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Edit:

Mittlerweile: Airfrance wurde kontaktiert. Diese haben die Flüge am 03.04 von Neckermann so gebucht bekommen, das heißt Neckermann weiß seit mehr als drei Wochen von den Umbuchungen und hat die Buchungen über die Staaten so vorgenommen.

Ich sehe nicht ein zwangsweise in ein Land einzureisen, vor allem wenn die Flugzeit von 12:20 ca. auf 19:05 verlängert wird. Heißt ich versuche Neckermann morgen noch einmal ohne Anwalt auf die Füße zu treten und werde denen die  Eu-Verordnung unter die Nase halten.

 

Guten Abend liebe Mitleser :)

 

Ich versuche unsere Geschichte kurz zu fassen.

Wir haben im September `16 eine Pauschalreise über HolidayCheck mit XNec- Neckermann als Reiseveranstalter in die dominikanische Republik gebucht.

Vorraussichtliche Flugzeiten seit diesem Zeitpunkt bis zum 26.04.2017

Hinreise:

17.05.2017 Hannover (HAJ) - Paris (CDG): 10:35 - 12:10 Uhr AF 1339

17.05.2017 Paris (CDG) - Punta Cana (PUJ): 14:00 - 17:00 Uhr. AF 968

Rückreise:

31.05.2017 Punta Cana (PUJ) - Paris (CDG): 19:25 - 09:55 Uhr. AF 969

31.05.2017 Paris (CDG) - Hannover (HAJ): 13:15 - 14:45 Uhr. AF 1638.

Soweit alles gut. Nun kam fast kommentarlos die Umbuchung am 26.04.2017 auf andere Flüge und Airlines!

Neue Flugzeiten:

Hin:

17.05.2017 Hannover (HAJ) - Paris (CDG): 07:05-08:40 Uhr. AF 1439

17.05.2017 Paris (CDG) - Atlanta Hartsfield (ATL) 10:35 - 14:00 Uhr. AF 682

17.05.2017 Atlanta (ATL) - Punta Cana (PUJ) 16:45 - 20:06 Uhr. DL 795 (Delta Airlines)

Rück:

31.05.2017 Punta Cana (PUJ) - J.F. Kennedy (JFK): 16:07 - 20:19 Uhr. DL 790

31.05.2017 J.F. Kennedy (JFK) - Amsterdam (AMS): 22:15 - 11:35 Uhr. DL 9347

31.05.2017 Amsterdam (AMS) - Hannover (HAJ): 13:15 - 14:15 Uhr. DL 9559

 

Gelinde gesagt sind die Umbuchungen großer Mist. Wir haben zwischen 5-6 Stunden Aufschlag auf jeden Flug durch die Umbuchung und einen weiteren Stop.

Die Flüge wurden wegen Nicht-Auslastung storniert und umgebucht. Zusätzlich müssen wir zwangsweise in die USA einreisen (ohne Zustimmung, da sehe ich einen Eingriff in meine Persönlichkeitsrechte, weil ich will die ganzen Daten wie ESTA und TSA eigentlich nicht machen, pures Wollen. Es gibt kein Problem beides zu erhalten).

Kein Entgegenkommen von Neckermann oder der Airline (Air France.) Air France verweigert laut Aussage des Reiseveranstalters eine Umbuchung auf einen anderen Tag (der von den Flügen von Air France am 16.05/30.05 beides verfügbar und buchbar wäre.)

Ich frag mich nun was ich noch machen soll. Die blöden Kosten für ESTA und die zusätzliche Übernachtung durch verlangte Anwesenheit am Flughafen ab 04.00 Uhr würde Neckermann zahlen. Aber ich bin mit dieser extremen Verlängerung des Fluges nicht einverstanden. Es sind 50% Aufschlag je Richtung. Wir reisen Hin früher ab in Deutschland und kommen später im Zielland ab. Ich halte dies für nicht tragbar. Wie sieht eure Meinung denn aus?

