3,738 Fragen

11,159 Antworten

910 Kommentare

1,816 Nutzer

EU FLUGGASTRECHTE

Meinungsaustausch von Flugpassagieren, Reisenden, Juristen und Interessierten im Flugrecht.

Unsere NETIQUETTE

Projekt flugrechte.eu

Beliebteste Themen

anspruch-auf-entschädigung flugänderung-entschädigung flugänderung-rechte flugzeitenänderung-rechte flugänderung-was-kann-ich-tun flugänderung-ohne-einwilligung flugverschiebung-rechte flugänderung-schadensersatz flugverlegung-rechte fachanwalt-für-reiserecht flugzeitenverlegung entschädigung-anspruch flugverspätung schadensersatzanspruch-flugänderung entschädigung entschädigung-flugverlegung-schadensersatz pauschalreise-flugänderung fachanwalt-reiserecht reiseveranstalter-flugänderung-rechte flugänderung-rechtsanwalt flug-verspätet-anspruch anspruch-entschädigung-flug-verspätung flugänderung-anwalt eurowings-flugänderung reisebüro-flugänderung-rechte flugverschiebung-entschädigung schadensersatz-vertane-urlaubszeit flugverlegung-schadensersatz flugzeitenänderung gepäckverspätung-schadensersatz schadensersatz-entgangene-urlaubsfreude entschädigung-entgangene-urlaubsfreude flugumbuchung-schadensersatz flugverspätung-fachanwalt flugverschiebung-was-tun flugänderung-fachanwalt flugstornierung-rechte flug-verspätet-außergewöhnlicher-umstand-anspruch flugzeitenänderung-früher außergewöhnlicher-umstand-flugverspätung-anspruch condor-flugverspätung-entschädigung flugumbuchung-entschädigung-schadensersatz reisemangel-entschädigung fachanwalt-für-flugrecht flugänderung-urlaub-kürzer condor-flugverspätung-gutschein flugannullierung-vorgehen flugzeitenverlegung-rechte fachanwalt-gepäckrecht reiseveranstalter-entschädigung gepäckverspätung-pauschale flugänderung eurowings-flugänderung-rechte flugannulierung-entschädigung anschlussflug-verpasst-entschädigung flugänderung-fachkanzlei eurowings-flugentschädigung gepäckverspätung-schadensersatz-wieviel flugverlegung-was-kann-ich-tun bgh-urteil-x-zr-59-14-flugänderung-tuifly flugverschiebung-schadensersatz flugänderung-bgh-urteil-x-zr-59-14 ryanair-entschädigung gepäckverspätung-koffer gepäckverspätung-schadensersatz-pro-tag fachanwalt-gepäckverspätung flugverlegung-ohne-information flugzeitenänderung-schadensersatz flugverschiebung fachanwalt-für-fluggastrechte condor-flugänderung abflughafen-geändert-rechte gutschein-condor-flugverspätung gepäckverspätung-tagessatz eurowings-flugänderung-entschädigung flugverspätung-entschädigung eurowings-flugänderung-was-tun eurowings-flugumbuchung entschädigung-tagessatz condor-entschädigung condor-fluggutschein condor-flugverspätung-schadensersatz fachanwalt-fluggastrechte hotel-entschädigung eurowings-flugverschiebung lufthansa-entschädigung condor-flugverspätung-musterbrief flug-storniert-erstattung eurowings-flugverspätung-entschädigung gepäckverspätung-pauschaler-schadensersatz anschlussflug-entschädigung flugumbuchung-was-tun flugverlegung-nach-vorne montrealer-übereinkommen-entschädigung flugzeit-geändert-rechte gepäckverspätung-tagespauschale ryanair-flugannullierung fachanwalt-flugrecht flugannullierung weiterflug-verpasst-was-tun
0 Punkte
Die Pauschalreise wurde am 3.7 2019 gebucht.

Wir kommen aus der Nähe von Hannover, haben aber den Abflughafen Düsseldorf gewählt, weil es von dort perfekte Abflugzeiten gab.

Der Flieger sollte um ca.9.00 in Düsseldorf starten und um ca.13.45 in Hurghada landen...soweit, so gut.

Letztes Wochenende haben wir dann Post bekommen. Aufgrund einer Fluganpassung ändern sich unsere Flugzeiten.

