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Guten Tag und Danke für die Aufmerksamkeit,

 

gebucht wurden 10 Tage Urlaub in der Türkei im 5* Hotel mit Whirlpool auf dem Zimmer.

 

Kurz zum gesamten Ablauf.

 

  • Ankunft im Hotel um 7 Uhr , Wartezeit bis wir das Zimmer beziehen konnten bis 14Uhr.

  • Es wurde uns das falsche Zimmer vor Ort zugeteilt. Statt Whirlpool Zimmer Standart Zimmer, nach einigen Diskussionen hatte es 1 Std später doch geklappt das wir das richtige Zimmer beziehen konnten.

  • Das nun "richtige" Zimmer war laut Personal 3 Wochen unbenutzt und entsprechend dreckig, man musste sich leider wieder beschweren. 1-2 Std später war das Zimmer gereinigt und bezugsfertig.

  • Einstelltasten am Whirlpool waren stark beschädigt und nur teils funktionsfähig, Modis wie Licht und Rückenmassage waren nicht möglich. Am Tag 2 wurde das Steuerelement der Whirlpools gewechselt und die Funktionen waren nun erstmals in Ordnung, zumindest für diesen einen Abend am Tag 2.

  • Am Abend der Tag 3 schaltete sich der Whirlpool von selbst während er lief aus und nach erneuten einschalten hatten die Rückenmassage Düsen gar keine Funktion mehr und blieben aus.

  • Am Tag 4 bekamen wir wegen des defekten Pools ein neues Zimmer, auch wurde uns eine Entschädigung in Form einer Strandmuschel im wert von rund 20€ angeboten, das haben wir abgelehnt.

  • Nun im neuen Zimmer mussten wir am Abend bei der ersten Dusche feststellen das die Linke Tür der Dusche defekt bzw. aus der Schiene gesprungen ist, man konnte das nicht selbst ohne Schraubenzieher reparieren, am folgenden Tag wurde diese dann repariert.

  • Die Massagefunkton im neuen Whirlpool funktionierte nur einseitig, somit wurde nur die linke Seite des Rückens bzw. auf Liegeplatz 2 nur der obere Rücken massiert. Wirklich ein absoluter Witz was die Whirlpool Problematik angeht. Dieser defekt konnte bis zum Ende unseres Urlaubs nicht behoben werden. Wir hatten genau für einen Abend einen Whirlpool der tatsächlich so funktioniert hat wie er funktionieren sollte.

  • Auch war von Anfang an im neuen Zimmer das Bett defekt das auch bis zu Abreise nicht repariert wurde.

  • An den letzten 4 Tage war am Privatstrand das Wasser sehr verschmutzt, damit meine ich Papier und Plastikbecher, Plastikfolien und weiteres undefinierbares, leider war es auch so das für 4 Tage eine Kondom neben den Steg unter den anderen Müll schwamm, das ist schon sehr ekelhaft. Es ist nicht zu verstehen wieso das Hotelpersonal das darauf schon am ersten Tag aufmerksam gemacht wurde darauf nicht reagiert hat und den Müll nicht mit einen Käscher (Sieb) entfernt hat.

  • Zusätzlich war über den gesamten Urlaub Baulärm vom Nachbargrundstück zu hören, teilweise roch es stark nach Teer beim Abendessen an der Terasse.

    Leider war der Urlaub eine Katastrophe und diente kaum der Erholung da man sich beinahe täglich mit dem Hotelpersonal auseinander  setzen musste und sich eben ständig mit negativen beschäftigen musste.

  •  

  • Die oben genannten Mängel wurden natürlich nicht nur dem Hotelpersonal, sondern auch der FTI Reiseleitung vor Ort mitgeteilt und es wurde ein Mängelprotokoll aufgenommen.

     

    Nun meine Frage:

    Wie gehe ich weiter vor und wieviel Entschädigung ist realistisch.

    Sämtliche Mängel wurde per Video und/oder Foto dokumentiert.