Falls sich der Reiseveranstalter vorher nicht bewegen lässt (aktuell scheint nicht mal die Drohung eines Anwalts zu helfen) würde es wohl auf Reisemangel hinauslaufen wegen Eingriff in die Nachtruhe. Was kann ich machen wegen der extremen Flugverlängerung?

 

Vielen Dank!
Gefragt in Flugzeitenverschiebung von (120 Punkte)
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3 Antworten

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Eurer gesamter Flugplan im Rahmen einer Pauschalreise wurde geändert. Ihr habt nun einen Zwischenstopp und somit auch längere Reisezeiten. Du fragst dich nun, was du wegen der Verlängerung tun kannst.

Bei einer Pauschalreise gelten die Regel der §§651a-m BGB. Mögliche Ansprüche richten sich auch in erster Linie gegen Ihren Reiseveranstalter.

In der Buchung steht oft, dass die Flugzeiten unverbindlich seien. Trotzdem darf der Veranstalter die Zeiten nur insoweit ändern, dass sie dem Reisenden noch zumutbar sind.

 

AG Duisburg, Urt. v. 7. 1. 2013, Az.: 3 C 3175/12
Ein Reisemangel liegt bei einer Flugzeitenänderung vor, wenn durch diese die Grenzen der Zumutbarkeit für den Reisenden überschritten werden. Die Ankunft in der Nacht überschreitet diese Zumutbarkeitsgrenze. Die Fluggesellschaft, die für die Änderung der Flugzeiten verantwortlich ist, wird als Erfüllungsgehilfin des Reiseveranstalters angesehen.

Es kommt nun darauf an, ob ein Reisemangel im Sinne von §651 c BGB vorliegt.

Ein Reisemangel liegt wohlmöglich vor, wenn die Reise „die zugesicherten Eigenschaften nicht hat und mit Fehlern behaftet ist, die den Wert oder die Tauglichkeit zu dem gewöhnlichen oder nach dem Vertrag vorausgesetzten Nutzen aufheben oder mindern.“

Eine Beeinträchtigung der Nachtruhe kann einen solchen Mangel meines Erachtens nach durchaus begründen. In Betracht kommen würde dann beispielsweise eine Reisepreisminderung gem. §651 d BGB.  

Andere Urteile dazu:

AG Hamburg-Altona, Urteil vom 12.07.2000, Az 318c C 128/00
Die Vorverlegung des Rückfluges von einer Reise kann zur Reisepreisminderung berechtigen. Dies gilt dann, wenn die Vorverlegung nicht nur unerheblich ist, sodass der letzte Reisetag spürbar betroffen ist. Insbesondere kann der Reisepreis für den letzten Tag gemindert werden, wenn der Flug Rückflug in die Nacht vorverlegt wird, sodass die Nachtruhe komplett entfällt. (einfach zu finden über Google-Suche „318c C 128/00 reise-recht-wiki“)

AG Kleve, Urteil vom 22.02.1996, Az.: 3 C 750/95)
Eine Flugverspätung zwischen 4 und 5 Stunden liegt noch im Bereich des Hinnehmbaren und nicht zu einer Reisepreisminderung führt. (einfach zu finden über Google-Suche „3 C 750/95 reise-recht-wiki“)

AG Bonn, Urteil vom 27.06.1996, Az: 18 C 14/96
Eine Vorverlegung des Fluges um 5 Stunden ist nicht als Beförderungsmangel zu qualifizieren und berechtigt deshalb nicht zu einer Reisepreisminderung. (einfach zu finden über Google-Suche „18 C 14/96 reise-recht-wiki“)

Auch ein Schadensersatzanspruch gem. §651 f BGB kann eine rechtliche Möglichkeit darstellen:

(1) Der Reisende kann unbeschadet der Minderung oder der Kündigung Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen, es sei denn, der Mangel der Reise beruht auf einem Umstand, den der Reiseveranstalter nicht zu vertreten hat.

(2) Wird die Reise vereitelt oder erheblich beeinträchtigt, so kann der Reisende auch wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit eine angemessene Entschädigung in Geld verlangen.

