Hallo,
bezüglich Ihres Fluges von Stuttgart nach Lissabon wurde der Start um einen Tag vorverlegt. Der Anschlussflug nach Miami ist allerdings gleichgeblieben. Insofern haben Sie nun einen ein-nächtigen Aufenthalt in Lissabon vor sich. Tap bietet Ihn dahingehend nun für drei Erwachsene ein Zweibettzimmer mit Klappliege an. Sie fragen sich nun, ob sie dies akzeptieren müssen.
EuGH, Urteil vom 13.10.2011, Az C-83/10
(Google-Suche: „C-83/10 reise-recht-wiki“)
Eine Annullierung liegt immer dann vor, wenn ein Flug nicht so durchgeführt werden kann wie geplant und der Start daher aufgegeben wird. Wird ein Flug auf einen anderen Tag verlegt, ist darin ebenfalls eine Annullierung zu sehen. Es ergeben sich somit auch Ansprüche aus der EU-Fluggastrechteverordnung.
In erster Linie könnte in solchen Fällen eventuell ein Anspruch auf Ausgleichszahlungen nach Art. 5 in Verbindung mit Art. 7 der FluggastrechteVO 261/2004 in Betracht kommen. Allerdings ist für die Gewährung dieses Anspruchs maßgeblich, zu welchen Zeitpunkt sie von der Veränderung der Flugzeiten informiert wurden. Die Ansprüche entfallen, wenn
– Sie bis 2 Wochen vor der planmäßigen Abflugzeit über die Änderungen informiert wurden
– Sie zwischen 2 Wochen und 7 Tage vor der geplanten Abflugzeit unterrichtet wurde und ein Angebot zur anderweitigen Beförderung erhalten hat, bei dem er nicht mehr als 2 Stunden vor der geplanten Zeit abfliegen muss und nicht später als 4 Stunden nach der geplanten Zeit ankommt
– Sie weniger als 7 Tage vor der geplanten Abflugzeit unterrichtet wurde und er ein Angebot zur anderweitigen Beförderung erhalten hat, bei dem er nicht mehr als 2 Stunden vor der geplanten Zeit abfliegen muss und nicht später als 2 Stunden nach der geplanten Zeit ankommt.
Dies liegt bei Ihnen eindeutig vor.
Des Weiteren könnten allerdings Ansprüche aus Art. 8 oder 9 der Fluggastrechteverordnung in Betracht kommen. Diese beziehen sich vor allem auf Unterstützungs- und Betreuungsleistungen.
Nach Art. 8 der Verordnung hat der betroffene Fluggast die Wahlmöglichkeit zwischen einer alternativen Flugverbindung oder der Kostenrückerstattung. Bei letzterem würde dann aber auch der Anspruch auf die Dienstleistung des Flugtransports entfallen.
Möchten Sie die Flugreise trotz der Verschiebung weiterhin antreten, so muss man Art. 9 beachten:
Anspruch auf Betreuungsleistungen
(1) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so sind Fluggästen folgende Leistungen unentgeltlich anzubieten:
1. a) Mahlzeiten und Erfrischungen in angemessenem Verhältnis zur Wartezeit,
2. b) Hotelunterbringung, falls
o ein Aufenthalt von einer Nacht oder mehreren Nächten notwendig ist oder
o ein Aufenthalt zusätzlich zu dem vom Fluggast beabsichtigten Aufenthalt notwendig ist,
3. c) Beförderung zwischen dem Flughafen und dem Ort der Unterbringung (Hotel oder Sonstiges).
(2) Außerdem wird den Fluggästen angeboten, unentgeltlich zwei Telefongespräche zu führen oder zwei Telexe oder Telefaxe oder E-Mails zu versenden.
(3) Bei der Anwendung dieses Artikels hat das ausführende Luftfahrtunternehmen besonders auf die Bedürfnisse von Personen mit eingeschränkter Mobilität und deren Begleitpersonen sowie auf die Bedürfnisse von Kindern ohne Begleitung zu achten.
Diese Leistungen muss die Fluggesellschaft unentgeltlich bereitstellen. Müssen Fluggäste in Vorleistung gehen, dann hat die Fluggesellschaft notwendigen Kosten zur Beschaffung der verweigerten Betreuungsleistungen zu ersetzen, vgl. EuGH, Urt. v. 13.10.2011, Rs. C-83/10.
Bezüglich der Art der Unterkunft gilt zu sagen, dass es genügt, wenn eine einfache und zweckmäßige Unterkunft zur Verfügung gestellt wird, vgl. AG Frankfurt, Urt. v. 25.09.2012, Az.: 30 C 1275/12- 71. Beispielsweise reicht eine Jugendherberge oder ein Hostel nicht aus, da gemäß dem Gesetzeswortlaut eine Unterbringung in einem Hotel erforderlich ist. Diese Unterkunft muss von mittlerer Art und Güte sein. In der EU stellt dies in der Regel ein Hotel welches die Voraussetzungen mit Drei-Sterne-Klassifikation erfüllt.
Insofern könnten Sie meiner Vorstellung nach, auf ein Hotelzimmer bestehen, wobei kein Klappbett vorkommt. Sie wollten sich diesbezüglich an die Airline wenden.