Abflug 14.00 Uhr in Düsseldorf - Zwischenlandung in Hannover - von dort aus ab 16 Uhr weiter Richtung Hurghada. Ankunft dort. 20.45....  

Meine Frage an Neckermann war, warum..... weshalb usw. Aber eine plausible Erklärung gab es nicht. Auf die Frage, ob man denn dann wenigstens erst in Hannover einsteigen könnte, gab  es ein klares NEIN..... Man könnte einen anderen Flug buchen...was nochmal ca. 160 E pro Person kosten würde...

Naja....Der erste Reisetag ist nun im Eimer, wir hoffen, das die restlichen 13 Tage dann toll werden.

Macht es Sinn, sich irgendwo zu beschweren, dass man wenigstens diesen verlorenen Tag erstattet bekommt oder muss man alles einfach hinnehmen?

LG Silvia
Gefragt in Flugzeitenverschiebung von (120 Punkte)
Bearbeitet von
0 Punkte

2 Antworten

0 Punkte

Sie haben eine Pauschalreise von Düsseldorf nach Hurghada gebucht. Nun haben Sie jedoch erfahren, dass der Flug statt um 9 Uhr um 13:45 starten soll und einen Zwischenstopp in Hannover hat.  Sie fragen nun nach Ihren Ansprüchen.

Die Änderung der Flugzeiten nach Buchung ist zwar in einem bestimmten Rahmen hinzunehmen. Allerdings darf der Reiseveranstalter die Reisezeiten nicht willkürlich nach Belieben verändern. Ab einem gewissen Grad der Veränderung stehen dem Reisenden daher verschiedene Gewährleistungsrechte zu. Das ist der Fall, wenn ein Reisemangel vorliegt. Ab wann das der Fall ist, ist in § 651 i II BGB definiert:

(2) Die Pauschalreise ist frei von Reisemängeln, wenn sie die vereinbarte Beschaffenheit hat. Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart ist, ist die Pauschalreise frei von Reisemängeln,

1. wenn sie sich für den nach dem Vertrag vorausgesetzten Nutzen eignet, ansonsten
2. wenn sie sich für den gewöhnlichen Nutzen eignet und eine Beschaffenheit aufweist, die bei Pauschalreisen der gleichen Art üblich ist und die der Reisende nach der Art der Pauschalreise erwarten kann.

Ein Reisemangel liegt auch vor, wenn der Reiseveranstalter Reiseleistungen nicht oder mit unangemessener Verspätung verschafft. 

Ob die Flugzeitenverschiebungen in Ihrem Fall einen Reisemangel begründen, kann anhand von verschiedenen Urteilen ermittelt werden: 

OLG Düsseldorf, Urteil vom 02.05.2013, Az. I-6 U 123/12 (einfach zu finden, wenn Sie bei Google eingeben: „OLG Düsseldorf I-6 U123/12 reise-recht-wiki.de")

Geringere Verschiebungen sind als hinnehmbar anzusehen. So kann eine Verschiebung von 4 bis 8 Stunden noch zulässig sein. Von Bedeutung ist, ob die Veränderungen für den Fluggast noch zumutbar sind.

AG Bonn, Urteil vom 27.06.1996, Az. 18 C 14/96 (ganz einfach zu finden, wenn Du bei Google eingibst: “AG Bonn 18 C 14/96 reise-recht-wiki.de“)

Minderungsanspruch verneint. Eine Vorverlegung des Abfluges um 5 Stunden ist nicht als Beförderungsmangel zu qualifizieren und berechtigt daher nicht zur Reisepreisminderung. Bei Charterflügen ist nach Ansicht des Gerichtes eine Flugzeitenverspätung von bis zu 8 Stunden zu tolerieren.

Aus den Urteilen lässt sich entnehmen, dass ein Reisemangel grundsätzlich ab einer Flugzeitenverschiebung von 8 Stunden angenommen werden kann. Ihr Flug wurde jedoch "nur" um knapp 5 Stunden nach hinten verschoben, was laut der oben genannten Urteil noch eine bloße Unannehmlichkeit darstellen würde.

Allerdings könnte der Zwischenstopp einen Reisemangel begründen. Dafür ist die Unterscheidung zwischen einem Direktflug und einem Non-Stop Flug wichtig. 