 

Möglicherweise könnte euch auch ein Kündigungsrecht zustehen, so §651 e BGB. Allerdings muss die Reise dann einen erheblichen Mangel aufweisen. Ob eure Reiseänderung diese Erheblichkeit aufweist, vermag ich hier nicht zu beurteilen.

Ich denke ihr solltet weiterhin mit dem Veranstalter in Kontakt bleiben und gegebenenfalls Hilfe bei einem Fachanwalt für Reiserecht in Anspruch nehmen. 

Beantwortet von (24,540 Punkte)
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Hallo,

wir sind auch Betroffene.

auch wir haben im September gebucht, gleicher Veranstalter, allerdings ab Hamburg. Haben jetzt auch die Flugänderungen erhalten.Wir kommen um 06:10 Uhr aus Hamburg, ursprünglicher Abflug war 10:55 Uhr ab Hamburg. Sitzen dann in der gleichen Maschine nach Atlanta, weiter nach Punta Cana. Auch wir haben uns schon überall beschwert, ohne Erfolg. Vielleicht wäre es sinnvoll, wenn wir direkten Kontakt aufnehmen könnten, um gleiche weitere Schritte einzuleiten..

Viele Grüße
Ich habe oben noch eine Änderung eingepflegt.

Du hast aber in jedem Fall einen Anspruch auf Erstattung oder anderweitige Beförderung aus Artikel 8 der Verordnung.

Danach kannst du wählen zwischen:

a) – der binnen sieben Tagen zu leistenden vollständigen Erstattung der Flugscheinkosten nach den in Artikel 7 Absatz 3 genannten Modalitäten zu dem Preis, zu dem der Flugschein erworben wurde, für nicht zurückgelegte Reiseabschnitte sowie für bereits zurückgelegte Reiseabschnitte, wenn der Flug im Hinblick auf den ursprünglichen Reiseplan des Fluggastes zwecklos geworden ist, gegebenenfalls in Verbindung mit

– einem Rückflug zum ersten Abflugort zum frühestmöglichen Zeitpunkt,

b) anderweitiger Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zum frühestmöglichen Zeitpunkt oder

c) anderweitiger Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zu einem späteren Zeitpunkt nach Wunsch des Fluggastes, vorbehaltlich verfügbarer Plätze.

Zusätzlich dies hier. Ich habe somit aber auch doch das Recht, dass Neckermann mir einen vergleichbaren Flug anbietet.
Was bei Umbuchung mit Aufschlag von mehr als 50% der ursprünglichen Reisezeit wohl niht gegeben sein dürfte?
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Hallo,

wir sind auch Betroffene.

auch wir haben im September gebucht, gleicher Veranstalter, allerdings ab Hamburg. Haben jetzt auch die Flugänderungen erhalten.Wir kommen um 06:10 Uhr aus Hamburg, ursprünglicher Abflug war 10:55 Uhr ab Hamburg. Sitzen dann in der gleichen Maschine nach Atlanta, weiter nach Punta Cana. Auch wir haben uns schon überall beschwert, ohne Erfolg. Vielleicht wäre es sinnvoll, wenn wir direkten Kontakt aufnehmen könnten, um gleiche weitere Schritte einzuleiten..

Viele Grüße

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Ich habe Ihnen eine private Nachricht gesendet.. :)
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Hallo,

du hast eine Pauschalreise bei Neckermann von Hannover nach Punta Carna gebucht. Jetzt haben sich aber eure ursprünglichen Flugzeiten verschoben und ihr müsst einen Zwischenstopp einlegen. 

Die  Rechte und Pflichten für Reisende und einen Reiseveranstalter finden Sie in den §§651 a ff. des BGB niedergeschrieben. Dort finden sich auch verschiedene Gewährleistungsrechte, die hier weiterhelfen können.

Bei Flugzeitenverlegungen stellt sich die Frage, ob man ein Recht auf eine Reisepreisminderung hat. Dieser Anspruch ist in §651 m BGB geregelt.

