des Weiteren könnten allerdings Ansprüche aus Art. 8 oder 9 der Fluggastrechteverordnung in Betracht kommen. Diese beziehen sich vor allem auf Unterstützungs- und Betreuungsleistungen.

Nach Art. 8 der Verordnung hat der betroffene Fluggast die Wahlmöglichkeit zwischen einer alternativen Flugverbindung oder der Kostenrückerstattung. Bei letzterem würde dann aber auch der Anspruch auf die Dienstleistung des Flugtransports entfallen.

Möchten Sie die Flugreise trotz der Verschiebung weiterhin antreten, so muss man Art. 9 beachten:

Anspruch auf Betreuungsleistungen

(1) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so sind Fluggästen folgende Leistungen unentgeltlich anzubieten:

1.    a)  Mahlzeiten und Erfrischungen in angemessenem Verhältnis zur Wartezeit,

2.    b)  Hotelunterbringung, falls

o   ein Aufenthalt von einer Nacht oder mehreren Nächten notwendig ist oder

o   ein Aufenthalt zusätzlich zu dem vom Fluggast beabsichtigten Aufenthalt notwendig ist,

3.    c)  Beförderung zwischen dem Flughafen und dem Ort der Unterbringung (Hotel oder Sonstiges).

(2) Außerdem wird den Fluggästen angeboten, unentgeltlich zwei Telefongespräche zu führen oder zwei Telexe oder Telefaxe oder E-Mails zu versenden.

(3) Bei der Anwendung dieses Artikels hat das ausführende Luftfahrtunternehmen besonders auf die Bedürfnisse von Personen mit eingeschränkter Mobilität und deren Begleitpersonen sowie auf die Bedürfnisse von Kindern ohne Begleitung zu achten.

Diese Leistungen muss die Fluggesellschaft unentgeltlich bereitstellen. Müssen Fluggäste in Vorleistung gehen, dann hat die Fluggesellschaft notwendigen Kosten zur Beschaffung der verweigerten Betreuungsleistungen zu ersetzen, vgl. EuGH, Urt. v. 13.10.2011, Rs. C-83/10.

Bezüglich der Art der Unterkunft gilt zu sagen, dass es genügt, wenn eine einfache und zweckmäßige Unterkunft zur Verfügung gestellt wird, vgl. AG Frankfurt, Urt. v. 25.09.2012, Az.: 30 C 1275/12- 71. Beispielsweise reicht eine Jugendherberge oder ein Hostel nicht aus, da gemäß dem Gesetzeswortlaut eine Unterbringung in einem Hotel erforderlich ist. Diese Unterkunft muss von mittlerer Art und Güte sein. In der EU stellt dies in der Regel ein Hotel welches die Voraussetzungen mit Drei-Sterne-Klassifikation erfüllt.

 

Insofern könnten Sie meiner Vorstellung nach, auf ein Hotelzimmer bestehen, wobei kein Klappbett vorkommt. Sie wollten sich diesbezüglich an die Airline wenden.

Beantwortet von (24,540 Punkte)
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Sie haben bei TAP einen Flug von Stuttgart über Lissabon nach Miami für den 21.2.18 gebucht. Nun wurden Sie darüber informiert, dass der Flug von Stuttgart nach Lissabon um 16 Stunden vorverlegt, was für Sie bedeutet, dass Sie eine Nacht in Lissabon übernachten müssen.

Ansprüche lassen sich bei „Nur-Flug Buchungen“ aus der Fluggastrechte Verordnung herleiten. Die Verordnung ist eine gemeinsame Regelung des Europäischen Parlaments und Rates, welche sich mit der Problematik der Nichtbeförderung, Annullierung und großen Verspätung von Flügen auseinandersetzt. Sie dient der Geltendmachung von Rechten der Fluggäste gegenüber dem ausführenden Luftfahrtunternehmen.

In deinem Fall wurde der Hinflug um 16 Stunden nach vorne verschoben. Bei einer Verspätung oder wie in Ihrem Fall bei einer Vorverlegung des Fluges um mindestens 10 Stunden, handelt es sich um eine Annulierung des Fluges.

Vgl. AG Hannover, Urt. v. 11.04.2011 – 512 C 15244/10 (bei Google-Suche zu finden unter: "AZ 512 C 15244/10 reise-recht-wiki")

Wird ein Flug erheblich nach vorne verlegt, so wird dies wie die Annullierung des Fluges behandelt. Als erheblich gilt dabei in jedem Fall eine Vorverlegung ab 10 Stunden.
 

