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Hallo Freunde,

ich habe 2013 für meinen Vater und mich eine Reise nach Kuba über unser ortsansässiges Reisebüro gebucht. Dazu habe ich über das Internet eine Reise gebucht, und diese Buchung dann per Mail weiter an das Reisebüro geschickt. In dieser Anmeldung waren auch alle relevanten Fakten vorhanden: Reiseziel: KUBA, Reisedatum, Flug ab/bis ,Leistungen und Verpflegung lt. Programm , Veranstalter, usw.

Daraufhin bekam ich eine Bestätigung mit den Daten des Geldinstituts zur Überweisung des Reisepreises. Auch in den Unterlagen wurde unser örtliches Reisebüro erneut genannt, und daarin auch seine Repäsentantin. Wie gesagt, habe ich das Anmeldeformular unterzeichnet, und das Geld auf das angegebene Konto überwiesen.

Bei unserer Kubareise handelte es sich laut der Webseite um eine Rundreise mit einer „qualifizierte[n], Deutsch sprechende[n] Reiseleitung“, der Reisepreis war ein  Pauschalpreis für „2 Wochen ‐  Flug mit X“ ausgewiesen.

Als ich dann persönlich im Reisebüro erschien, wurde uns von der Leiterin der Filiale die Reise zusammengestellt, wo mir auch Reiseunterlagen und die AGB ausgehändigt wurden. In den Unterlagen hieß es unter anderen: „Wichtig: jeder Reisende benötigt zur Einreise eine Krankenversicherung. Kostet bei mir 22 Euro […]“ und „ACHTUNG: ich kann dir ein Versicherungs‐Gesamtpaket für 99,‐ € anbieten […]“. Das bedeutet für mich, dass die Büroleiterin ein Angebot unterbreitet und die Verantwortung für die Reise übernommen hat. Das Büro hat während der Beratung trotzdem immer wieder auf den Veranstalter hingewiesen.

Die Reise an sich verlief jedoch nicht so perfekt, zum Beispiel waren die Zimmer nicht immer im angekündigten zustand, und unser Reiseleiter war nicht die ganze Zeit bei uns, zwischendurch hatten wir nur einen englischsprachigen Führer. Die Reise dauerte vom 12.03.2014 bis zum 26.03.2014.

Deswegen wollte ich, als wir wieder zurück waren, wollte ich vom Reiseveranstalter eine teilweise Erstattung für die aufgetretenen Mängel haben. Doch mir wurde gesagt, dass nicht zwischen mir und dem Veranstalter, sondern zwischen mir und dem Büro der vertrag zustande kam.

Ich habe vom Veranstalter weder e Reisebestätigung noch einen Sicherungsschein erhalten.

Wer ist denn nun mein Vertragspartner? Das Reisebüro, oder der Reiseveranstalter?
Gefragt in Reisevertragsrecht von
wieder getaggt von
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Hallo,

Sie haben eine Pauschalreise gebucht, die sich im Nachhinein anders als vorgestellt ablief. Gebucht wurde über ein Reisebüro. Sie vermuten, dass Sie durch die Mängel die aufgetreten sind eine Rückerstattung hätten bekommen können. Sie fragen sich nun insbesondere wer Ihr Vertragspartner war.

Zunächst einmal eine kurze Erklärung darüber, was man unter einer Pauschalreise versteht.

Als Pauschalreise versteht man eine im Voraus gebuchte Bündelung von verschiedenen Dienstleistungen, wie Transfer, Übernachtung, Verpflegung etc., die zu einem Gesamtpreis verkauft oder zum Verkauf angeboten wird. Da der Reiseveranstalter diese Bündelung vertreibt, ist er auch derjenige, der für die Mängel an der Reise haftet.

