Sie haben eine Pauschalreise in dieTürkei gebucht. Diese Reise war jedoch mit einigen Unannehmlichkeiten verbunden und Sie fragen nun nach möglichen Ansprüchen.
Bei einer Pauschalreise ergeben sich die Ansprüche aus dem Reisevertragrecht des BGB, welches in den §§ 651 a-y BGB geregelt ist.
Ab einem gewissen Grad der Beeinträchtigung stehen dem Reisenden verschiedene Gewährleistungsrechte zu. Das ist der Fall, wenn ein Reisemangel vorliegt. Ab wann das der Fall ist, ist in § 651 i II BGB definiert:
(2) Die Pauschalreise ist frei von Reisemängeln, wenn sie die vereinbarte Beschaffenheit hat. Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart ist, ist die Pauschalreise frei von Reisemängeln,
| 1. | wenn sie sich für den nach dem Vertrag vorausgesetzten Nutzen eignet, ansonsten |
| 2. | wenn sie sich für den gewöhnlichen Nutzen eignet und eine Beschaffenheit aufweist, die bei Pauschalreisen der gleichen Art üblich ist und die der Reisende nach der Art der Pauschalreise erwarten kann. |
Ein Reisemangel liegt auch vor, wenn der Reiseveranstalter Reiseleistungen nicht oder mit unangemessener Verspätung verschafft.
Liegt ein Reisemangel vor, kann der Reisende die Reise im Rahmen von § 651 m BGB mindern:
(1) Für die Dauer des Reisemangels mindert sich der Reisepreis. Bei der Minderung ist der Reisepreis in dem Verhältnis herabzusetzen, in welchem zur Zeit des Vertragsschlusses der Wert der Pauschalreise in mangelfreiem Zustand zu dem wirklichen Wert gestanden haben würde. Die Minderung ist, soweit erforderlich, durch Schätzung zu ermitteln.
Entscheidend ist also, ob die von Ihnen genannten Umstände also einen Reisemangel begründen. Das ist nicht immer ganz leicht zu beurteilen und bedarf einer genauen Betrachtung der Umstände des konkreten Einzelfalls. Für eine solche Beurteilung könnte es für Sie daher sinnvoll sein, einen Anwalt für Reiserecht hinzuzuziehen.
Im folgenden haben ich Ihnen aber mal einige Urteile rausgesucht, in denen ähnliche Umstände vorlagen, damit Sie eine Orientierung haben:
1. Defekter Whirlpool
AG Viersen, Urteil vom 26.03.2013 - 31 C 391/11
Der Umstand, dass die Toilette und der Whirlpool nicht ordnungsgemäß funktionierten, stellen Mängel im Sinne des § 651 c BGB dar
2. Verdreckter Privatstrand
AG Köln, Urt. v. 06.03.2008, Az: 134 C 419/07 (Das Urteil können Sie im Volltext im Internet finden. Dazu einfach: "Az: 134 C 419/07 reise-recht-wiki" bei Google eingeben)
Zeigen die Strandfotos im Reisekatalog des Reiseveranstalters blaues Meerwasser, so handelt es sich um einen Reisemangel, wenn das Wasser an den Stränden über längere Zeit braun und trübe ist.
3. Baulärm
LG Duisburg, Urt. v. 27.03.2008, Az: 12 S 70/07 (Das Urteil können Sie im Volltext im Internet finden. Dazu einfach: "Az: 12 S 70/07 reise-recht-wiki" bei Google eingeben)
Bei der Bewertung von Baulärm als Reisemangel ist insbesondere auf die Intensität und Dauer der Lärmbelästigung abzustellen.
Die Bemessung von Minderungen muss anhand von objektivierbaren Kriterien erfolgen.
So kann bei einem Urlaub am Meer im Sommer davon ausgegangen werden, dass der Durchschnitssreisende die meiste Zeit am Strand und nicht im Zimmer verbringen wird.
Eine Mängelanzeige durch den Reisenden muss auch bei Kenntnis des Reiseveranstalters von dem Mangel erfolgen.