Hallo zurück,
bei Ihrer Reise gab es leider viele Mängel im Hotel. Daraufhin haben Sie den Reiseveranstalter kontaktiert, dieser konnte teilweise Abhilfe verschaffen. Der Preis der Reise wurde daraufhin vom Veranstalter um 500 Euro gemindert, sie empfinden dies allerdings als zu wenig.
Sie beziehen sich in Ihrer Frage auf eine Reisepreisminderung. Sie wissen dann ja wahrscheinlich schon, dass eine solche sich aus §651 d BGB ergibt, wenn erhebliche Mängel die Reise beeinträchtigen und den Nutzen dieser mindern.
Im Folgenden gebe ich Ihnen ein paar Beispielsurteile, wo es um ähnliche Problemen wie bei Ihnen ging, um Ihnen eine Vorstellung von der möglichen Höhe der Reisepreisminderung zu geben.
1) Hotelzimmer anders als gebucht
LG Hamburg, Urt. v. 30.04.1999, Az.: 313 S 183/98
Der Umzug innerhalb der Hotelanlage kann je nach Aufwand eine Minderung zwischen 0 bis 50 % des jeweiligen Tagesreisepreises für den betroffenen Tag nach sich ziehen.
LG Köln, Urt. v. 26.10.2009, Az.: 23 O 435/08
Die Unterbringung einer vierköpfigen Familie in einem Zimmer mit einem Schlafraum anstatt wie gebucht in einem Zimmer mit zwei Schlafräumen begründet eine Reisepreisminderung um 25 %.
AG Hannover, Urt. v. 22.05.2015, Az.: 562 C 12747/14
Bei der Buchung eines Familienzimmers für vier Personen ist von einem Mangel auszugehen, wenn vor Ort nur drei Schlafmöglichkeiten zur Verfügung stehen. Dies kann einen Anspruch auf 20% des Tagesreisepreises begründen. Ebenfalls wurde eine 20prozentige Minderung für den Umzug innerhalb des Hotels gewährt. Schadensersatzansprüche sind möglich.
2) Verschmutzter und beschädigter Hotelpool
AG Hannover, Urt. v. 09.01.2004, Az.: 537 C 15078/03
Bei gelockerten Fliesen am Hotelpool kommt keine Minderung in Betracht, solange dieser Bereich gesichert und abgesperrt war.
AG Bad Homburg, Urt. v. 13.08.2002, Az.: 2 C 2747/01
Hier wurde eine Minderung von 20 Prozent gewährt, da der Hotelpool verunreinigt und nichts funktionsfähig war.
3) Schlechte Ausstattung und Schimmel im Badezimmer
LG Frankfurt a.M., Urt. v. 16.07.2009, Az.: 2-24 S 16/09
Bei einer eingeschränkten Wasserversorgung im Zimmer wurde eine Minderung von 20-25% bejaht.
LG Hamburg, Urt. v. 30.04.1999, Az.: 313 S 183/98
Bei einem Schimmelpilzbefall im Badezimmer oder im Hotelzimmer kann eine Minderung in Höhe von 3%-30% abhängig vom Ausmaß des Befalls in Betracht kommen.
Wie Sie sehen, ist es immer eine Sache des Einzelfalls und der Umstände vor Ort wie hoch eine Minderung des Reisepreises ausfällt. Wichtig zu wissen ist, dass die Minderungshöhen sich in der Regel nur auf den Jeweiligen Tagesreisepreises bezieht und auch nur für die Dauer der Tage, in denen der jeweilige Mangel vorlag. Ob 500 Euro nun eine „gute“ Minderungssumme sind, vermag ich von außen nicht einzuschätzen. Auch bei Reisekosten über 4000 Euro, kommt es im Zweifel auch darauf an, wie das Gericht die ganze Sache bewertet. Ich hoffe diese Urteile geben Ihnen eine kleine Orientierung hinsichtlich Ihrer weiteren Schritte.