Eurer gesamter Flugplan im Rahmen einer Pauschalreise wurde geändert. Ihr habt nun einen Zwischenstopp und somit auch längere Reisezeiten. Du fragst dich nun, was du wegen der Verlängerung tun kannst.
Bei einer Pauschalreise gelten die Regel der §§651a-m BGB. Mögliche Ansprüche richten sich auch in erster Linie gegen Ihren Reiseveranstalter.
In der Buchung steht oft, dass die Flugzeiten unverbindlich seien. Trotzdem darf der Veranstalter die Zeiten nur insoweit ändern, dass sie dem Reisenden noch zumutbar sind.
AG Duisburg, Urt. v. 7. 1. 2013, Az.: 3 C 3175/12
Ein Reisemangel liegt bei einer Flugzeitenänderung vor, wenn durch diese die Grenzen der Zumutbarkeit für den Reisenden überschritten werden. Die Ankunft in der Nacht überschreitet diese Zumutbarkeitsgrenze. Die Fluggesellschaft, die für die Änderung der Flugzeiten verantwortlich ist, wird als Erfüllungsgehilfin des Reiseveranstalters angesehen.
Es kommt nun darauf an, ob ein Reisemangel im Sinne von §651 c BGB vorliegt.
Ein Reisemangel liegt wohlmöglich vor, wenn die Reise „die zugesicherten Eigenschaften nicht hat und mit Fehlern behaftet ist, die den Wert oder die Tauglichkeit zu dem gewöhnlichen oder nach dem Vertrag vorausgesetzten Nutzen aufheben oder mindern.“
Eine Beeinträchtigung der Nachtruhe kann einen solchen Mangel meines Erachtens nach durchaus begründen. In Betracht kommen würde dann beispielsweise eine Reisepreisminderung gem. §651 d BGB.
Andere Urteile dazu:
AG Hamburg-Altona, Urteil vom 12.07.2000, Az 318c C 128/00
Die Vorverlegung des Rückfluges von einer Reise kann zur Reisepreisminderung berechtigen. Dies gilt dann, wenn die Vorverlegung nicht nur unerheblich ist, sodass der letzte Reisetag spürbar betroffen ist. Insbesondere kann der Reisepreis für den letzten Tag gemindert werden, wenn der Flug Rückflug in die Nacht vorverlegt wird, sodass die Nachtruhe komplett entfällt. (einfach zu finden über Google-Suche „318c C 128/00 reise-recht-wiki“)
AG Kleve, Urteil vom 22.02.1996, Az.: 3 C 750/95)
Eine Flugverspätung zwischen 4 und 5 Stunden liegt noch im Bereich des Hinnehmbaren und nicht zu einer Reisepreisminderung führt. (einfach zu finden über Google-Suche „3 C 750/95 reise-recht-wiki“)
AG Bonn, Urteil vom 27.06.1996, Az: 18 C 14/96
Eine Vorverlegung des Fluges um 5 Stunden ist nicht als Beförderungsmangel zu qualifizieren und berechtigt deshalb nicht zu einer Reisepreisminderung. (einfach zu finden über Google-Suche „18 C 14/96 reise-recht-wiki“)
Auch ein Schadensersatzanspruch gem. §651 f BGB kann eine rechtliche Möglichkeit darstellen:
(1) Der Reisende kann unbeschadet der Minderung oder der Kündigung Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen, es sei denn, der Mangel der Reise beruht auf einem Umstand, den der Reiseveranstalter nicht zu vertreten hat.
(2) Wird die Reise vereitelt oder erheblich beeinträchtigt, so kann der Reisende auch wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit eine angemessene Entschädigung in Geld verlangen.
Möglicherweise könnte euch auch ein Kündigungsrecht zustehen, so §651 e BGB. Allerdings muss die Reise dann einen erheblichen Mangel aufweisen. Ob eure Reiseänderung diese Erheblichkeit aufweist, vermag ich hier nicht zu beurteilen.
Ich denke ihr solltet weiterhin mit dem Veranstalter in Kontakt bleiben und gegebenenfalls Hilfe bei einem Fachanwalt für Reiserecht in Anspruch nehmen.