Hallo,
auf ihrem Rückflug von Birmingham nach Frankfurt kam es leider zu einem kleinen Problem, denn der entsprechende Flug wurde kurzfristig annulliert. Grund war eine sehr nasse Landebahn aufgrund stürmischen Wetters in Birmingham. Insofern sind Sie mit einer letztendlichen Verspätung von 7 h zu Hause angekommen. Sie fragen nach Entschädigungszahlungen seitens Lufthansa.
Eine Annullierung liegt immer dann vor, wenn ein Flug nicht so durchgeführt werden kann wie geplant und der Start daher aufgegeben wird. Wird ein Flug auf einen anderen Tag verlegt, ist darin ebenfalls eine Annullierung zu sehen. Es ergeben sich somit auch Ansprüche aus der EU-Fluggastrechteverordnung, so der EuGH, Urteil vom 13.10.2011, Az C-83/10 (nachzulesen über die Google-Suche „C-83/10 reise-recht-wiki“).
Bei Ihnen lag wohl eine solche vor. Insofern gibt es einen Ausgleichsanspruch für betroffene Fluggäste, welcher in Art. 7 der Fluggastrechteverordnung normiert ist. Demnach können Ausgleichsforderungen in der jeweiligen Höhe je nach Flugstrecke verlangt werden;
Die Höhe der Ausgleichszahlungen bemisst sich wie folgt:
a) auf einer Strecke von 1500km oder weniger -> 250€
b) bei allen innergemeinschaftlichen Flügen über eine Entfernung von mehr als 1.500 km und bei allen anderen Flügen über eine Entfernung zwischen 1.500 km und 3.500 km -> 300 €
c) bei allen nicht unter Buchstabe a) oder b) fallenden Flügen -> 600 €
Allerdings besteht für Lufthansa in solchen Fällen eventuell die Möglichkeit nicht zahlen müssen, wenn die Annullierung auf einen außergewöhnlichen Umstand zurückgeht. Dies ergibt sich aus Art. 5 III der Verordnung. Sie sagen selber, dass es an diesem Tag sehr stürmisch war. Fraglich ist allerdings, ob dies als Begründung genügt.
Zwar ist der reine Verweis auf das Vorliegen eines außergewöhnlichen Umstands in Form von unguten Wetterverhältnissen nicht ausreichend um sich von der Zahlungspflicht zu befreien. Vielmehr müssten zudem auch die genauen Umstände, sowie diejenigen Maßnahmen die zur Vermeidung der Annullierung / Verspätung ergriffen wurden, genannt werden. Ob ein Anspruch auf Ausgleichsleistungen durchgeht, wenn sich ein Luftfahrtunternehmen auf außergewöhnliche Umstände in Form von Schlechtwetterverhältnissen bezieht, ist immer schwer zu sagen.
Hier allerdings ein paar Beispiele aus der Rechtsprechung.
AG Geldern, Urt. v. 03.08.2011, Az.: 4 C 242/09 (einfach für Sie zu finden, wenn Sie bei Google eingeben: „4 C 242/09 reise-recht-wiki“)
Kommt ein Pilot zu der Entscheidung, dass eine sichere Landung des Flugzeugs aufgrund des Wetters zu gefährlich ist, ist diese Einschätzung aufgrund von § 3 Abs. 1 LuftVO grundsätzlich bindend. Dem Piloten kommt dabei ein großer Ermessensspielraum zugute, der vom Gericht nur eingeschränkt auf grobe Fehler überprüft werden kann. Reisende haben demzufolge keinen Anspruch auf Schadenersatz.
AG Hannover, Urt. v. 05.01.2012, Az.: 451 C 9817/11
(einfach für Sie zu finden, wenn Sie bei Google eingeben: „451 C 9817/11 reise-recht-wiki“)
Es besteht ein Anspruch auf die geforderten Ausgleichszahlungen n. Art. 5 i.V.m. Art. 7 Abs. 1 lit. c) der europäischen Fluggastrechteverordnung 261/2004, wenn das beklagte Luftfahrtunternehmen nicht alles in ihrer Macht stehende getan hat, um den vertraglich vereinbarten Transport zu gewährleisten. Insofern ist für eine Verspätung zu haften, selbst wenn sich auf außergewöhnliche Umstände in Form von schlechten Wetterverhältnissen berufen wird.
AG Geldern, Urteil vom 20.02.2008, Az.: 4 C 241/07
(einfach für Sie zu finden, wenn Sie bei Google eingeben: „4 C 241/07 reise-recht-wiki“)
Will sich ein Luftfahrtunternehmen, das einen bestimmten Flug annulliert hat, auf „mit der Durchführung des betreffenden Fluges nicht zu vereinbarende Wetterbedingungen“ als „außergewöhnliche Umstände“ berufen, so kann es nur die Wetterbedingungen heranziehen, die sich auf den annullierten Flug unmittelbar ausgewirkt haben.
Es ist also insgesamt schlicht nicht möglich zu sagen, ob ein Anspruch besteht oder nicht. Dies ist letztlich Entscheidung der Gerichte, wenn Lufthansa nicht von sich aus zahlt. In erster Linie sollten Sie mal auf der Website von Lufthansa nachschauen, denn dort finden Sie ggf. auch ein Kontaktformular.
Möglicherweise können Sie auch die Ausgaben, die Sie für Verpflegung in der Zwischenzeit hatten, wieder auf Grundlage des Art. 9 der EG-VO zurück verlangen.