Amtsgericht Rostock, Urteil vom 21.03.2012, 47 C 390/11 (einfach zu finden, wenn Sie bei Google AG Rostock 47 C 390/11 reise-recht-wiki.de eingeben)

Das Gericht stimmt der Klägerin zu, dass für einen Laien nicht erkennbar ist, dass bei einem als Direktflug ausgewiesenen Flug zwischen dem Abflug und Zielort eine Zwischenlandung erfolgt. Dass in der Rechtsprechung eine Unterscheidung zwischen einem Nonstop-Flug und einem Direktflug erfolgt, kann und muss ein juristischer Laie nicht wissen.

Dem AG Rostock zufolge kann die Abgrenzung für einen juristischen Laien schwierig sein, und welcher Flug nun genau gemeint ist wird teilweise nicht eindeutig ausgewiesen.

1. Non-Stop-Flug

Ein Non-Stop-Flug ist ein Flug, der keine Zwischenlandung zwischen dem Ausgangs- und dem Zielpunkt vorsieht. Nachträglich oder unvorhergesehen eingefügte Zwischenlandungen können somit rechtliche Konsequenzen nach sich ziehen.

2. Direktflug

Ein Direktflug dagegen kann eine oder mehrere Zwischenlandungen beinhalten, ebenso wie Flugzeugwechsel. Dabei hat allerdings die Flugnummer gleich zu bleiben, auch wenn Code-Sharing vorliegt.

AG München, Urteil vom 05. September 2002, Az. 173 C 10987/02 (ganz einfach zu finden, wenn Sie bei Google eingeben: AG München Az.: 173 C 10987/02 reise-recht-wiki.de)

Jemand hat einen Direktflug, also keinen Non-Stop-Flug gebucht, und es wurde eine Zwischenlandung eingefügt. Das AG München verneinte einen Reisemangel, da ein Direktflug Zwischenlandungen beinhalten kann.

LG Bonn, Urt. v. 07. März 2001, Az. 5 S 165/00 (das Urteil ist ganz einfach zu finden, wenn Sie bei Google LG Bonn 5 S 165/00 reise-recht-wiki.de eingeben)

Demnach sei in diesem Fall ausweislich der vorgelegten Flugscheine lediglich einen Direktflug und keinen Nonstop-Flug gebucht worden. Zwischenlandungen und dadurch bedingte Wartezeiten müssten somit von den Fluggästen in Kauf genommen werden.

Ich denke, dass daher nur dann ein Reisemangel vorliegt, der zur Reisepreisminderung oder Kündigung berechtigt, wenn Sie einen Non-Stop Flug gebucht haben. 

Liegt ein solcher Reisemangel vor, ergeben sich die Gewährleistungsrechte dann aus § 651 i Abs. 3. Sie müssten zunächst einmal Abhilfe gem. § 651 k verlangen. Wird Ihnen diese nicht innerhalb einer angemessenen Frist gewährleistet, könnten Sie entweder zurücktreten , § 651 l, selber Abhilfe schaffen, § 651 k Abs. 2, oder den Reisepreis entsprechend mindern, § 651 m. 

Bitte beachten Sie aber, dass dieser Beitrag nur eine Rechtseinschätzung darstellt und keine Rechtsberatung. Eine solche können Ihnen nur Fachanwälte geben. 

Beantwortet von (13,530 Punkte)
0 Punkte
0 Punkte

Hallo,

du hast eine Pauschalreise von Düsseldorf nach Hurghada gebucht. Der Flug sollte ursprünglich 09:00 starten, jetzt habt ihr aber eine Nachricht bekommen, dass der Flug 14:00 startet und eine Zwischenlandung in Hannover hat. Ihr würdet dann mit einer Verspätung von 7 Stunden um 20:45 erfolgen.

Die  Rechte und Pflichten für Reisende und einen Reiseveranstalter finden Sie in den §§651 a ff. des BGB niedergeschrieben. Dort finden sich auch verschiedene Gewährleistungsrechte, die hier weiterhelfen können.

Bei Flugzeitenverlegungen stellt sich die Frage, ob man ein Recht auf eine Reisepreisminderung hat. Dieser Anspruch ist in §651 m BGB geregelt.