Vgl. EuGH, Urteil vom 13.10.2011, Az C-83/10 (bei Google-Suche zu finden unter: "C-83/10 reise-recht-wiki")

Eine Annullierung liegt immer dann vor, wenn ein Flug nicht so durchgeführt werden kann wie geplant und der Start daher aufgegeben wird. Wird ein Flug auf einen anderen Tag verlegt, ist darin ebenfalls eine Annullierung zu sehen. Es ergeben sich somit auch Ansprüche aus der EU-Fluggastrechteverordnung.
 

In Art. 5 stehen nun Verweise auf die Art. 7, 8 und 9 der Verordnung. Aus diesen könnte sich eine passende Anspruchsgrundlage ergeben.

Artikel 7, Ausgleichsanspruch

 „(1) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so erhalten die Fluggäste Ausgleichszahlungen in folgender Höhe:

a) 250 EUR bei allen Flügen über eine Entfernung von 1 500 km oder weniger,

b) 400 EUR bei allen innergemeinschaftlichen Flügen über eine Entfernung von mehr als 1 500 km und bei allen anderen Flügen über eine Entfernung zwischen 1 500 km und 3 500 km,

c) 600 EUR bei allen nicht unter Buchstabe a) oder b) fallenden Flügen.

Bei der Ermittlung der Entfernung wird der letzte Zielort zugrunde gelegt, an dem der Fluggast infolge der Nichtbeförderung oder der Annullierung später als zur planmäßigen Ankunftszeit ankommt“.

Gemäß Artikel 5 Absatz 1 c) i) entfällt der Anspruch auf Ausgleichszahlungen jedoch, wenn Sie über die Annullierung mindestens zwei Wochen vor der planmäßigen Abflugzeit unterrichtet werden. Ihren Angaben ist jedoch leider nicht genau zu entnehmen, wann genau Sie von der Flugzeitenverschiebung unterrichtet worden sind. Falls die Fluggesellschaft die Frist von 2 Wochen eingehalten hat, steht Ihnen leider kein Anspruch auf Ausgleichszahlung zu.

Fortsetzung...

Beantwortet von (17,810 Punkte)
Bearbeitet von
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Fortsetzung...

Unabhängig davon, ob Sie einen Anspruch auf Ausgleichszahlungen aus Art. 7 VO Nr. 261/2004 haben, haben Sie in jedem Fall einen Anspruch auf Betreuungsleistungen aus Art. 8 VO Nr. 261/2004.

Artikel 9, Anspruch auf Betreuungsleistungen

(1) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so sind Fluggästen folgende Leistungen unentgeltlich anzubieten:

1.    a)  Mahlzeiten und Erfrischungen in angemessenem Verhältnis zur Wartezeit,

2.    b)  Hotelunterbringung, falls

o   ein Aufenthalt von einer Nacht oder mehreren Nächten notwendig ist oder

o   ein Aufenthalt zusätzlich zu dem vom Fluggast beabsichtigten Aufenthalt notwendig ist,

3.    c)  Beförderung zwischen dem Flughafen und dem Ort der Unterbringung (Hotel oder Sonstiges).

(2) Außerdem wird den Fluggästen angeboten, unentgeltlich zwei Telefongespräche zu führen oder zwei Telexe oder Telefaxe oder E-Mails zu versenden.

(3) Bei der Anwendung dieses Artikels hat das ausführende Luftfahrtunternehmen besonders auf die Bedürfnisse von Personen mit eingeschränkter Mobilität und deren Begleitpersonen sowie auf die Bedürfnisse von Kindern ohne Begleitung zu achten.

Die Fluggesellschaft muss Ihnen also nicht nur die Hotelübernachtung gewährleisten, sondern auch den Transfer von Hotelunterbringung zum Flughafen, sowie Mahlzeiten und Erfrischungen.

Nun zu Ihrer Frage, ob die Bereitstellung einer Unterkunft mit 2 Betten und einer Zustellmöglichkeit ausreichend ist oder ob die Fluggesellschaft Ihnen eine andere Hotelübernachtung gewährleisten muss. Hierzu ist zu sagen, dass die Anforderungen an die Übernachtung nicht besonders hoch sind. Siehe dafür folgendes Urteil:

AG Frankfurt, Urt. v. 25.09.2012, Az: 30 C 1275/12 (71) (bei Google-Suche zu finden unter "Az: 30 C 1275/12 (71) reise-recht-wiki")

Wird ein Flug erst am nächsten Tag ausgeführt, muss das Luftfahrtunternehmen den Fluggästen eine Unterkunft stellen.

Hierbei reicht es auch, dass die Unterkunft eine einfache Möglichkeit zur Nächtigung und Körperpflege, sowie Speisemöglichkeit aufweist.

 

Ich denke also, dass die Unterbringungsmöglichkeit durch TAP durchaus in Ordnung ist.

Beantwortet von (17,810 Punkte)
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