Hallo,
ihre Frage bezieht sich auf den Art. 8 der Fluggastrechte-Verordnung 261/2004, da Sie in Sorge sind einen Anschlussflug nicht zu erreichen.
Art. 8 der Verordnung bezieht sich auf die Erstattung oder anderweitige Beförderung. Dabei wird Betroffenen eine Wahlmöglichkeit eingeräumt. Sie beziehen sich insbesondere auf die Optionen der anderweitigen Beförderung zu vergleichbaren Reisebedingungen. Das Recht, zwischen Erstattung der Flugpreise, einer Umbuchung auf einen anderen Flug zum frühestmöglichen Zeitpunkt und einer anderweitigen Beförderung zum Ziel besteht bei jeder Flugannullierung, unabhängig von der Frist und von den Ursachen.
Insbesondere ist für Sie von Interesse, wie man den Begriff „anderweitige Beförderung“ zu verstehen hat. Dazu ist zu sagen, dass es dazu keine Legaldefinition gibt. Allerdings kann man von vergleichbaren Bedingungen bei einer Beförderung mittels Bahn statt Flugzeug nicht ausgehen. Dies kann zunächst damit begründet werden, dass Art. 8 III der FluggastrechteVO bestimmt, dass die Fluggesellschaft die Kosten für die Beförderung eines Fluggastes vom angeflogenen Flughafen zum Zielflughafen oder einen vereinbarten Zielort trägt, wenn das Luftfahrtunternehmen den Fluggast zu einem anderen Flughafen an dem Ort, in der Stadt oder der Region des gebuchten Zielflughafens befördert.
Fraglich ist allerdings wie es mit der Beförderung mit anderen Fluglinien aussieht. Die Literatur ist der Auffassung, dass der Begriff
„zum frühestmöglichen Zeitpunkt“ so auszulegen sei, dass sich das Luftfahrtunternehmen auf die Grenzen seiner eigenen Kapazität berufen kann und damit eine Begrenzung auf den nächsten verfügbaren, eigenen Platz des Luftfahrtunternehmens enthält. Auch die Rechtsprechung ist teilweise der Meinung, dass diese Norm keine Verpflichtung der Airline begründet, auf Kontingente einer anderen Fluggesellschaft zurückzugreifen und dem von einer Annullierung betroffenen Fluggast einen Flug einer anderen Fluggesellschaft zu vermitteln bzw. zu beschaffen, so bspw. das LG Potsdam, Urt. v. 27.10.2010, Az.: 13 S 89/10.
Aber es gibt auch Gegenauffassungen. Denn die obige Auffassung steht eigentlich
Gegensatz zu dem die Verordnung tragenden Gedanken der Sicherung und Erhöhung des Schutzstandards für Flugreisende.
Insofern müsste Air China im Fall der Fälle meiner Meinung nach einen Alternativflug arrangieren, auch wenn diese nicht von ihnen selbst ausgeführt werden.
AG Geldern, Urteil vom 20.02.2008, Az 4 C 241/07 (zu finden über die Google-Suche „4 C 241/07 reise-recht-wiki“)
Bei der Annullierung eines Fluges sind dem Passagier alternative Beförderungsmöglichkeiten anzubieten. Der Passagier kann sich dann entscheiden, ob er diese annimmt.
AG Geldern, Urteil vom 20.02.2008, AZ 4 C 241/07(einfach zu googlen "AZ 4 C 241/07 reise-recht-wiki.de")
Eine Annullierung eines Fluges muss dem Passagier alternative Beförderungsmittel angeboten werden, welche durch das Flugunternehmen übernommen werden.