Dieser kommt  in Betracht, wenn ein Reiseveranstalter aufgrund eines Reisemangels gem. §651 i BGB haften muss. Denn, dass die Reise frei von Mängel ist, gehört zu der geschuldeten Erfüllungspflicht eines Reiseveranstalters. Zum einen kann ein Reisefehler bestehe, der eine negative Abweichung zu dem vereinbarten Leistungsspektrum darstellt. Die zweite Möglichkeit ist das Fehlen einer zugesicherten Eigenschaft. Den Fall einer Flugzeitenverlegung würde ich persönlich unter ersteres einordnen.

Hier liegt ein Beförderungsmangel vor.

Dahingehend muss gesagt werden, dass es nicht ungewöhnlich ist, dass die Flugzeiten im Nachhinein noch einmal geändert werden. Jedenfalls muss man nun schauen, ob die Flugzeitenänderung auch tatsächlich einen Reisemangel darstellt oder, ob diese eine bloße Unannehmlichkeit ist.

Bislang wurde in der Rechtsprechung oftmals davon ausgegangen, dass eine Änderung der Zeiten nur dann als Mangel angesehen werden, wenn nicht lediglich der erste und letzte Tag der Reise betroffen war. Wenn eine Änderung innerhalb dieser beider Tage ohne eine Beeinträchtigung der Nachtruhe vorlag und zudem auch ein Änderungsvorbehalt in den AGB des jeweiligen Veranstalters festgehalten wurde, war dies bislang nur als Unannehmlichkeit zu betrachten, die nicht zu Ansprüchen hinsichtlich der Gewährleistungsrechte führte. Eine Verschiebung bis hin zu 8 Stunden war zu tolerieren, so zumindest die Ansicht der Instanzgerichte. Bestätigt wird dies durch folgende Urteile:

AG Bonn, Urteil vom 27.06.1996, Az. 18 C 14/96 

In diesem Fall wurde ein Minderungsanspruch verneint. Eine Vorverlegung des Abfluges um 5 Stunden sei nicht als Beförderungsmangel zu qualifizieren und berechtigt daher nicht zur Reisepreisminderung. Bei Charterflügen ist nach Ansicht des Gerichtes eine Flugzeitenverspätung von bis zu 8 Stunden zu tolerieren.

OLG Düsseldorf, Urteil vom 02.05.2013, Az. I-6 U 123/12 
Geringere Verschiebungen sind als hinnehmbar anzusehen. So kann eine Verschiebung von 4 bis 8 Stunden noch zulässig sein. Aber wird von der Flugzeitenverschiebung ein Urlaubstag beeinträchtigt, so ist diese unzulässig.

Es gibt natürlich auch Ausnahmen. Im Regelfall wurden allerdings oftmals erst Minderungen bejaht, wenn eine erhebliche Verschiebung von über einem Tag vorlag und die Reisenden dabei Urlaubstage verloren haben.

Als Reisender hast du gem. §651 i BGB jederzeit das Recht von der Reise zurückzutreten. Dabei kann es sein, dass erhebliche Stornogebühren für dich anfallen. Dies ist dann auch nicht immer vorteilhaft.

Insofern bin ich der Auffassung, dass in diesem Fall wohl nicht von einem Reisemangel auszugehen ist. Allerdings haben Sie immer noch die Möglichkeit, sich mit dem Reiseveranstalter in Verbindung zu setzen. Eventuell kann er Ihnen doch noch eine andere Reisezeit anbieten.

Da du dich bisher an deinen Reiseveranstalter gewandt hast, und dieser deiner Bitte nicht abhelfen wollte, kann es für dich durchaus ratsam sein, dich an einen Fachanwalt zu wenden. Hier in diesen Posts findest du vielleicht etwas hilfreiches:

http://www.flugrechte.eu/index.php?qa=13&qa_1=wo-finde-ich-einen-fachanwalt-f%C3%BCr-reiserecht

http://www.flugrechte.eu/index.php?qa=18&qa_1=ich-suche-einen-fachanwalt-f%C3%BCr-reiserecht

http://www.flugrechte.eu/index.php?qa=10&qa_1=kann-jemand-einen-guten-experten-fluggastrechte-empfehlen

Beantwortet von (2,530 Punkte)
0 Punkte
...