Nun zur Klärung des Begriffs „Reisevermittler“. Ein Reisevermittler ist ein Unternehmen der Touristik- und Reisebranche, welches Pauschalreisen und andere touristische Leistungen fremder Anbieter verkauft bzw. vermittelt. Dabei werden fremde Reiseleistungen vermittelt. Ein Reisebüro kann als ein solcher Reisevermittler angesehen werden, soweit es nicht selbstständig als Veranstalter auftritt. Die Abgrenzung erfolgt also dahingehend, ob der Reiseveranstalter die Dienstleistungen im eigenen Namen anbietet und für deren vertragsgemäße und fehlerfreie Durchführung auch haftet. Ein Reisevermittler haftet nicht für die Mängel der Reise.

Anspruchsgegner ist also in erster Linie der Reiseveranstalter, wenn es um die Mängel an einer Reise geht.

Bei Mängeln könnte man an einen Anspruch auf eine Reisepreisminderung gem. §651 d BGB denken.

§ 651d Minderung

(1) Ist die Reise im Sinne des § 651c Abs. 1 mangelhaft, so mindert sich für die Dauer des Mangels der Reisepreis nach Maßgabe des § 638 Abs. 3. § 638 Abs. 4 findet entsprechende Anwendung.

(2) Die Minderung tritt nicht ein, soweit es der Reisende schuldhaft unterlässt, den Mangel anzuzeigen.

Fraglich ist nun, wann eine Reise mangelhaft ist. Aus §651 c I BGB lässt sich entnehmen, dass die Reise dann einen Mangel aufweist, wenn entweder eine zugesicherte Eigenschaft mit Fehlern belastet ist oder mit anderen Fehlern behaftet ist, die den Wert bzw. die Tauglichkeit des vorausgesetzten Reisenutzen mindert oder aufhebt.

Sie schreiben, dass die Hotelzimmer nicht ganz wie auf der Broschüre waren und auch der Reiseleiter nicht immer vor Ort und auch ein englischsprachiger Führer dort war. Ob dies als Reisemangel zu qualifizieren ist, ist von außen schwierig zu beurteilen. Zunächst müssen diese Leistungen Ihnen vertraglich zugesichert worden sein. Sollte dies nicht der Fall sein, kann schon allein deshalb meiner Auffassung nach nicht von einem Mangel ausgegangen werden. Bezüglich der Mängel am Zimmer kann je nach Fehler eine Reisepreisminderung angenommen werden. Hier eine kurze Übersicht:

AG Bad Homburg, Urt. v. 12.12.2000, Az.: 2 C 1969/00

Bei einer Zimmergröße von 49 qm statt wie zugesagt von 85 qm wurde eine Minderung von 35 % des jeweiligen Tagesreisepreises gewährt.

LG Duisburg, Urt. v. 23.05.2007, Az.: 4 O 526/05

Trotz Zusicherung eines Doppelzimmers haben die Reisenden in diesem Fall nur ein Einzelzimmer bekommen. Das Gericht bewährte eine Minderung um 25% des Tagesreisepreises.

AG Hamburg, 30.11.2004, Az.: 4 C 476/02

Bei schmutziger bzw. fehlende Bettwäsche wurde eine Minderung von 10% des Tagespreises für die betroffenen Tage zugesprochen.

AG Bad Homburg, Urt. v. 19.07.2004, Az.: 2 C 1390/03 (12)

Eine 15-prozentige Minderung wurde hier bei einer defekten Toilette bewilligt.

Insofern kann es je nachdem was bei Ihnen vorlag, gut möglich sein, dass dieser Mangel zu einer Minderung berechtigen würde.

 

Allerdings erwähnen Sie, dass Ihre Reise vom 12.03.2014 bis zum 26.03.2014 stattfand. Dies ist schon etwas her. Es kommt nun darauf an, ob sie die Mängel dem Reiseveranstalter damals auch mitgeteilt haben. Denn gem. §651 g BGB besteht eine Frist von 30 Tagen die Mängel mitzuteilen. Die Frist beginnt nach dem planmäßigen Reiseende. Allerdings verjähren die Ansprüche gegen den Reiseveranstalter gem. §651 g II BGB nach 2 Jahren. Die Verjährung beginnt mit dem Tage, an dem die Reise dem Vertrag nach enden sollte. Insofern sind ihre Ansprüche wohl bereits verjährt. 

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