Dieser kommt  in Betracht, wenn ein Reiseveranstalter aufgrund eines Reisemangels gem. §651 i BGB haften muss. Denn, dass die Reise frei von Mängel ist, gehört zu der geschuldeten Erfüllungspflicht eines Reiseveranstalters. Zum einen kann ein Reisefehler bestehe, der eine negative Abweichung zu dem vereinbarten Leistungsspektrum darstellt. Die zweite Möglichkeit ist das Fehlen einer zugesicherten Eigenschaft. Den Fall einer Flugzeitenverlegung würde ich persönlich unter ersteres einordnen.

Hier liegt ein Beförderungsmangel vor.

Dahingehend muss gesagt werden, dass es nicht ungewöhnlich ist, dass die Flugzeiten im Nachhinein noch einmal geändert werden. Jedenfalls muss man nun schauen, ob die Flugzeitenänderung auch tatsächlich einen Reisemangel darstellt oder, ob diese eine bloße Unannehmlichkeit ist.

Bislang wurde in der Rechtsprechung oftmals davon ausgegangen, dass eine Änderung der Zeiten nur dann als Mangel angesehen werden, wenn nicht lediglich der erste und letzte Tag der Reise betroffen war. Wenn eine Änderung innerhalb dieser beider Tage ohne eine Beeinträchtigung der Nachtruhe vorlag und zudem auch ein Änderungsvorbehalt in den AGB des jeweiligen Veranstalters festgehalten wurde, war dies bislang nur als Unannehmlichkeit zu betrachten, die nicht zu Ansprüchen hinsichtlich der Gewährleistungsrechte führte. Eine Verschiebung bis hin zu 8 Stunden war zu tolerieren, so zumindest die Ansicht der Instanzgerichte. Bestätigt wird dies durch folgende Urteile:

AG Bonn, Urteil vom 27.06.1996, Az. 18 C 14/96 

In diesem Fall wurde ein Minderungsanspruch verneint. Eine Vorverlegung des Abfluges um 5 Stunden sei nicht als Beförderungsmangel zu qualifizieren und berechtigt daher nicht zur Reisepreisminderung. Bei Charterflügen ist nach Ansicht des Gerichtes eine Flugzeitenverspätung von bis zu 8 Stunden zu tolerieren.

OLG Düsseldorf, Urteil vom 02.05.2013, Az. I-6 U 123/12 
Geringere Verschiebungen sind als hinnehmbar anzusehen. So kann eine Verschiebung von 4 bis 8 Stunden noch zulässig sein. Aber wird von der Flugzeitenverschiebung ein Urlaubstag beeinträchtigt, so ist diese unzulässig.

Es gibt natürlich auch Ausnahmen. Im Regelfall wurden allerdings oftmals erst Minderungen bejaht, wenn eine erhebliche Verschiebung von über einem Tag vorlag und die Reisenden dabei Urlaubstage verloren haben.

Als Reisender hast du gem. §651 i BGB jederzeit das Recht von der Reise zurückzutreten. Dabei kann es sein, dass erhebliche Stornogebühren für dich anfallen. Dies ist dann auch nicht immer vorteilhaft.

Insofern bin ich der Auffassung, dass in diesem Fall wohl nicht von einem Reisemangel auszugehen ist. Allerdings haben Sie immer noch die Möglichkeit, sich mit dem Reiseveranstalter in Verbindung zu setzen. Eventuell kann er Ihnen doch noch eine andere Reisezeit anbieten.

Da du dich bisher an deinen Reiseveranstalter gewandt hast, und dieser deiner Bitte nicht abhelfen wollte, kann es für dich durchaus ratsam sein, dich an einen Fachanwalt zu wenden. Hier in diesen Posts findest du vielleicht etwas hilfreiches:

http://www.flugrechte.eu/index.php?qa=13&qa_1=wo-finde-ich-einen-fachanwalt-f%C3%BCr-reiserecht

http://www.flugrechte.eu/index.php?qa=18&qa_1=ich-suche-einen-fachanwalt-f%C3%BCr-reiserecht

http://www.flugrechte.eu/index.php?qa=10&qa_1=kann-jemand-einen-guten-experten-fluggastrechte-empfehlen

Beantwortet von (2,530 Punkte)
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