  • Vielen Dank schonmal für die Informationen

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Sie haben eine Pauschalreise in dieTürkei gebucht. Diese Reise war jedoch mit einigen Unannehmlichkeiten verbunden und Sie fragen nun nach möglichen Ansprüchen. 

Bei einer Pauschalreise ergeben sich die Ansprüche aus dem Reisevertragrecht des BGB, welches in den §§ 651 a-y BGB geregelt ist. 

Ab einem gewissen Grad der Beeinträchtigung stehen dem Reisenden verschiedene Gewährleistungsrechte zu. Das ist der Fall, wenn ein Reisemangel vorliegt. Ab wann das der Fall ist, ist in § 651 i II BGB definiert:

(2) Die Pauschalreise ist frei von Reisemängeln, wenn sie die vereinbarte Beschaffenheit hat. Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart ist, ist die Pauschalreise frei von Reisemängeln,

1. wenn sie sich für den nach dem Vertrag vorausgesetzten Nutzen eignet, ansonsten
2. wenn sie sich für den gewöhnlichen Nutzen eignet und eine Beschaffenheit aufweist, die bei Pauschalreisen der gleichen Art üblich ist und die der Reisende nach der Art der Pauschalreise erwarten kann.

Ein Reisemangel liegt auch vor, wenn der Reiseveranstalter Reiseleistungen nicht oder mit unangemessener Verspätung verschafft. 

Liegt ein Reisemangel vor, kann der Reisende die Reise im Rahmen von § 651 m BGB mindern:

(1) Für die Dauer des Reisemangels mindert sich der Reisepreis. Bei der Minderung ist der Reisepreis in dem Verhältnis herabzusetzen, in welchem zur Zeit des Vertragsschlusses der Wert der Pauschalreise in mangelfreiem Zustand zu dem wirklichen Wert gestanden haben würde. Die Minderung ist, soweit erforderlich, durch Schätzung zu ermitteln.

Entscheidend ist also, ob die von Ihnen genannten Umstände also einen Reisemangel begründen. Das ist nicht immer ganz leicht zu beurteilen und bedarf einer genauen Betrachtung der Umstände des konkreten Einzelfalls. Für eine solche Beurteilung könnte es für Sie daher sinnvoll sein, einen Anwalt für Reiserecht hinzuzuziehen. 

Im folgenden haben ich Ihnen aber mal einige Urteile rausgesucht, in denen ähnliche Umstände vorlagen, damit Sie eine Orientierung haben: 

1. Defekter Whirlpool

AG Viersen, Urteil vom 26.03.2013 - 31 C 391/11

Der Umstand, dass die Toilette und der Whirlpool nicht ordnungsgemäß funktionierten, stellen Mängel im Sinne des § 651 c BGB dar

2. Verdreckter Privatstrand

AG Köln, Urt. v. 06.03.2008, Az: 134 C 419/07 (Das Urteil können Sie im Volltext im Internet finden. Dazu einfach: "Az: 134 C 419/07 reise-recht-wiki" bei Google eingeben)

Zeigen die Strandfotos im Reisekatalog des Reiseveranstalters blaues Meerwasser, so handelt es sich um einen Reisemangel, wenn das Wasser an den Stränden über längere Zeit braun und trübe ist.

3. Baulärm

LG Duisburg, Urt. v. 27.03.2008, Az: 12 S 70/07 (Das Urteil können Sie im Volltext im Internet finden. Dazu einfach: "Az: 12 S 70/07 reise-recht-wiki" bei Google eingeben)

Bei der Bewertung von Baulärm als Reisemangel ist insbesondere auf die Intensität und Dauer der Lärmbelästigung abzustellen.

Die Bemessung von Minderungen muss anhand von objektivierbaren Kriterien erfolgen.

So kann bei einem Urlaub am Meer im Sommer davon ausgegangen werden, dass der Durchschnitssreisende die meiste Zeit am Strand und nicht im Zimmer verbringen wird.

Eine Mängelanzeige durch den Reisenden muss auch bei Kenntnis des Reiseveranstalters von dem Mangel erfolgen.

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