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Auf meine Mängelanzeige und Reisepreismindeurngsschreiben bekam ich heute diese Antwort: Wie soll ich mich jetzt verhalten? Dankeschön für die Antworten,

MfG

"Eine Entschädigung vor Abreise (in Form einer Gutschrift) ist leider nicht möglich.

Selbstverständlich haben Sie die Möglichkeit etwaige Entschädigungsansprüche auf Grund von Reisemängeln vor Ort nach Beendigung der Reise in Form einer Reklamation  (bis spätestens 4 Wochen nach Reiserückkehr) an unserer Kundenbetreuung nach der Reise einzureichen.

Bei weiteren Fragen beraten wir Sie gerne unter den angegebenen Kontaktdaten.


Freundliche Grüße

P.S.
Wir möchten Sie als Reiseveranstalter auf eine Verbraucherschlichtungsstelle hinweisen, an die Sie / die Reisegäste sich für den Fall wenden können, dass eine Streitigkeit nicht beigelegt werden kann:
Allgemeine Verbraucherschlichtungsstelle des Zentrums für Schlichtung e.V.
Internet: www.verbraucher-schlichter.de.
Wir sind weder zur Teilnahme an Streitbeilegungsverfahren verpflichtet noch nehmen wir an solchen Verfahren teil."

Gefragt in Flugzeitenverschiebung von
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Hallo,

im Zeitraum vom 30.08.18 - 06.09.18  hast du eine Pauschalreise. In der Rechnung Standen die Flugzeiten für den Hinflug, welche von 6.55 Uhr bis 10.45 Uhr angelegt waren. Diese Daten wurden jetzt aber geändert. Der Flug soll nun 15.00 Uhr starten und 18.40 Uhr landen. Dies ergibt eine Verschiebung von 8 Stunden. Diese Änderung muss nicht akzeptiert werden.

Die  Rechte und Pflichten für Reisende und einen Reiseveranstalter finden Sie in den §§651 a ff. des BGB niedergeschrieben. Dort finden sich auch verschiedene Gewährleistungsrechte, die hier weiterhelfen können.

Bei Flugzeitenverlegungen stellt sich die Frage, ob man ein Recht auf eine Reisepreisminderung hat. Dieser Anspruch ist in §651 d BGB geregelt.

Dieser kommt  in Betracht, wenn ein Reiseveranstalter aufgrund eines Reisemangels gem. §651 c BGB haften muss. Denn, dass die Reise frei von Mängel ist, gehört zu der geschuldeten Erfüllungspflicht eines Reiseveranstalters. Zum einen kann ein Reisefehler bestehe, der eine negative Abweichung zu dem vereinbarten Leistungsspektrum darstellt. Die zweite Möglichkeit ist das Fehlen einer zugesicherten Eigenschaft. Den Fall einer Flugzeitenverlegung würde ich persönlich unter ersteres einordnen.

Hier liegt ein Beförderungsmangel vor.

Dahingehend muss gesagt werden, dass es nicht ungewöhnlich ist, dass die Flugzeiten im Nachhinein noch einmal geändert werden.Jedenfalls muss man nun schauen, ob die Flugzeitenänderung auch tatsächlich einen Reisemangel darstellt oder, ob diese eine bloße Unannehmlichkeit ist.

Bislang wurde in der Rechtsprechung oftmals davon ausgegangen, dass eine Änderung der Zeiten nur dann als Mangel angesehen werden, wenn nicht lediglich der erste und letzte Tag der Reise betroffen war. Wenn eine Änderung innerhalb dieser beider Tage ohne eine Beeinträchtigung der Nachtruhe vorlag und zudem auch ein Änderungsvorbehalt in den AGB des jeweiligen Veranstalters festgehalten wurde, war dies bislang nur als Unannehmlichkeit zu betrachten, die nicht zu Ansprüchen hinsichtlich der Gewährleistungsrechte führte. Eine Verschiebung bis hin zu 8 Stunden war zu tolerieren, so zumindest die Ansicht der Instanzgerichte. Bestätigt wird dies durch folgende Urteile:

AG Bonn, Urteil vom 27.06.1996, Az. 18 C 14/96 

In diesem Fall wurde ein Minderungsanspruch verneint. Eine Vorverlegung des Abfluges um 5 Stunden sei nicht als Beförderungsmangel zu qualifizieren und berechtigt daher nicht zur Reisepreisminderung. Bei Charterflügen ist nach Ansicht des Gerichtes eine Flugzeitenverspätung von bis zu 8 Stunden zu tolerieren.

OLG Düsseldorf, Urteil vom 02.05.2013, Az. I-6 U 123/12 
Geringere Verschiebungen sind als hinnehmbar anzusehen. So kann eine Verschiebung von 4 bis 8 Stunden noch zulässig sein. Aber wird von der Flugzeitenverschiebung ein Urlaubstag beeinträchtigt, so ist diese unzulässig.

Es gibt natürlich auch Ausnahmen. Im Regelfall wurden allerdings oftmals erst Minderungen bejaht, wenn eine erhebliche Verschiebung von über einem Tag vorlag und die Reisenden dabei Urlaubstage verloren haben.

Als Reisender hast du gem. §651 i BGB jederzeit das Recht von der Reise zurückzutreten. Dabei kann es sein, dass erhebliche Stornogebühren für dich anfallen. Dies ist dann auch nicht immer vorteilhaft.

Insofern bin ich der Auffassung, dass in diesem Fall wohl nicht von einem Reisemangel auszugehen ist. Allerdings haben Sie immer noch die Möglichkeit, sich mit dem Reiseveranstalter in Verbindung zu setzen. Eventuell kann er Ihnen doch noch eine andere Reisezeit anbieten.

Da du dich bisher an deinen Reiseveranstalter gewandt hast, und dieser deiner Bitte nicht abhelfen wollte, kanne s für dich durchaus ratsam sein, dich an einen Fachanwalt zu wenden. Hier in diesen Posts findest du vielleicht etwas hilfreiches:

http://www.flugrechte.eu/index.php?qa=13&qa_1=wo-finde-ich-einen-fachanwalt-f%C3%BCr-reiserecht

http://www.flugrechte.eu/index.php?qa=18&qa_1=ich-suche-einen-fachanwalt-f%C3%BCr-reiserecht

http://www.flugrechte.eu/index.php?qa=10&qa_1=kann-jemand-einen-guten-experten-fluggastrechte-empfehlen

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