Sie wollten einen Flug von San Francisco über Paris nach Bremen wahrnehmen. Dieser wurde jedoch annulliert und auf den nächsten Tag verschoben.
EuGH, Urteil vom 13.10.2011, Az.: C-83/10 (ganz einfach zu finden bei Google, wenn Du eingibst "EuGH C-83/10 reise-recht-wiki.de“)
Eine Annullierung liegt immer dann vor, wenn ein Flug nicht so durchgeführt werden kann wie geplant und der Start daher aufgegeben wird. Wird ein Flug auf einen anderen Tag verlegt, ist darin ebenfalls eine Annullierung zu sehen. Es ergeben sich somit auch Ansprüche aus der EU-Fluggastrechteverordnung.
Sie könnten also Ansprüche aus der Europäischen Fluggastrechteverordnung haben. Nun sagt die Fluggeselschaft jedoch, dass Sie keine Ansprüche aus dieser geltend machen können, da diese in Ihrem Fall nicht anwendbar ist, da es sich um einen nicht europäischen Flug handle.
Der Anwendungsbereich ergibt sich aus Art. 3 VO Nr. 261/2004:
"Artikel 3 Anwendungsbereich
(1) Diese Verordnung gilt
a) für Fluggäste, die auf Flughäfen im Gebiet eines Mitgliedstaats, das den Bestimmungen des Vertrags unterliegt, einen Flug antreten
b) sofern das ausführende Luftfahrtunternehmen ein Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft ist, für Fluggäste, die von einem Flughafen in einem Drittstaat einen Flug zu einem Flughafen im Gebiet eines Mitgliedstaats, das den Bestimmungen des Vertrags unterliegt, antreten, es sei denn, sie haben in diesem Drittstaat Gegen- oder Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen erhalten."
Abflughafen ist in Ihrem Fall zwar San Francisco, also ein Flughafen außerhalb der EU. Jedoch ist die ausführende Fluggesellschaft AirFrance, also eine Fluggesellschaft der Gesellschaft. Die Europäische Fluggastrechte Verordnung ist in Ihrem Fall also anwendbar.
Bei einer Annullierung des Fluges stehen dem Fluggast zunächst Betreuungs- und Unterstützungsleistungen aus Art. 8 und Art. 9 der Europäischen Fluggastrechte Verordnung. Diese Leistungen umfassen kostenfreie Mahlzeiten und Erfrischungen, sowie die Möglichkeit zu kostenfreien Telefonaten, Internetzugang oder anderen Kommunikationsmöglichkeiten. Die Fluggesellschaft muss außerdem die kostenfreie Übernachtung in einem Hotel einschließlich der Fahrten vom/zum Flughafen vom/zum Hotel gewährleisten. Diese Leistungen wurden Ihnen laut eigener Angaben jedoch nicht erbracht.
Falls Ihnen also irgenwelche Kosten für Mahlzeiten, Telefonate usw. entstanden sind, können Sie diese von AirFrance zurückverlangen.
Desweiteren ergibt sich im Falle einer Annullierung noch einen Anspruch auf Ausgleichszahlungen aus der europäischen Fluggastrechte Verordnung. Die Höhe ergibt sich aus Artikel 7 der Verordnung.
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Bei einer Verspätung von 2 Stunden auf einer Strecke von 1500km oder weniger: 250€
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Bei einer Verspätung von 3 Stunden auf einer Strecke innerhalb der EU oder bis 3500km: 400€
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Bei einer Verspätung von 4 oder mehr Stunden auf einer Strecke außerhalb der EU von 3500km oder mehr: 600€
Nun stellt sich noch die Frage nach der Entfernung, also welche Strecke maßgeblich ist. Hierzu hat das LG Landshut folgendes entschieden:
LG Landshut, Urteil vom 16.12.2015, Az. 13 S 2291/15 (bei Google eingeben: "13 S 2291/15 reise-recht-wiki.de")
Die Berechnung der Höhe der Ausgleichszahlung berechnet sich nicht nach Addition der Teilstrecken, sondern nach der unmittelbaren Entfernung zwischen Ausgangsflughafen und letztem Zielort.
In Ihrem Fall ist also die Entfernung zwischen San Francisco und Bremen maßgeblich. Diese beträgt mehr als 3500 km, sodass Ihnen gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c) eine Ausgleichszahlung in Höhe von 600€ zusteht.